GOÄ 1228 Farbsinnprüfung: Korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1228
GOÄ 1228: Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln)
Punktzahl 61  
Einfachsatz 3,56 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,19 € 2,3x
Höchstsatz 12,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1228 beschreibt die „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln)“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt I (Augenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, ihre Anwendung geht jedoch weit über dieses Fachgebiet hinaus.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Farbsinnprüfung: Hiermit ist die gezielte und standardisierte Untersuchung der Fähigkeit zur Farbwahrnehmung gemeint. Eine einfache Frage nach der Farbe eines Gegenstandes erfüllt diesen Tatbestand nicht.
  • mit Pigmentproben: Dies ist die entscheidende methodische Vorgabe. Die Prüfung muss mit physikalischen Farbproben erfolgen. Hierzu zählen insbesondere pseudoisochromatische Tafeln oder spezielle Legetests. Rein bildschirmbasierte Tests sind nach strenger Auslegung nicht primär von dieser Ziffer erfasst.
  • (z.B. Farbtafeln): Der Zusatz in Klammern nennt mit den Farbtafeln (wie den bekannten Ishihara-Tafeln) das gängigste Beispiel, schließt aber andere anerkannte Verfahren mit Pigmentproben nicht aus.

Die Kommentarlage und Beschlüsse der Bundesärztekammer präzisieren den Leistungsinhalt und den Anwenderkreis. Dies ist für eine revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung.

Nach dem zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK sind der Farbfleck-Legetest oder die Spektral-Kompensationsmethode oder der Farnsworth-Munsell 100-Hue-Test sowie auch Panel D-15-Test der Nr. 1228 zuzuordnen. Die Ziffer ist wichtig auch für Allgemeinärzte, Internisten und Kinderärzte zur Diagnostik von Neuropathien, Hypovitaminosen, Intoxikationsschäden, Diagnostik von Berufsfähigkeit, bei Untersuchungen für Kfz-Führung, bei Sportuntersuchungen (Segelschein, Motorbootführerschein, Flugschein).

Damit wird klargestellt, dass die GOÄ 1228 nicht nur Augenärzten vorbehalten ist, sondern bei entsprechender medizinischer Indikation von einer Vielzahl von Fachrichtungen erbracht und abgerechnet werden kann.

So setzen Sie die GOÄ 1228 im Praxisalltag sicher ein

Die Farbsinnprüfung ist weit mehr als nur ein augenärztliches Spezialinstrument. Sie ist ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in vielen medizinischen Kontexten. Doch gerade bei der Abrechnung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch den Abrechnungsalltag.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1228

In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1228 medizinisch indiziert und abrechnungsrelevant:

  • Berufs- und Eignungsuntersuchungen: Ein junger Patient stellt sich zur Beratung bezüglich seiner Berufswahl vor und möchte einen elektrotechnischen Beruf ergreifen. Zur Abklärung der Eignung führen Sie eine umfassende Farbsinnprüfung mit Ishihara-Tafeln durch, um eine möglicherweise berufsrelevante Rot-Grün-Schwäche auszuschließen.
  • Führerschein- und Sportbootuntersuchungen: Im Rahmen der Untersuchung zur Erlangung eines Sportbootführerscheins ist die Prüfung des Farbensehens obligatorisch. Die Durchführung mit dem Panel D-15-Test wird mit der GOÄ 1228 abgerechnet.
  • Pädiatrische Vorsorge: Bei einer Vorsorgeuntersuchung äußern Eltern den Verdacht auf eine Farbsinnstörung bei ihrem 8-jährigen Kind, da es in der Schule Farben verwechselt. Eine gezielte Untersuchung zur Differenzierung einer angeborenen Störung ist indiziert.
  • Internistisch-neurologische Diagnostik: Ein Patient unter Dauermedikation mit einem potenziell neurotoxischen Medikament (z.B. Ethambutol) wird regelmäßig untersucht. Die Farbsinnprüfung dient hier als Früherkennungs-Tool für eine mögliche Schädigung des Sehnervs (Intoxikationsschaden).

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien

Der häufigste Grund für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 1228 ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern. Die Gebührenordnung definiert hier klare Grenzen.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ-Ziffer 1228 ist laut Leistungslegende nicht neben den Ziffern 5, 6, 7 und 8 berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben symptombezogene bzw. Organ-übergreifende Untersuchungen, in deren Leistungsumfang eine orientierende Prüfung des Farbensinns bereits enthalten sein kann.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung für nicht standardisierte Verfahren. Eine bloße Befragung des Patienten („Welche Farbe hat dieser Stift?“) oder die Nutzung einer nicht validierten App auf einem Tablet rechtfertigt den Ansatz der Ziffer 1228 nicht. Die Leistungslegende fordert explizit „Pigmentproben“.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung belegen. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Dokumentation stichpunktartig und klar strukturiert aufzubauen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Anlass: V.a. erworbene Farbsinnstörung bei bekannter Optikusneuropathie.
  • Durchführung: Farnsworth-Munsell 100-Hue-Test, beidäugig.
  • Ergebnis: Deutliche Achsenbildung im Blau-Gelb-Bereich, Fehler-Score 120 (Norm < 20).
  • Beurteilung: Befund passend zur Grunderkrankung. Verlaufskontrolle in 3 Monaten empfohlen.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1228 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:

  • Erhöhter Zeitaufwand bei der Untersuchung von Kindern, kognitiv eingeschränkten oder sehr unruhigen Patienten.
  • Besondere Schwierigkeit durch die Notwendigkeit des Einsatzes mehrerer, verschiedener Testverfahren (z.B. Ishihara-Tafeln zur Suche und anschließend Panel-D-15 zur Differenzierung).
  • Erhöhter Aufwand bei der Auswertung und Beratung, z.B. bei der ausführlichen Erläuterung der Konsequenzen eines pathologischen Befundes für die Berufs- oder Lebensplanung.

