GOÄ 21: Humangenetische Beratung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 21
Eingehende humangenetische Beratung , je angefangene halbe Stunde und Sitzung
Punktzahl 360  
Einfachsatz 20,98 € 1,0x
Regelhöchstsatz 48,25 € 2,3x
Höchstsatz 73,43 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 21 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 21

GOÄ-Ziffer 21: Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung – Punktzahl: 360.

Die Leistung nach Nummer 21 bildet die eingehende humangenetische Beratung ab. Diese Ziffer ist speziell für komplexe Beratungsgespräche konzipiert, die sich mit genetischen Risiken, Vererbungsmustern und prädiktiver Diagnostik befassen. Die Abrechnung setzt eine Mindestdauer von 30 Minuten pro Sitzung voraus.

Für jede weitere angefangene halbe Stunde kann die Ziffer erneut angesetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Die Leistung umfasst die Erhebung der genetisch relevanten Anamnese sowie die verständliche Vermittlung komplexer genetischer Zusammenhänge. Eine fachliche Qualifikation im Bereich der Humangenetik oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse ist für die Abrechnung essenziell.

GOÄ 21 in der Praxis: Indikationen und Abrechnungsvoraussetzungen

Die humangenetische Beratung nach GOÄ 21 kommt vor allem im Rahmen der verantwortungsvollen Familienplanung zum Einsatz. Typische Indikationen sind das familiär gehäufte Auftreten von Erbkrankheiten, Fehlgeburten unklarer Genese oder der Verdacht auf eine genetische Disposition für Krebserkrankungen. Auch die Aufklärung vor pränataldiagnostischen Eingriffen kann die Abrechnung begründen.

Wichtig für die Praxis ist die Definition des Beratungsfalls. Dieser bezieht sich immer auf den konkreten Beratungsanlass und nicht auf das Kalendervierteljahr. Tritt innerhalb von sechs Monaten ein völlig neuer Beratungsanlass auf, entsteht ein neuer Beratungsfall, der separat bewertet werden kann.

Tipp: Wenn mehrere Personen gemeinsam beraten werden (z. B. ein Ehepaar), darf die GOÄ 21 nur bei einem der Ratsuchenden abgerechnet werden. Eine doppelte Abrechnung für dieselbe Sitzung ist nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 21

Fallbeispiel 1: Erstberatung bei familiärem Brustkrebsrisiko

Eine Patientin stellt sich aufgrund einer familiären Häufung von Mammakarzinomen zur Beratung vor. Das ausführliche Gespräch über Genmutationen (z. B. BRCA1/2) und Stammbaumdaten dauert 45 Minuten. Da die Mindestdauer von 30 Minuten überschritten ist und die zweite halbe Stunde angefangen hat, kann die GOÄ 21 zweifach abgerechnet werden.

Fallbeispiel 2: Beratung eines Ehepaares bei unerfülltem Kinderwunsch

Ein Ehepaar sucht die Praxis auf, um genetische Risiken vor einer geplanten künstlichen Befruchtung abzuklären. Die gemeinsame Beratung dauert 60 Minuten. Die Abrechnung der GOÄ 21 erfolgt zweifach, darf jedoch nur einem Partner (z. B. der Ehefrau) in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 3: Folgeberatung nach Befundvorlage

Drei Wochen nach der Erstberatung werden die molekulargenetischen Befunde mit der Patientin besprochen. Das Gespräch dauert 35 Minuten. Da es sich um denselben Beratungsfall handelt und das Kontingent von vier Berechnungen im Halbjahr noch nicht ausgeschöpft ist, wird die GOÄ 21 erneut zweifach (für zwei angefangene halbe Stunden) abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 21: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der Mindestdauer von 30 Minuten. Dauert das Gespräch kürzer, darf die GOÄ 21 keinesfalls abgerechnet werden. In diesen Fällen muss auf allgemeinere Beratungsziffern wie die GOÄ 1, 3 oder 34 ausgewichen werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die Ziffern 1, 3, 4, 22 und 34 sind am selben Tag neben der GOÄ 21 strikt ausgeschlossen. Auch die Erhebung einer Fremdanamnese nach GOÄ 4 in derselben Sitzung ist nicht zulässig.

