Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 21 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 21
GOÄ-Ziffer 21: Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung – Punktzahl: 360.
Die Leistung nach Nummer 21 bildet die eingehende humangenetische Beratung ab. Diese Ziffer ist speziell für komplexe Beratungsgespräche konzipiert, die sich mit genetischen Risiken, Vererbungsmustern und prädiktiver Diagnostik befassen. Die Abrechnung setzt eine Mindestdauer von 30 Minuten pro Sitzung voraus.
Für jede weitere angefangene halbe Stunde kann die Ziffer erneut angesetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Die Leistung umfasst die Erhebung der genetisch relevanten Anamnese sowie die verständliche Vermittlung komplexer genetischer Zusammenhänge. Eine fachliche Qualifikation im Bereich der Humangenetik oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse ist für die Abrechnung essenziell.
GOÄ 21 in der Praxis: Indikationen und Abrechnungsvoraussetzungen
Die humangenetische Beratung nach GOÄ 21 kommt vor allem im Rahmen der verantwortungsvollen Familienplanung zum Einsatz. Typische Indikationen sind das familiär gehäufte Auftreten von Erbkrankheiten, Fehlgeburten unklarer Genese oder der Verdacht auf eine genetische Disposition für Krebserkrankungen. Auch die Aufklärung vor pränataldiagnostischen Eingriffen kann die Abrechnung begründen.
Wichtig für die Praxis ist die Definition des Beratungsfalls. Dieser bezieht sich immer auf den konkreten Beratungsanlass und nicht auf das Kalendervierteljahr. Tritt innerhalb von sechs Monaten ein völlig neuer Beratungsanlass auf, entsteht ein neuer Beratungsfall, der separat bewertet werden kann.
Tipp: Wenn mehrere Personen gemeinsam beraten werden (z. B. ein Ehepaar), darf die GOÄ 21 nur bei einem der Ratsuchenden abgerechnet werden. Eine doppelte Abrechnung für dieselbe Sitzung ist nicht zulässig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 21
Fallbeispiel 1: Erstberatung bei familiärem Brustkrebsrisiko
Eine Patientin stellt sich aufgrund einer familiären Häufung von Mammakarzinomen zur Beratung vor. Das ausführliche Gespräch über Genmutationen (z. B. BRCA1/2) und Stammbaumdaten dauert 45 Minuten. Da die Mindestdauer von 30 Minuten überschritten ist und die zweite halbe Stunde angefangen hat, kann die GOÄ 21 zweifach abgerechnet werden.
Fallbeispiel 2: Beratung eines Ehepaares bei unerfülltem Kinderwunsch
Ein Ehepaar sucht die Praxis auf, um genetische Risiken vor einer geplanten künstlichen Befruchtung abzuklären. Die gemeinsame Beratung dauert 60 Minuten. Die Abrechnung der GOÄ 21 erfolgt zweifach, darf jedoch nur einem Partner (z. B. der Ehefrau) in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Folgeberatung nach Befundvorlage
Drei Wochen nach der Erstberatung werden die molekulargenetischen Befunde mit der Patientin besprochen. Das Gespräch dauert 35 Minuten. Da es sich um denselben Beratungsfall handelt und das Kontingent von vier Berechnungen im Halbjahr noch nicht ausgeschöpft ist, wird die GOÄ 21 erneut zweifach (für zwei angefangene halbe Stunden) abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 21: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der Mindestdauer von 30 Minuten. Dauert das Gespräch kürzer, darf die GOÄ 21 keinesfalls abgerechnet werden. In diesen Fällen muss auf allgemeinere Beratungsziffern wie die GOÄ 1, 3 oder 34 ausgewichen werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die Ziffern 1, 3, 4, 22 und 34 sind am selben Tag neben der GOÄ 21 strikt ausgeschlossen. Auch die Erhebung einer Fremdanamnese nach GOÄ 4 in derselben Sitzung ist nicht zulässig.
Achtung: Die Erhebung einer Fremdanamnese (GOÄ 4) ist nur dann neben dem Beratungsfall berechnungsfähig, wenn sie zeitlich und räumlich getrennt außerhalb der eigentlichen Beratungssitzung stattfindet und dokumentiert wird.
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Dokumentation der GOÄ 21: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der konkrete Beratungsanlass, die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende der Sitzung) sowie die wesentlichen Inhalte des Gesprächs festgehalten werden. Auch die Erstellung oder Analyse eines Stammbaums sollte dokumentiert werden.
Besonders bei der Ausschöpfung des Zeitbudgets oder bei Mehrfachberechnungen in einer Sitzung fordern Prüfer detaillierte Nachweise. Die Dokumentation sollte widerspiegeln, dass ausschließlich humangenetische Fragestellungen und keine allgemeinen medizinischen Themen besprochen wurden.
Dokumentationsbeispiel:
Eingehende humangenetische Beratung bei V. a. Huntington-Chorea in der Familie. Beratung der Patientin über Vererbungsmuster, Penetranz und prädiktive Diagnostik. Erstellung eines dreigenerationalen Stammbaums. Dauer: 14:15 bis 15:00 Uhr (45 Min.).
GOÄ 21: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 21 liegt beim 2,3-fachen Satz (48,25 €). Bei besonders schwierigen Fragestellungen, einer extrem komplexen Familienanamnese oder sprachlichen Barrieren kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (73,43 €) gesteigert werden. Dies erfordert eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.
Typische Ziffernkombinationen
Während die direkten Beratungsziffern ausgeschlossen sind, ist die Kombination mit diagnostischen und gutachterlichen Leistungen möglich. So können humangenetische Gutachten eigenständig nach den GOÄ-Ziffern 80 oder 85 neben der Beratung abgerechnet werden. Auch körperliche Untersuchungen, die nicht unter die Ausschlussziffern fallen, sind kombinierbar, sofern sie medizinisch indiziert sind.
Ziffer 21 in der neuen GOÄ
Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 105 — „Eingehende humangenetische Beratung bei eindeutiger medizinischer Indikation, je …“. Der Festpreis liegt bei 46,75 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 48,25 €. Die Leistung nach Nummer 105 ist neben der Leistung nach Nummer 1, 2, 4 oder 8 nicht berechnungsfähig..
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 21
Was hat nicht gestimmt?