Typische Kombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 1228 steht oft nicht allein. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind beispielsweise:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Eine Beratung ist fast immer Bestandteil der Untersuchung, insbesondere bei der Erläuterung der Ergebnisse.
  • GOÄ 1203/1204: Prüfung der zentralen Sehschärfe, die oft im selben Kontext wie die Farbsinnprüfung relevant ist.
  • Weitere augenärztliche Spezialuntersuchungen (z.B. GOÄ 1208 Gesichtsfeldprüfung), sofern eine eigenständige medizinische Indikation besteht und kein Leistungsausschluss greift.

Der Ausschluss neben den GOÄ-Ziffern 5-8 bedeutet im Praxisalltag: Wenn Sie eine umfassende Untersuchung wie den Ganzkörperstatus (GOÄ 8) durchführen, kann eine orientierende Prüfung des Farbensinns Teil dieser Untersuchung sein. Eine separate, ausführliche Farbsinnprüfung nach GOÄ 1228 muss dann eine gesonderte medizinische Indikation haben und kann nicht in derselben Sitzung für dieselbe Diagnose abgerechnet werden.

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Ziffer 1228 in der neuen GOÄ

Die Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (Farbtafeln, Panel D-15, Hue-Test u. Ä.) wird zur neuen Nummer 4825 „Untersuchung des Farbensinns mit Pigmentproben, z. B. Farbtafeln oder Farbflecklegetest" — Festpreis 8,10 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,19 €), praktisch unverändert.

Zu beachten: Wird in derselben Sitzung auch eine Anomaloskop-Untersuchung (neue Nummer 4826) durchgeführt, ist 4825 darin als ausdrücklicher „ggf. einschließlich"-Bestandteil absorbiert und darf nicht gesondert berechnet werden. In der alten GOÄ war 1228 neben 1229 bei differentialdiagnostischer Notwendigkeit noch separat abrechenbar — das entfällt in der neuen GOÄ.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1228

Ja, Sie dürfen und sollten die GOÄ 1228 bei entsprechender Indikation auch in einer Hausarzt-, Internisten- oder Kinderarztpraxis abrechnen. Die Gebührenordnung ist hier eindeutig. Der Kommentar der Bundesärztekammer bestätigt explizit die Relevanz für Allgemeinärzte, Internisten und Kinderärzte. Typische Anwendungsfälle außerhalb der Augenheilkunde sind Eignungsuntersuchungen (z.B. für Sportbootführerscheine), die Abklärung von neurologischen Symptomen (Neuropathien), der Verdacht auf Vitaminmangelzustände oder die Überwachung von Medikamenten-Nebenwirkungen. Wichtig ist eine korrekte Indikationsstellung und eine saubere Dokumentation.

Nein, ein einfaches Abfragen von Farben ist nicht ausreichend und erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 1228. Die Ziffer verlangt eine standardisierte Prüfung mit „Pigmentproben“. Dazu gehören anerkannte Testverfahren wie:

  • Pseudoisochromatische Tafeln: z.B. Ishihara-Tafeln (am häufigsten), Stilling-Hertel-Tafeln.
  • Anordnungs- oder Legetests: z.B. der Farnsworth-Munsell 100-Hue-Test oder der Panel D-15-Test.

Diese Tests ermöglichen eine objektive und reproduzierbare Beurteilung des Farbensinns und seiner spezifischen Störungen. Die Verwendung eines dieser Standardverfahren sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Durchführung der Untersuchung oder die anschließende Beratung einen Aufwand erforderte, der deutlich über dem Durchschnitt lag. Dies muss in der Rechnung mit einer kurzen, patientenbezogenen Begründung dargelegt werden. Anerkannte Gründe sind beispielsweise:

  • Erschwerte Durchführung bei Kleinkindern oder Patienten mit geringer Konzentrationsfähigkeit oder Sprachbarrieren.

  • Besonderer apparativer oder methodischer Aufwand, z.B. wenn zur genauen Differenzierung einer Störung mehrere verschiedene Testsysteme (z.B. erst Ishihara, dann Farnsworth) nacheinander eingesetzt werden müssen.

  • Außergewöhnlich hoher Beratungsaufwand, z.B. bei der Diagnose einer angeborenen Farbsinnstörung mit weitreichenden Konsequenzen für die Berufswahl des Patienten.

Der Abrechnungsausschluss beruht auf dem Prinzip, dass Teilleistungen, die bereits in einer umfassenderen Ziffer enthalten sind, nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Die GOÄ-Ziffer 8 für den „Ganzkörperstatus“ beinhaltet eine orientierende Prüfung aller Organsysteme, wozu auch die orientierende Prüfung der Hirnnerven und Sinnesorgane gehört. Ein kurzer Test des Farbensinns im Rahmen dieser Gesamtuntersuchung gilt daher als abgedeckt. Die GOÄ 1228 ist hingegen für eine gezielte, ausführliche und problemorientierte Farbsinnprüfung vorgesehen, die über diesen orientierenden Rahmen hinausgeht und eine eigene medizinische Indikation hat. Sollte sich aus dem Ganzkörperstatus ein spezifischer Verdacht ergeben, der eine solche detaillierte Prüfung erfordert, wäre diese in einer separaten Sitzung oder als gesondert begründete Leistung abrechenbar.

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