GOÄ 48: Besuch auf Pflegestation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 48
Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten –
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung von Heimbesuchen nach GOÄ 48 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Abgrenzung zu GOÄ 50 und die Wegegeld-Regelung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 48

Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten –

Die GOÄ-Ziffer 48 bewertet den Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation mit 120 Punkten. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 6,99 € und einem Regelhöchstsatz von 16,08 €. Diese Ziffer ist im Vergleich zu den allgemeinen Besuchsleistungen nach den Ziffern 50 und 51 deutlich niedriger bewertet.

Der Verordnungsgeber begründet diese geringere Honorierung mit zwei wesentlichen Faktoren. Zum einen wird davon ausgegangen, dass der Arzt im Rahmen einer Visite mehrere Patienten nacheinander aufsucht, was den zeitlichen Aufwand pro Patient reduziert. Zum anderen steht dem Arzt vor Ort das sachverständige Pflegepersonal zur Unterstützung zur Verfügung, was die Effizienz des Besuchs steigert.

GOÄ 48 in der Praxis: Voraussetzungen und Abgrenzung

Für die korrekte Abrechnung der GOÄ 48 müssen zwei wesentliche strukturelle und organisatorische Kriterien erfüllt sein. Erstens muss es sich um eine echte Pflegestation handeln. Diese definiert sich durch eine räumliche Trennung vom restlichen Alten- oder Pflegeheim sowie durch eine intensivere pflegerische Betreuung von meist schwerpflegebedürftigen Patienten.

Zweitens muss der Besuch im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit zu vorher vereinbarten Zeiten stattfinden. Typisches Beispiel hierfür ist die wöchentliche Routinevisite. Verspätet sich der Arzt aufgrund eines Notfalls, schadet dies der Abrechnung nicht, solange der Termin grundsätzlich im Vorfeld als Routinebesuch vereinbart war.

Achtung: Ein Besuch in einem normalen Altenheim ohne spezialisierte Pflegestation oder ohne vorherige Terminvereinbarung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 48 nicht. In solchen Fällen sind in der Regel die höher bewerteten Besuchsleistungen heranzuziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 48

Fallbeispiel 1: Wöchentliche Routinevisite

Ein Hausarzt führt seine vereinbarte wöchentliche Visite auf der Pflegestation eines Altenheims durch. Er untersucht einen bettlägerigen Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz. Da es sich um einen geplanten Routinebesuch auf einer Pflegestation handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 48. Zusätzlich kann das anteilige Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Akuter Anruf wegen Zustandsverschlechterung

Während der Arzt in der Praxis arbeitet, ruft das Pflegepersonal an, weil sich der Zustand eines Patienten auf der Pflegestation akut verschlechtert hat. Der Arzt fährt unverzüglich dorthin. Da dieser Besuch nicht geplant war, sondern aufgrund einer akuten Indikation erfolgt, ist nicht die GOÄ 48, sondern die GOÄ-Ziffer 50 (gegebenenfalls mit dem Zuschlag E) anzusetzen.

Fallbeispiel 3: Mehrere Routinebesuche am selben Tag

Der Arzt besucht im Rahmen seines vereinbarten Visiten-Nachmittags nacheinander drei Patienten auf derselben Pflegestation. Für jeden der drei Patienten wird die GOÄ-Ziffer 48 einzeln abgerechnet. Das anfallende Wegegeld wird jedoch nach § 8 Abs. 3 GOÄ zu jeweils einem Drittel auf die drei Liquidationen aufgeteilt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 48: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 48 mit anderen Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Die Ziffer ist am selben Tag nicht neben den GOÄ-Ziffern 1 und 3 berechnungsfähig. Auch die Kombination mit den Besuchsleistungen nach den Ziffern 50, 51 und 52 ist für denselben Patienten ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung der GOÄ 48, wenn keine tatsächliche Pflegestation vorliegt. Ein normales Altenwohnheim ohne spezialisierte Pflegeeinheit erfüllt die Kriterien nicht. In solchen Fällen führt die fälschliche Deklaration als Pflegestation zu Honorarkürzungen.

