Die GOÄ-Ziffer 3 ist eine der wichtigsten Positionen für die sprechende Medizin. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher (Dauer mindestens 10 Minuten) - Punktzahl: 150 - Einfachsatz: 8,74 € - Regelhöchstsatz: 20,10 € - Höchstsatz: 30,59 €
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bewertet die Ziffer 3 als eine der zentralen Säulen der sprechenden Medizin. Sie bildet die zeitintensive Zuwendung des Arztes ab, die über das alltägliche Maß einer kurzen Information hinausgeht. Die Leistung setzt eine intensive Informationsübermittlung oder eine besonders eingehende Beratung voraus.
Im Gegensatz zu kürzeren Beratungsleistungen erfordert diese Ziffer eine mindestens zehn Minuten dauernde Zuwendung. Sie kann sowohl im persönlichen Kontakt als auch telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden. Die zeitliche Vorgabe bezieht sich dabei rein auf die Netto-Beratungszeit ohne Unterbrechungen.
GOÄ 3 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 3 immer dann zum Tragen, wenn komplexe medizinische Sachverhalte verständlich vermittelt werden müssen. Typische Indikationen sind die Erstdiagnose chronischer Erkrankungen, tiefgreifende Therapieänderungen oder die Besprechung komplizierter Befunde. Auch die Aufklärung vor operativen Eingriffen im stationären oder ambulanten Bereich rechtfertigt diesen Ansatz.
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Beratungsziffern der GOÄ. Während die Ziffer 1 für symptombezogene, kurze Beratungen gedacht ist, erfordert die Ziffer 3 eine Mindestdauer von zehn Minuten. Für noch zeitaufwendigere Erörterungen von Lebensveränderungen steht hingegen die Ziffer 34 zur Verfügung, die jedoch mindestens 20 Minuten dauern muss.
Eine Besonderheit stellt die Beratung zur Organ- und Gewebespende dar. Diese kann gemäß einer gemeinsamen Empfehlung von BÄK, PKV und Beihilfe analog nach Ziffer 3 abgerechnet werden. Diese Analogabrechnung ist einmal in zwei Jahren möglich, wobei die üblichen Abrechnungsausschlüsse in diesem Spezialfall nicht greifen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3
Fallbeispiel 1: Ausführliche Befundbesprechung bei Erstdiagnose
Ein Patient stellt sich mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 2 in der Praxis vor. Der Arzt führt eine eingehende Beratung über die notwendige Ernährungsumstellung, Blutzuckerselbstmessung und medikamentöse Therapie durch. Das Gespräch dauert insgesamt 12 Minuten.
Zusätzlich erfolgt eine symptombezogene Untersuchung. Abgerechnet werden die Ziffer 3 (Beratung, 12 Minuten) und die Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Diese Kombination ist vollkommen zulässig und bedarf keiner weiteren Begründung.
Fallbeispiel 2: Telefonische Beratung bei akuter Verschlimmerung
Eine bekannte Patientin mit Asthma bronchiale ruft außerhalb der Sprechstunde an, da sich ihre Atembeschwerden akut verschlimmert haben. Der Arzt berät sie am Telefon ausführlich über die Anpassung der Medikation und das Verhalten im Notfall. Das Telefonat nimmt 15 Minuten in Anspruch.
Da es sich um eine eingehende Beratung per Fernsprecher handelt, ist die Ziffer 3 die korrekte Wahl. Da im laufenden Behandlungsfall bereits eine Ziffer 3 abgerechnet wurde, wird auf der Rechnung die Begründung "Akute Exazerbationsphase bei Asthma bronchiale" angegeben.
Fallbeispiel 3: Präoperatives Aufklärungsgespräch
Vor einem geplanten chirurgischen Eingriff führt der Stationsarzt ein detailliertes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten. Er erläutert Risiken, Alternativen und den Ablauf der Operation. Das Gespräch dauert 15 Minuten und findet außerhalb der täglichen Visite statt.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 3 unter Angabe der Mindestdauer. Da keine weiteren Sonderleistungen am selben Tag erbracht wurden, ist der Ansatz im stationären Rahmen vollkommen korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3 liegt im Missachten der strengen Ausschlussregelungen. Die Ziffer 3 darf grundsätzlich nur als einzige Leistung oder in Kombination mit den Untersuchungsziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden. Sobald am selben Tag im selben Arzt-Patienten-Kontakt eine andere Leistung erbracht wird, ist die Ziffer 3 ausgeschlossen.
