GOÄ 51: Besuch weiterer Kranker korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 51
Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung –
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie wird der Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft nach GOÄ 51 richtig abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 51

Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung –

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht mit der Ziffer 51 eine reduzierte Gebühr vor, wenn mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft nacheinander besucht werden. Diese Ziffer spiegelt den verringerten Zeit- und Wegeaufwand wider, der durch den Besuch in derselben Wohnung entsteht. Die Leistung umfasst neben dem eigentlichen Besuch auch die Beratung und symptombezogene Untersuchung des weiteren Patienten.

Die Ziffer 51 ist mit 250 Punkten bewertet, was im Vergleich zur vollen Besuchsgebühr nach Ziffer 50 (420 Punkte) einen Abschlag darstellt. Dieser Abschlag ist gerechtfertigt, da der Arzt den Weg zum Einsatzort nur einmal zurücklegen muss. Die Abrechnung setzt zwingend voraus, dass zuvor ein Besuch nach Ziffer 50 bei einem anderen Patienten derselben Gemeinschaft stattgefunden hat.

GOÄ 51 in der Praxis: Definitionen und Abgrenzung

Für die korrekte Anwendung der GOÄ 51 ist der Begriff der häuslichen Gemeinschaft von zentraler Bedeutung. Eine solche Gemeinschaft liegt vor, wenn zentrale Bereiche einer Wohnung oder eines Hauses, wie Küche oder Esszimmer, als gemeinsamer Lebensraum genutzt werden. Dies trifft klassischerweise auf Familien oder Wohngemeinschaften zu.

Keine häusliche Gemeinschaft liegt hingegen bei Bewohnern einer Einliegerwohnung vor, selbst wenn es sich um nahe Verwandte handelt. Ebenso bilden Bewohner von Alten- und Pflegeheimen laut Rechtsprechung keine häusliche Gemeinschaft, sondern eine soziale Gemeinschaft. In diesen Einrichtungen ist für jeden besuchten Patienten die Ziffer 50 (bzw. Ziffer 48 bei Heimbesuchen) anzusetzen, nicht die Ziffer 51.

Achtung: Bei der Abrechnung von Hausbesuchen in Alten- und Pflegeheimen darf die Ziffer 51 nicht angewendet werden, da hier keine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Jeder Besuch wird dort separat nach den entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 50 oder GOÄ 48) liquidiert.

Ein wichtiger Aspekt betrifft die Kombination von GKV- und PKV-Patienten. Wird der erste Patient im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (EBM) besucht, kann der zweite, privat versicherte Patient in derselben Wohnung nach Ziffer 50 abgerechnet werden. Die Ziffer 51 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da zuvor kein Besuch nach GOÄ 50 liquidiert wurde.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 51

Fallbeispiel 1: Grippaler Infekt bei Eheleuten

Ein Arzt besucht ein Ehepaar in deren gemeinsamer Wohnung. Beide leiden unter einem schweren grippalen Infekt. Der Arzt untersucht zuerst den Ehemann und anschließend die Ehefrau. Beide Untersuchungen beinhalten eine symptombezogene Untersuchung und eine Beratung.

Die Abrechnung erfolgt für den Ehemann mit der Ziffer 50. Für die Ehefrau wird die Ziffer 51 abgerechnet, da sie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebt und der Besuch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stattfindet. Das Wegegeld wird gemäß § 8 Abs. 3 GOÄ anteilig berechnet.

Fallbeispiel 2: Besuch in einer Wohngemeinschaft

In einer studentischen Wohngemeinschaft werden zwei Mitbewohner aufgrund einer akuten Magen-Darm-Grippe untersucht. Die Bewohner teilen sich Küche und Bad, was die Kriterien einer häuslichen Gemeinschaft erfüllt. Der Arzt führt bei beiden Patienten eine symptombezogene Untersuchung durch.

Der erste Patient wird mit der Ziffer 50 abgerechnet. Der zweite Patient erhält eine Rechnung über die Ziffer 51. Da es sich um eine häusliche Gemeinschaft handelt, ist der ansatz der Ziffer 51 hier zwingend vorgeschrieben.

Fallbeispiel 3: Gemischte Abrechnung (GKV und PKV)

Ein Hausarzt besucht eine Familie. Das Kind ist gesetzlich versichert, der Vater privat versichert. Der Arzt untersucht zuerst das Kind und rechnet dies über die GKV (EBM) ab. Direkt im Anschluss untersucht er den privat versicherten Vater.

Da der erste Besuch nicht nach der GOÄ liquidiert wurde, kann für den Vater die volle Ziffer 50 abgerechnet werden. Die Ziffer 51 darf hier nicht herangezogen werden, da kein vorheriger GOÄ-Besuch stattfand. Dies stellt einen legitimen Vorteil bei der Abrechnung dar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 51: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fälschliche Abrechnung der Ziffer 51 bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen. Private Krankenversicherungen versuchen oft, die Ziffer 50 auf die Ziffer 51 herunterzustufen, wenn mehrere Heimbewohner am selben Tag besucht wurden. Dies ist unzulässig, da Heimbewohner keine häusliche Gemeinschaft bilden.

