Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 gehört zum Praxisalltag. Unser Leitfaden zeigt, wie Abrechnungsfehler vermieden werden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5
Symptombezogene Untersuchung (80 Punkte) - Einfachsatz: 4,66 €, Regelhöchstsatz (2,3-fach): 10,72 €, Höchstsatz (3,5-fach): 16,31 €
Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 bildet das Fundament der körperlichen Diagnostik in der privaten Abrechnung. Sie umfasst die Untersuchung eines konkreten Organsystems oder einer Körperregion mit einfachen physikalischen Mitteln. Hierzu zählen klassische Methoden wie die Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation sowie einfache Reflexprüfungen.
Der Einsatz von Instrumenten ist dabei auf einfache Hilfsmittel wie Stethoskop, Reflexhammer, Diagnostikleuchte, Ohrenspiegel oder Bandmaß beschränkt. Weiterführende apparative Untersuchungen sind nicht Teil dieser Ziffer, können aber unter Umständen separat berechnet werden, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen.
GOÄ 5 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die GOÄ-Ziffer 5 kommt im Praxisalltag bei fast jedem Erstkontakt mit einer akuten Fragestellung zum Einsatz. Jede Untersuchung, die über das bloße Messen von Vitalwerten hinausgeht, erfüllt mindestens die Kriterien einer symptombezogenen Untersuchung. Selbst eine einfache Inspektion der Haut, beispielsweise bei einer Wundkontrolle oder einer Pilzinfektion, rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Wichtig ist die Abgrenzung zu den Ziffern GOÄ 6 (Pädiatrische Untersuchung), GOÄ 7 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems) und GOÄ 8 (Ganzkörperstatus). Die GOÄ 5 ist die kleinste Untersuchungseinheit und darf nicht abgerechnet werden, wenn eine der höher bewerteten Untersuchungen vollständig erbracht wurde.
Tipp: Das Anmessen von Kompressionsstrümpfen ist laut Bundesärztekammer als symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 berechnungsfähig. Die anschließende Befundbesprechung und Rezeptierung kann zusätzlich über die GOÄ 1 abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5
Fallbeispiel 1: Akuter Husten
Ein Patient stellt sich mit akutem Husten in der Praxis vor. Der Arzt führt eine gezielte Auskultation und Perkussion der Lunge durch. Da sich die Untersuchung auf ein einzelnes Organsystem (Atmungsorgane) beschränkt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5 neben der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 vollkommen korrekt.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Distorsion des Sprunggelenks
Nach einem Umknicktrauma erfolgt die klinische Untersuchung des betroffenen Fußes mittels Palpation und Funktionsprüfung. Diese symptombezogene Untersuchung wird über die GOÄ 5 abgerechnet. Die zusätzlich indizierte und durchgeführte Röntgenuntersuchung (Abschnitt O) schränkt die Abrechnung der GOÄ 5 im selben Behandlungsfall nicht ein, da es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall handelt.
Fallbeispiel 3: Videosprechstunde bei Hautausschlag
Im Rahmen einer telemedizinischen Konsultation begutachtet der Arzt einen akuten Hautausschlag per Videoübertragung. Diese visuelle, symptomatische klinische Untersuchung kann analog als telemedizinische Leistung nach GOÄ 5 berechnet werden. Dies entspricht den aktuellen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Mehrfachberechnung der GOÄ 5 innerhalb desselben Arzt-Patienten-Kontaktes. Auch wenn verschiedene Organsysteme untersucht werden, darf die Ziffer pro Kontakt nur einmalig berechnet werden. Bei einem hohen Untersuchungsaufwand sollte stattdessen der Steigerungsfaktor angepasst werden.
Zudem ist der Ausschluss im Behandlungsfall zu beachten: Neben Leistungen der Abschnitte C bis O (z. B. Sonographie, Röntgen, operative Eingriffe) ist die GOÄ 5 im selben Behandlungsfall nur einmal zulässig. Folgetermine im selben Monat, bei denen operative Leistungen erbracht werden, schließen die erneute Berechnung der GOÄ 5 aus.
Achtung: Die GOÄ 5 ist neben den Ziffern GOÄ 6, 7 und 8 für denselben Arzt-Patienten-Kontakt absolut ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Ziffern nebeneinander auftauchen.
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Dokumentation der GOÄ 5: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welches Symptom oder Organsystem untersucht wurde und welche physikalischen Methoden angewandt wurden. Pauschale Einträge wie "Untersuchung erfolgt" reichen im Streitfall oft nicht aus.
Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors muss die medizinische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Die Angabe der untersuchten Regionen und der erhobenen Befunde sichert den Abrechnungsanspruch nachhaltig.
Dokumentationsbeispiel: Pat. klagt über Halsschmerzen. Befund: Racheninspektion zeigt gerötete Tonsillen ohne Beläge, zervikale Lymphknoten palpatorisch unauffällig. Diagnose: Akute Pharyngitis. Therapie besprochen.
GOÄ 5: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 5 kann bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen Untersuchungsbedingungen über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen sind beispielsweise eine erschwerte Untersuchung bei Kleinkindern, mangelnde Compliance des Patienten oder eine besonders umfangreiche Untersuchung mehrerer Körperregionen bei unklarer Symptomatik.
Typische Ziffernkombinationen
Sehr häufig und problemlos kombinierbar ist die GOÄ 5 mit der Beratungsgebühr nach GOÄ 1. Ebenfalls zulässig ist die Nebeneinanderberechnung der digitalen Untersuchung des Mastdarms nach GOÄ-Ziffer 11. Da sich die Ziffer 11 im Abschnitt B befindet, greift hier der Ausschluss bezüglich der Abschnitte C bis O nicht.
Ziffer 5 in der neuen GOÄ
Die symptombezogene Untersuchung — heute beim 2,3-fachen Satz: 10,72 € — verzweigt sich in der neuen GOÄ nach Kontext und Fachbereich auf drei Ziffern:
Vollständige klinische Erstuntersuchung im Behandlungsfall (mit Kapitel-B-Leistung)
- 15 Symptombezogene klinische Erstuntersuchung, einmal im Behandlungsfall: 14,36 €
Vollständige klinische Folgeuntersuchung im Behandlungsfall (mit Kapitel-B-Leistung)
- 16 Symptombezogene klinische Folgeuntersuchung, einmal je Sitzung (neben 15 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig): 12,08 €
Rheumatologische Fachuntersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane (ohne gleichzeitige Kapitel-B-Untersuchungsleistung)
- 3601 Eingehende rheumafachärztliche Funktionsuntersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane, neben Kapitel-B-Untersuchungsleistungen nicht berechnungsfähig: 41,50 €
Die Unterscheidung Erst- vs. Folgeuntersuchung ist im Behandlungsfall konstitutiv: 15 darf nur einmal im Behandlungsfall, 16 darf einmal je Sitzung abgerechnet werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5
Was hat nicht gestimmt?