Ein weiterer Fallstrick betrifft die Kombination mit Hausbesuchen. Obwohl die Ziffer 50 keinen expliziten Ausschluss im Text nennt, hat das Oberverwaltungsgericht NRW geurteilt, dass die Ziffer 3 neben einem Besuch nicht berechnungsfähig ist. Dies wird als redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers gewertet.
Achtung: Die Erbringung von Sonderleistungen wie EKG (Ziffer 651) oder Laboruntersuchungen am selben Tag schließt die Abrechnung der Ziffer 3 im selben Kontakt aus. In solchen Fällen muss die Praxis kalkulieren, ob die Abrechnung der Sonderleistungen oder der Ziffer 3 wirtschaftlich vorteilhafter ist.
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Dokumentation der GOÄ 3: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die genaue Dauer der Beratung sowie die wesentlichen Gesprächsinhalte festgehalten werden. Allgemeine Floskeln wie "eingehende Beratung" reichen im Streitfall oft nicht aus.
Es empfiehlt sich, die konkreten therapeutischen Konsequenzen oder besprochenen Optionen stichpunktartig zu notieren. Dies erleichtert im Nachgang auch die Formulierung von Begründungen bei Schwellenwertüberschreitungen.
Tipp: Notieren Sie sich bei jeder eingehenden Beratung die genaue Uhrzeit von Beginn und Ende im Krankenblatt. Dies liefert bei Rückfragen von Kostenträgern einen unumstößlichen Nachweis über die Einhaltung der Mindestzeit.
Dokumentation: Eingehende Beratung (12 Min.) zu Befunden der Koloskopie. Erörterung des histologischen Befundes (tubuläres Adenom), Aufklärung über Kontrollintervall in 3 Jahren, Beantwortung von Patientenfragen zur Ernährung.
GOÄ 3: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Die Ziffer 3 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine solche Schwellenwertüberschreitung sind eine schwierige Compliance des Patienten, erhebliche sprachliche Barrieren oder eine extrem komplexe Befundlage. Auch eine deutlich über die Mindestzeit hinausgehende Gesprächsdauer von beispielsweise 25 Minuten rechtfertigt eine Steigerung.
Bei der Kombination mit anderen Ziffern ist höchste Vorsicht geboten. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung nur mit den Ziffern 5 bis 8 sowie 800 und 801. Werden an einem Tag mehrere Kontakte notwendig, können weitere Leistungen abgerechnet werden, sofern die jeweiligen Uhrzeiten der Kontakte auf der Rechnung dokumentiert sind.
Ziffer 3 in der neuen GOÄ
Die „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung“ verschwindet als eigene Ziffer — die neue GOÄ rechnet Beratung nicht mehr nach dem „Maß“, sondern nach Zeit ab. Für das persönliche Gespräch (auch per Videosprechstunde) gilt künftig die neue Nummer 2 „Persönliche Beratung durch den Arzt, je vollendete 10 Minuten“ (21,21 €), bis zu fünfmal je Kalendertag. Ein 25-Minuten-Gespräch ergibt also zwei Einheiten: 42,42 €.
Die telefonische eingehende Beratung („auch mittels Fernsprecher“) bekommt eine eigene Leistung: die neue Nummer 5 „Beratung durch den Arzt mittels Telefon, Dauer mehr als 10 Minuten“ (19,26 €).
Was das praktisch heißt: Heute bringt die Ziffer 3 beim üblichen 2,3-fachen Satz 20,10 € — unabhängig davon, ob das Gespräch 10 oder 40 Minuten dauerte. Künftig zählt jede vollendete 10-Minuten-Einheit. Wer lange Gespräche führt, gewinnt — aber nur, wenn die Dauer dokumentiert ist. Dazu kommt: Die engen Ausschlüsse der alten Ziffer 3 (nicht neben vielen Sonderleistungen berechnungsfähig) sind in der neuen Systematik deutlich gelockert.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3
Was hat nicht gestimmt?