Achtung: Die Erhebung einer Fremdanamnese (GOÄ 4) ist nur dann neben dem Beratungsfall berechnungsfähig, wenn sie zeitlich und räumlich getrennt außerhalb der eigentlichen Beratungssitzung stattfindet und dokumentiert wird.

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Dokumentation der GOÄ 21: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der konkrete Beratungsanlass, die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende der Sitzung) sowie die wesentlichen Inhalte des Gesprächs festgehalten werden. Auch die Erstellung oder Analyse eines Stammbaums sollte dokumentiert werden.

Besonders bei der Ausschöpfung des Zeitbudgets oder bei Mehrfachberechnungen in einer Sitzung fordern Prüfer detaillierte Nachweise. Die Dokumentation sollte widerspiegeln, dass ausschließlich humangenetische Fragestellungen und keine allgemeinen medizinischen Themen besprochen wurden.

Dokumentationsbeispiel:
Eingehende humangenetische Beratung bei V. a. Huntington-Chorea in der Familie. Beratung der Patientin über Vererbungsmuster, Penetranz und prädiktive Diagnostik. Erstellung eines dreigenerationalen Stammbaums. Dauer: 14:15 bis 15:00 Uhr (45 Min.).

GOÄ 21: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 21 liegt beim 2,3-fachen Satz (48,25 €). Bei besonders schwierigen Fragestellungen, einer extrem komplexen Familienanamnese oder sprachlichen Barrieren kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (73,43 €) gesteigert werden. Dies erfordert eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.

Typische Ziffernkombinationen

Während die direkten Beratungsziffern ausgeschlossen sind, ist die Kombination mit diagnostischen und gutachterlichen Leistungen möglich. So können humangenetische Gutachten eigenständig nach den GOÄ-Ziffern 80 oder 85 neben der Beratung abgerechnet werden. Auch körperliche Untersuchungen, die nicht unter die Ausschlussziffern fallen, sind kombinierbar, sofern sie medizinisch indiziert sind.

Ziffer 21 in der neuen GOÄ

Die bisherige Leistung erhält die neue Nummer 105 — „Eingehende humangenetische Beratung bei eindeutiger medizinischer Indikation, je …“. Der Festpreis liegt bei 46,75 €. Zum Vergleich: der heutige 2,3-fache Satz beträgt 48,25 €. Die Leistung nach Nummer 105 ist neben der Leistung nach Nummer 1, 2, 4 oder 8 nicht berechnungsfähig..

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 21

Die GOÄ-Ziffer 21 darf innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des Beratungsfalls höchstens viermal berechnet werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate beginnt für denselben Beratungsanlass eine neue Frist mit erneutem Kontingent. Bei einem neuen, unabhängigen Beratungsanlass entsteht ein neuer Beratungsfall mit eigenem Kontingent.
Nein, eine Abrechnung der GOÄ 21 ist bei einer Gesprächsdauer von unter 30 Minuten ausgeschlossen. In diesem Fall müssen stattdessen andere Beratungsleistungen wie die GOÄ-Ziffern 1, 3 oder 34 herangezogen werden. Die Mindestdauer von einer halben Stunde ist eine zwingende Voraussetzung für diese Ziffer.
Neben der GOÄ-Ziffer 21 dürfen die Ziffern 1, 3, 4, 22, 34 und 435 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. Auch eine Fremdanamnese am selben Tag ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie findet nachweislich außerhalb der Beratungssitzung statt. Andere Leistungen wie Gutachten nach GOÄ 80 oder 85 sind hingegen kombinierbar.
Nein, bei einer gemeinsamen Beratung mehrerer Personen darf die GOÄ 21 nur für einen der Ratsuchenden in Rechnung gestellt werden. Eine parallele Abrechnung für beide Partner in derselben Sitzung ist unzulässig. Der Aufwand kann jedoch gegebenenfalls über einen erhöhten Steigerungssatz beim abrechnenden Partner geltend gemacht werden.
Für die Abrechnung der GOÄ 21 ist formal keine spezifische Facharztbezeichnung vorgeschrieben, jedoch muss der Arzt die wesentlichen humangenetischen Techniken beherrschen. Dazu gehören komplexe Risikoberechnungen anhand von Stammbäumen oder Genkopplungen. Allgemeine Aufklärungen, wie etwa über das Down-Syndrom-Risiko im Alter, rechtfertigen die Abrechnung nicht.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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