Zudem müssen die strengen Ausschlusskriterien der GOÄ beachtet werden. Neben der Ziffer 51 dürfen die Ziffern 1 (Beratung), 5 (symptombezogene Untersuchung), 48 (Besuch eines Heimbewohners) und 52 (Begleitung eines Kranken) nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bereits mit der Ziffer 51 abgegolten.

Tipp: Weisen Sie unberechtigte Kürzungen von privaten Krankenversicherungen bei Heimbesuchen konsequent zurück. Verweisen Sie auf die klare Definition der häuslichen Gemeinschaft, die für Pflegeheime nicht zutrifft.

Ein weiterer Fehler betrifft das Wegegeld nach § 8 GOÄ. Wenn mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft besucht werden, darf das Wegegeld nicht mehrfach voll berechnet werden. Es muss stattdessen zu gleichen Teilen auf die besuchten Personen aufgeteilt werden, unabhängig von deren Versichertenstatus.

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Dokumentation der GOÄ 51: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, dass der Besuch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem anderen Besuch in derselben häuslichen Gemeinschaft stattfand. Auch die durchgeführten Beratungen und symptombezogenen Untersuchungen müssen dokumentiert werden.

Es empfiehlt sich, den Namen des zuerst besuchten Patienten oder einen entsprechenden Verweis in der Akte zu vermerken. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der Privaten Krankenversicherung den Nachweis der Abrechnungsvoraussetzungen. Die Dokumentation sollte die medizinische Notwendigkeit des Besuchs für jeden Patienten einzeln begründen.

Dokumentation: Hausbesuch am 15.10. um 14:30 Uhr bei Patient B (Ehefrau von Patient A, gemeinsame Wohnung). Symptombezogene Untersuchung (Auskultation der Lunge bei V. a. Bronchitis) und Beratung durchgeführt. Besuch erfolgte direkt im Anschluss an den Besuch bei Patient A (GOÄ 50).

GOÄ 51: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer 51 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch eine besonders schwierige Kommunikation, eine aufwendige Untersuchung unter erschwerten Bedingungen vor Ort oder eine unerwartet komplexe Beratung begründet werden. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl viele Grundleistungen neben der Ziffer 51 ausgeschlossen sind, lassen sich andere Spezialleistungen kombinieren. So können beispielsweise Ziffern für Injektionen (z. B. GOÄ 252) oder Blutentnahmen (z. B. GOÄ 250) zusätzlich berechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert waren. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für unzeitige Besuche (Zuschläge E bis K1) ist unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

Ziffer 51 in der neuen GOÄ

Der Besuch eines weiteren Patienten in derselben Häuslichkeit wird zur neuen Nummer 203 — allerdings mit einem deutlichen Preisrückgang: Der feste Satz beträgt 18,41 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 33,51 €). Inhaltlich gibt es zwei Änderungen: Erstens wird der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit Nummer 202 (dem Erstbesuch) ausdrücklich verlangt. Zweitens hat die neue Ziffer den Anwendungsbereich um Pflegestationen erweitert — Besuche auf derselben Pflegestation bei einem weiteren Patienten sind jetzt explizit erfasst, was früher eher in den Randbereichen der alten Ziffer 48 lag.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 51

Die GOÄ-Ziffer 51 wird abgerechnet, wenn ein weiterer Kranker in derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach Ziffer 50 untersucht wird. Sie umfasst die Beratung und die symptombezogene Untersuchung dieses weiteren Patienten. Wichtig ist, dass zuvor ein voll zu liquidierender GOÄ-Besuch stattgefunden hat.
Nein, ein Alten- oder Pflegeheim gilt gebührenrechtlich nicht als häusliche Gemeinschaft im Sinne der GOÄ 51. Die Bewohner bilden lediglich eine soziale Gemeinschaft, weshalb für jeden besuchten Patienten die volle Besuchsgebühr (z. B. GOÄ 50 oder 48) berechnet werden darf. Eine Reduzierung auf die Ziffer 51 ist in diesen Einrichtungen unzulässig.
Nein, die Abrechnung der Ziffern 1 und 5 ist neben der GOÄ 51 ausgeschlossen. Da die Beratung und die symptombezogene Untersuchung bereits feste Bestandteile der Leistungslegende der Ziffer 51 sind, sind diese Leistungen mit der Gebühr abgegolten. Andere, nicht ausgeschlossene Spezialleistungen können jedoch kombiniert werden.
Das Wegegeld muss bei Besuchen mehrerer Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft anteilig aufgeteilt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 GOÄ wird das Wegegeld unabhängig vom Versichertenstatus der Patienten zu gleichen Teilen berechnet. Dies gilt im Gegensatz zur Ziffer 51 auch für Besuche in Alten- und Pflegeheimen.
Ja, die GOÄ-Ziffer 51 kann bei einem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder schwierigen Umständen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind beispielsweise erschwerte Kommunikationsbedingungen oder eine besonders komplexe Beratungssituation vor Ort. Die Erhöhung muss auf der Rechnung für den Patienten nachvollziehbar begründet werden.
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