GOÄ 50: Hausbesuch richtig abrechnen – Tipps & Fehler

6 Min. Lesezeit
GOÄ 50
Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
Punktzahl 320  
Einfachsatz 18,65 € 1,0x
Regelhöchstsatz 42,89 € 2,3x
Höchstsatz 65,27 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 50 regelt den ärztlichen Hausbesuch. Erfahren Sie, wie Sie Besuche rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 50

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Die Leistungsziffer 50 ist mit 320 Punkten bewertet. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 18,65 € und einem Regelsatz von 42,89 €. Die Ziffer deckt den klassischen ärztlichen Hausbesuch ab, bei dem der Arzt seine Praxisräume oder seine Wohnung verlässt, um einen Patienten aufzusuchen.

In der Leistungsbeschreibung ist explizit verankert, dass sowohl die Beratung als auch die symptombezogene Untersuchung bereits mit dieser Gebühr abgegolten sind. Daher können diese Einzelleistungen nicht separat neben der Ziffer 50 abgerechnet werden. Ein Besuch setzt voraus, dass er vom Patienten oder dessen Angehörigen angefordert oder im Vorfeld (beispielsweise bei chronischen Pflegefällen) fest vereinbart wurde.

GOÄ 50 in der Praxis: Indikationen und Abrechnungsvoraussetzungen

Der typische Anwendungsbereich der GOÄ 50 ist das Aufsuchen des Patienten in seiner häuslichen Umgebung, in einem Alten- oder Pflegeheim oder an einem sonstigen Aufenthaltsort wie beispielsweise einem Unfallort. Die medizinische Notwendigkeit muss gegeben sein, wobei der Besuch auch dann berechnungsfähig bleibt, wenn der Patient trotz Gehfähigkeit den Besuch wünscht, um sich den Weg zur Praxis zu ersparen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Sucht ein Arzt seine eigene Praxis oder das Krankenhaus, in dem er fest angestellt oder als Belegarzt tätig ist, auf, liegt kein Besuch im Sinne der GOÄ vor. Eine Ausnahme gilt für externe Konsiliarärzte, die gezielt zur Mitbehandlung in ein Krankenhaus gerufen werden, oder für Behandlungen auf Schiffen durch den Schiffsarzt, sofern vertraglich vereinbart.

Tipp: Auch wenn der Patient beim Eintreffen des Arztes bereits verstorben ist oder von einem anderen Notarzt behandelt wird, bleibt der Abrechnungsanspruch für die GOÄ 50 bestehen, sofern der Besuch zuvor angefordert wurde.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 50

Fallbeispiel 1: Akuter Infekt bei bettlägerigem Patienten

Ein bettlägeriger Patient leidet unter hohem Fieber und bittet um einen Hausbesuch. Der Arzt sucht den Patienten auf, führt eine symptombezogene Untersuchung durch und berät den Patienten zur Medikation. Da die Beratung und die symptombezogene Untersuchung in der GOÄ 50 enthalten sind, wird nur die GOÄ 50 abgerechnet. Zusätzlich kann das Wegegeld nach § 8 GOÄ geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 2: Hausbesuch mit neurologischer Untersuchung

Der Arzt besucht einen Patienten nach einem Sturz zu Hause. Neben der symptombezogenen Untersuchung führt er eine eingehende neurologische Untersuchung durch. In diesem Fall ist die höherwertige Untersuchung nach GOÄ 800 (neurologische Untersuchung) neben der GOÄ 50 berechnungsfähig, da nur die einfache symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) ausgeschlossen ist. Die Abrechnung umfasst somit die GOÄ 50, GOÄ 800 und das Wegegeld.

Fallbeispiel 3: Vergeblicher Hausbesuch im Notfall

Angehörige rufen den Arzt wegen akuter Atemnot eines Patienten zu Hilfe. Bei Eintreffen des Arztes hat bereits der Rettungsdienst den Patienten übernommen und transportiert ihn ab. Der Arzt konnte keine Untersuchung mehr durchführen. Dennoch ist die Abrechnung der GOÄ 50 sowie des Wegegelds zulässig, da der Besuch rechtmäßig angefordert wurde und der Arzt die Praxisräume verlassen hat.

Häufige Fehler bei der GOÄ 50: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 1 (Beratung) oder 5 (symptombezogene Untersuchung) am selben Tag. Diese Leistungen sind explizit in der GOÄ 50 enthalten und führen bei Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatversicherungen. Auch die eingehende Beratung nach GOÄ 3 ist am selben Tag neben der GOÄ 50 ausgeschlossen.

