GOÄ 52: Hausbesuch durch MFA korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 52
Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,83 € 1,0x
Höchstsatz 5,83 € 1,0x
Ausschlüsse
485051435ABCDEFGH12

Die GOÄ-Ziffer 52 ermöglicht die Abrechnung von Hausbesuchen durch nichtärztliches Personal. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 52

Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

Die Gebührenordnungsziffer 52 wurde mit der 4. Änderungsverordnung der GOÄ eingeführt, um eine zuvor bestehende Abrechnungslücke für delegierte Hausbesuche zu schließen. Diese Leistung bildet das Aufsuchen von Patienten durch qualifiziertes nichtärztliches Personal wie Medizinische Fachangestellte (MFA) ab. Typische Tätigkeiten vor Ort umfassen Blutentnahmen, Verbandwechsel oder Wundversorgungen im häuslichen Umfeld des Patienten.

Obwohl diese Ziffer eine wichtige Koordinationsleistung honoriert, gilt sie unter Experten als betriebswirtschaftlich unterdeckt. Dies liegt vor allem daran, dass neben der Ziffer 52 kein zusätzliches Wegegeld berechnet werden darf. Die Pauschale von 5,83 € muss somit auch die Reisekosten und den Zeitaufwand des Personals abdecken.

GOÄ 52 in der Praxis: Delegation und Einsatzbereiche

Der Einsatz von nichtärztlichem Personal für Hausbesuche ist in der modernen Praxisorganisation unverzichtbar geworden. Um die GOÄ 52 rechtssicher abzurechnen, muss eine klare ärztliche Anordnung vorliegen. Der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit des Besuchs feststellen und die Delegation explizit dokumentieren.

Dabei wird zwischen grundsätzlich delegationsfähigen und im Einzelfall delegationsfähigen Leistungen unterschieden. Zu den grundsätzlich delegationsfähigen Leistungen gehören beispielsweise der Verbandwechsel oder der Wechsel eines Dauerkatheters. Hierbei muss der Arzt lediglich die Qualifikation des Mitarbeiters sicherstellen und die Durchführung in regelmäßigen Abständen kontrollieren.

Bei im Einzelfall delegationsfähigen Leistungen wie venösen Blutentnahmen oder subkuten Injektionen muss der Arzt vorab individuell prüfen, ob die Delegation medizinisch vertretbar ist. Rein ärztliche Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung, die Stellung einer Diagnose oder die Therapieentscheidung dürfen niemals delegiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 52

Fallbeispiel 1: Blutentnahme im häuslichen Umfeld

Eine immobile Patientin benötigt eine regelmäßige Laborkontrolle zur Überwachung einer medikamentösen Therapie. Der Arzt beauftragt eine erfahrene MFA mit der Durchführung einer venösen Blutentnahme in der Wohnung der Patientin. Die MFA sucht die Patientin auf, nimmt Blut ab und transportiert die Probe in die Praxis.

In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 52 für das Aufsuchen der Patientin. Zusätzlich kann die erbrachte Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 berechnet werden. Das Wegegeld ist durch die Pauschale abgegolten und darf nicht separat aufgeführt werden.

Fallbeispiel 2: Wundversorgung und Verbandwechsel

Ein Patient benötigt nach einer ambulanten Operation regelmäßige Verbandwechsel bei einer sekundär heilenden Wunde. Der Arzt delegiert diesen Verbandwechsel an eine qualifizierte Wundassistentin der Praxis. Die Mitarbeiterin sucht den Patienten zu Hause auf, beurteilt die Wunde oberflächlich, reinigt sie und legt einen neuen Verband an.

Abgerechnet wird hier die GOÄ 52 für den Besuch des nichtärztlichen Personals. Für den eigentlichen Verbandwechsel wird die GOÄ-Ziffer 200 in Ansatz gebracht. Sollte die Wunde gereinigt worden sein, kann gegebenenfalls auch die GOÄ-Ziffer 2009 für die Wundbehandlung geprüft werden.

Fallbeispiel 3: Katheterwechsel bei chronisch kranken Patienten

Ein bettlägeriger Patient benötigt einen routinemäßigen Wechsel seines suprapubischen Blasenkatheters. Der behandelnde Urologe beauftragt eine entsprechend geschulte MFA mit dem Hausbesuch zur Durchführung des Wechsels. Die MFA führt den Wechsel fachgerecht vor Ort durch.

Für den Hausbesuch wird die GOÄ 52 berechnet. Der eigentliche Katheterwechsel wird zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 1732 (Wechsel eines suprapubischen Blasenkatheters) liquidiert. Alle verwendeten Sprechstundenbedarf-Materialien oder patientenindividuell verordneten Materialien sind entsprechend zu berücksichtigen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 52: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das gleichzeitige Ansetzen von Wegegeld. Die GOÄ bestimmt ausdrücklich, dass neben der GOÄ-Ziffer 52 kein Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet werden darf. Dies führt bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen regelmäßig zu Streichungen.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die Begleitung des Arztes. Wenn das nichtärztliche Personal den Arzt lediglich bei dessen Hausbesuch begleitet, ist die GOÄ 52 nicht berechnungsfähig. In diesem Fall ist der Besuch des Arztes nach den Ziffern 48, 50 oder 51 zu liquidieren, welche die Assistenzleistung bereits implizit abdecken.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 52 ist neben den ärztlichen Besuchsleistungen nach den Nummern 48, 50 oder 51 am selben Tag für denselben Patienten ausgeschlossen. Auch die Zuschläge nach Abschnitt B V (z. B. Unzeitenzuschläge) können nicht mit der Ziffer 52 kombiniert werden.