Tipp: Sollte sich während eines geplanten Routinebesuchs herausstellen, dass eine akute, lebensbedrohliche Verschlechterung vorliegt, die eine sofortige Intervention erfordert, kann die Abrechnung auf die GOÄ 50 umgestellt werden. Dies muss jedoch detailliert in der Patientenakte begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ 48: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, dass es sich um einen vereinbarten Routinebesuch handelte. Auch der Name der spezifischen Pflegestation sollte explizit genannt werden, um den institutionellen Charakter zu belegen.

Neben den organisatorischen Rahmenbedingungen müssen auch die erhobenen Befunde und die therapeutischen Konsequenzen dokumentiert werden. Die Anwesenheit und Unterstützung des Pflegepersonals sollte ebenfalls kurz vermerkt werden, da dies die Abrechnung der GOÄ 48 untermauert.

Dokumentation: Routinebesuch auf Pflegestation 'St. Elisabeth' vereinbart für 14:00 Uhr. Untersuchung des Patienten im Beisein von Pflegekraft M. Befund stabil, Medikation unverändert fortgeführt.

GOÄ 48: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 48 kann bei erhöhtem Aufwand über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei fortgeschrittener Demenz) oder ein extrem zeitaufwendiger Abstimmungsbedarf mit dem Pflegepersonal aufgrund komplexer Krankheitsbilder.

Typische Ziffernkombinationen

Da die Ziffern 1 und 3 ausgeschlossen sind, müssen notwendige Beratungen und symptombezogene Untersuchungen sorgfältig geplant werden. Erlaubt ist jedoch die Kombination mit speziellen diagnostischen Maßnahmen wie einer Blutentnahme (GOÄ 250) oder einer Wundversorgung, sofern diese medizinisch indiziert sind. Auch das Wegegeld nach § 8 GOÄ ist ein regelmäßiger und wichtiger Bestandteil der Abrechnung rund um die GOÄ 48.

Ziffer 48 in der neuen GOÄ

Der Besuch auf einer Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten (alte „Rationalitätsprämie", 2,3-fach: 16,08 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständig reduzierte Leistung geführt. Stattdessen gelten die allgemeinen Besuchsziffern:

  • 202 „Besuch eines Patienten in seiner häuslichen Umgebung" — gilt auch für Pflegeheimbesuche; für den ersten Patienten je Rundgang: 45,00 €
  • 203 „Besuch eines weiteren Patienten auf derselben Pflegestation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang": 18,41 €

Die frühere Kostendämpfung beim Pflegestationsrundgang entfällt. Die Strukturlogik (erster Patient voll, jeder weitere reduziert) bleibt erhalten, jetzt aber explizit durch die Legenden geregelt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 48

Die GOÄ 48 wird für den geplanten Routinebesuch eines Patienten auf einer Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten berechnet. Sie gilt, wenn der Arzt dort regelmäßig tätig ist.
GOÄ 48 gilt für vereinbarte Routinebesuche auf einer Pflegestation, während GOÄ 50 bei akut angeforderten Besuchen herangezogen wird. Bei einem Notfall oder einer akuten Verschlechterung ist daher die GOÄ 50 die richtige Wahl.
Nein, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 48 und GOÄ 1 ist laut den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Auch die Ziffern 3, 50, 51 und 52 dürfen nicht am selben Tag für denselben Patienten berechnet werden.
Besucht der Arzt mehrere Patienten in derselben Einrichtung, darf das Wegegeld nach § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. Dies gilt unabhängig vom Versichertenstatus der einzelnen Patienten.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Kommunikation mit dem Patienten oder ein außergewöhnlich hoher pflegerischer Koordinationsaufwand vor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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