Ebenfalls unzulässig ist die Abrechnung der GOÄ 50 für regelmäßige Tätigkeiten in einer fremden Praxis. Wenn beispielsweise ein Anästhesist vereinbarungsgemäß und regelmäßig Narkosen in den Räumen eines Chirurgen durchführt, gilt dies als regelmäßige Arbeitsstätte und nicht als Besuch (vgl. OVG NW, Az.: 12 A 78/89). Nur unvorhergesehene Akuteinsätze rechtfertigen hier die Ziffer 50.

Achtung: Die Leistungen nach den Nummern 45 (Visite auf der Station) oder 46 (Zweitvisite) dürfen niemals neben oder anstelle der GOÄ 50 berechnet werden. Achten Sie strikt auf diese Ausschlusskriterien im Praxisalltag.

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Dokumentation der GOÄ 50: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen der Grund des Besuchs, die Uhrzeit, der genaue Ort sowie die Identität der anfordernden Person (z. B. Patient, Angehörige, Pflegepersonal) festgehalten werden. Auch die durchgeführten Beratungsinhalte und Untersuchungsschritte sollten stichpunktartig dokumentiert werden.

Falls der Besuch auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten ohne zwingende medizinische Notwendigkeit stattfand, sollte vermerkt werden, dass der Besuch auf Verlangen des Patienten durchgeführt wurde. Dies schützt den Arzt vor Regressansprüchen, selbst wenn Erstattungsstellen die Notwendigkeit anzweifeln.

Dokumentationsbeispiel:
14:30 Uhr: Hausbesuch bei Patient M. Mustermann auf Anforderung der Ehefrau wegen akutem Schwindel. Symptombezogene Untersuchung (kardiovaskulär, Blutdruck 130/80 mmHg). Eingehende Beratung zur Dosisanpassung der Antihypertensiva. Rücksprache zur Mobilisation. Fahrstrecke: 4 km.

GOÄ 50: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 50 liegt beim 2,3-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Faktors bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene und medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei der Beratung, schwierige Kommunikationsbedingungen (z. B. bei Demenz oder Sprachbarrieren) oder erschwerte Untersuchungsbedingungen vor Ort.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 50 können höherwertige Untersuchungsleistungen wie die GOÄ 7 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) oder die GOÄ 8 (Ganzkörperstatus) abgerechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert sind. Auch therapeutische Maßnahmen wie Injektionen (GOÄ 252) oder Infusionen (GOÄ 271) sind problemlos kombinierbar. Zudem sollte an das Wegegeld nach § 8 GOÄ und gegebenenfalls an die Verweilgebühr nach GOÄ 56 bei Wartezeiten über 30 Minuten gedacht werden.

Ziffer 50 in der neuen GOÄ

Der Hausbesuch (Besuch in der häuslichen Umgebung des Patienten) wird zur neuen Nummer 202 mit einem Festpreis von 45,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 42,89 €). Beratung und symptombezogene Untersuchung sind als Teilleistungen implizit eingeschlossen; eine Steigerung ist in der neuen GOÄ nicht mehr vorgesehen. 202 gilt auch für Besuche in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 50

Nein, die GOÄ-Ziffer 1 ist neben der GOÄ-Ziffer 50 am selben Tag nicht berechnungsfähig. Da die GOÄ 50 bereits die Beratung des Patienten beinhaltet, ist eine separate Abrechnung der Beratung ausgeschlossen. Ein erhöhter Beratungsbedarf kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Das Wegegeld darf bei jedem berechtigten Hausbesuch nach GOÄ 50 zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach der Entfernung zwischen der Praxis des Arztes und dem Aufenthaltsort des Patienten sowie der Tageszeit. Bei weiten Entfernungen kann alternativ eine Reiseentschädigung herangezogen werden.
Ja, die GOÄ 50 kann auch dann abgerechnet werden, wenn der Besuch angefordert wurde, aber vor Ort keine Behandlung mehr stattfinden konnte. Dies gilt beispielsweise, wenn der Patient bereits verstorben ist oder vor Eintreffen des Arztes ins Krankenhaus transportiert wurde. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Praxis oder Wohnung in der Absicht des Besuchs verlassen hat.
Ja, ein Schiffsarzt kann die GOÄ 50 abrechnen, wenn er Passagiere in deren Kabinen aufsucht. Ob dies zulässig ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arzt und dem Schifffahrtsunternehmen ab. Ist die Kabine nicht als regelmäßige Arbeitsstätte definiert, ist die Abrechnung inklusive Wegegeld möglich.
Nein, die eingehende Beratung nach GOÄ 3 ist am selben Tag neben der GOÄ 50 ausgeschlossen. Da die GOÄ 50 bereits eine Beratung umfasst, greift hier ein strikter Ausschluss. Ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand für die Beratung muss stattdessen über die Erhöhung des Steigerungsfaktors der GOÄ 50 begründet werden.
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