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Dokumentation der GOÄ 52: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarrückforderungen. In der Patientenakte muss der konkrete Delegationsauftrag des Arztes klar erkennbar sein. Es sollte dokumentiert werden, welche spezifische Aufgabe an welchen Mitarbeiter übertragen wurde.

Zudem muss das nichtärztliche Personal den Besuch detailliert protokollieren. Dazu gehören das Datum, die Uhrzeit, der vorgefundene Zustand des Patienten sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen. Eventuelle Besonderheiten oder Komplikationen während des Besuchs müssen unverzüglich dem Arzt rückgemeldet und ebenfalls vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel: "14.10.2023, 10:15 Uhr: Hausbesuch durch MFA (Fr. Müller) i. A. von Dr. Schmidt zur venösen Blutentnahme. Patient angetroffen, kooperativ. Blutentnahme komplikationslos aus der linken Armbeuge durchgeführt. Probe für Labor vorbereitet. Rückmeldung an Arzt erfolgt."

GOÄ 52: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungen der GOÄ unterliegt die GOÄ-Ziffer 52 einer strengen Besonderheit. Sie ist als Pauschalgebühr definiert und darf ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet werden. Eine Steigerung auf den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz ist gesetzlich ausgeschlossen, selbst wenn der Besuch unter erschwerten Bedingungen stattfand.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl die Ziffer selbst nicht gesteigert werden kann, lassen sich die vor Ort erbrachten medizinischen Leistungen vollumfänglich liquidieren. Neben der GOÄ 52 sind alle delegationsfähigen Einzelleistungen berechnungsfähig. Hierzu zählen insbesondere die Blutentnahme (Ziffer 250), Injektionen (Ziffern 252, 253) oder die Wundbehandlung (Ziffer 2009).

Tipp: Achten Sie darauf, dass alle vor Ort verbrauchten Materialien, die nicht zum Sprechstundenbedarf gehören, dem Patienten separat als Sachkosten nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden können. Dies hilft, die betriebswirtschaftliche Unterdeckung der Ziffer 52 abzufedern.

Ziffer 52 in der neuen GOÄ

Das Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes ist in der neuen GOÄ teilweise fortgeführt — allerdings nur für einen eng definierten Fall. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 5,83 €.

  • 122 Aufsuchen eines Patienten in häuslicher Umgebung durch qualifizierte Mitarbeiter ohne Anwesenheit des Arztes (34,20 €) — wenn der Patient die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann und es sich um häusliche Umgebung handelt; neben Nummer 122 sind andere Leistungen nicht berechnungsfähig, Wegegeld jedoch schon

Aufsuchen durch nichtärztliches Personal außerhalb häuslicher Umgebung (z. B. in einem Betrieb oder einer nicht-häuslichen Pflegeeinrichtung) hat in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Zwei strukturelle Änderungen gegenüber der alten Ziffer: Die neue Nummer 122 setzt ausdrücklich voraus, dass der Patient die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann — das verlangte die alte GOÄ nicht. Und das Wegegeld, das unter der alten Ziffer 52 ausdrücklich ausgeschlossen war, ist bei Nummer 122 ausdrücklich berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 52

Nein, das Wegegeld ist neben der GOÄ-Ziffer 52 ausdrücklich nicht berechnungsfähig. Die Pauschalgebühr von 5,83 € deckt das Aufsuchen des Patienten inklusive der Fahrtkosten vollständig ab. Dies führt in der Praxis leider häufig zu einer betriebswirtschaftlichen Unterdeckung.
Nein, die GOÄ-Ziffer 52 darf nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) in Höhe von 5,83 € abgerechnet werden. Eine Steigerung auf den Regelhöchstsatz oder Höchstsatz ist gesetzlich ausgeschlossen. Es handelt sich um eine feste Pauschalgebühr.
Nein, die Ziffer 52 ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Sie ist nur für eigenständige Besuche des Personals im ärztlichen Auftrag vorgesehen. Begleitet die MFA den Arzt, ist die Assistenzleistung bereits in den ärztlichen Besuchsgebühren enthalten.
Neben der GOÄ 52 können alle delegationsfähigen Leistungen abgerechnet werden, die das Personal vor Ort tatsächlich erbringt. Typische Beispiele sind die Blutentnahme nach Ziffer 250, Verbandwechsel nach Ziffer 200 oder Injektionen nach Ziffer 252. Unmittelbar ärztliche Leistungen sind hingegen ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 52 ist neben den ärztlichen Besuchsleistungen nach den Ziffern 48, 50 oder 51 am selben Tag für denselben Patienten ausgeschlossen. Finden beide Besuche am selben Tag statt, kann nur der ärztliche Besuch liquidiert werden.
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