GOÄ 7: Vollständige Organsystem-Untersuchung abrechnen

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GOÄ 7
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –
Punktzahl 160  
Einfachsatz 9,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 21,46 € 2,3x
Höchstsatz 32,66 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 7 deckt die vollständige Untersuchung eines Organsystems ab. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 7

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die Leistung nach Nummer 7 wie folgt:

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –

Diese Leistung ist mit 160 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 9,33 Euro, während der Regelsatz (2,3-fach) bei 21,46 Euro liegt. Der Höchstsatz (3,5-fach) beträgt 32,66 Euro.

Die Ziffer beschreibt eine gründliche, systembezogene Diagnostik. Sie unterscheidet sich von der symptombezogenen Untersuchung nach Nummer 5 durch ihren vollständigen Charakter bezüglich des gewählten Organsystems. Die Mindestanforderungen für das jeweilige System müssen zwingend erfüllt und dokumentiert sein.

GOÄ 7 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die GOÄ-Ziffer 7 kommt in fast allen Fachgruppen der ambulanten Medizin zum Einsatz. Besonders häufig wird sie in der Allgemeinmedizin, Inneren Medizin, Orthopädie, Dermatologie und Gynäkologie herangezogen. Die Wahl der Ziffer hängt maßgeblich davon ab, welches Organsystem untersucht wird und wie umfangreich die Maßnahme ausfällt.

Bei typisch hausärztlichen Konsultationen wegen Beschwerden im Brust- oder Bauchraum sind die Mindestanforderungen an eine vollständige Untersuchung fast immer erfüllt. Daher wird hier die GOÄ 7 der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 vorgezogen. Im Gegensatz dazu überwiegt bei orthopädischen oder dermatologischen Akutfällen oft die symptombezogene Untersuchung, da eine vollständige Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates oder der gesamten Haut seltener indiziert ist.

Tipp: Für die Abrechnung der GOÄ 7 muss nicht der gesamte Körper untersucht werden. Es genügt die vollständige Exploration eines einzigen der fünf genannten Organsysteme, um die Ziffer rechtssicher anzusetzen.

Ein wichtiger Aspekt betrifft die Vorsorgemedizin im Rahmen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Typische Beispiele hierfür sind der sportmedizinische Check-up, Tauglichkeitsuntersuchungen oder der fachbezogene Intervall-Check. Sofern keine spezifischen Früherkennungsziffern greifen, ist die GOÄ 7 hierfür die korrekte Abrechnungsgrundlage.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 7

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 7 im klinischen Alltag und zeigen auf, wie Kombinationen optimal genutzt werden.

Fallbeispiel 1: Hausärztliche Abklärung von Bauchschmerzen

Ein Patient stellt sich mit diffusen Unterbauchschmerzen in der Hausarztpraxis vor. Der Arzt führt eine vollständige Untersuchung der Bauchorgane durch. Dies umfasst die Palpation, Perkussion und Auskultation des Abdomens sowie die Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager. Zusätzlich erfolgt eine digitale rektale Untersuchung zur Abklärung.

Abrechnung: In diesem Fall ist die GOÄ 7 für die vollständige Untersuchung der Bauchorgane berechnungsfähig. Da die rektale Untersuchung bei den Bauchorganen nicht standardmäßig inkludiert ist, kann die GOÄ 11 zusätzlich abgerechnet werden. Dies führt zu einer attraktiven Gesamtbewertung von 220 Punkten.

Fallbeispiel 2: Gynäkologische Erstuntersuchung vor Kontrazeptiva-Verschreibung

Eine junge Patientin wünscht die Erstverordnung eines oralen Kontrazeptivums. Die Gynäkologin führt eine bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe sowie eine Inspektion des äußeren Genitale und der Vagina durch. Auf eine rektale Untersuchung wird aufgrund der fehlenden Indikation verzichtet.

Abrechnung: Obwohl die rektale Untersuchung im Leistungstext des weiblichen Genitaltrakts genannt wird, ist ihr Fehlen bei fehlender medizinischer Indikation kein Ausschlusskriterium. Die GOÄ 7 ist voll berechnungsfähig. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 11 ist hier jedoch ausgeschlossen, da diese Leistung formal dem Genitaltrakt-Untersuchungskomplex zugeordnet ist.

Fallbeispiel 3: Dermatologisches Hautkrebs-Screening

Ein Patient stellt sich zur Hautkrebsvorsorge beim Dermatologen vor. Es erfolgt eine Inspektion der gesamten Haut, der Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde. Verdächtige Muttermale werden mittels eines Videosystems digital dokumentiert.

Abrechnung: Die vollständige Untersuchung des Hautorgans wird mit der GOÄ 7 abgerechnet. Die Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation der Muttermale kann zusätzlich analog über die GOÄ 612 berechnet werden. Dies entspricht den offiziellen Empfehlungen der Bundesärztekammer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 7: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von sich gegenseitig ausschließenden Ziffern. Die GOÄ 7 darf unter keinen Umständen in derselben Sitzung mit den Ziffern 5, 6 oder 8 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Achtung: Wird neben der Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts eine isolierte Untersuchung der weiblichen Brust durchgeführt, darf hierfür nicht zusätzlich die GOÄ 5 berechnet werden. In diesem Fall ist die Brustuntersuchung mit der GOÄ 7 abgegolten.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die unvollständige Erbringung der Leistungsinhalte. Wenn beispielsweise bei der Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane die orientierende Funktionsprüfung der Gelenke oder die Reflexprüfung in der Dokumentation fehlt, kann der Vorwurf einer unvollständigen Leistungserbringung erhoben werden. In solchen Fällen droht eine Herabstufung auf die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5.

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Dokumentation der GOÄ 7: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. Aus der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, welches Organsystem untersucht wurde und dass alle obligaten Leistungsinhalte erbracht wurden. Pauschale Einträge wie "Untersuchung o.B." sind oft unzureichend, wenn das genaue System nicht benannt ist.

Für die Praxis empfiehlt sich die Verwendung standardisierter Dokumentationskürzel oder Makros in der Praxissoftware. Diese stellen sicher, dass keine der geforderten Teilkomponenten vergessen wird. Besonders bei der Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane sollten die inspizierten Abschnitte und die geprüften Reflexe explizit genannt werden.

Dokumentation: Untersuchung Bauchorgane: Abdomen weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Darmgeräusche in allen vier Quadranten regelrecht. Bruchpforten frei, Nierenlager beidseits klopfschmerzfrei. Rektale Untersuchung: Sphinktertonus normal, Prostata/Uterus unauffällig, kein Blut am Fingerling.

GOÄ 7: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 7 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand oder erschwerte Untersuchungsbedingungen. Dies kann beispielsweise bei stark adipösen Patienten, ausgeprägten Kontrakturen im Bewegungsapparat oder bei mangelnder Compliance (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern) der Fall sein.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Besser ist eine Formulierung wie: "Erhöhter Zeitaufwand bei der Untersuchung der Bewegungsorgane aufgrund ausgeprägter, schmerzbedingter Bewegungseinschränkung aller großen Gelenke."

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 7 lässt sich hervorragend mit anderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen kombinieren. Sehr häufig wird sie zusammen mit der Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 abgerechnet. Auch die Kombination mit einer eingehenden neurologischen Untersuchung nach GOÄ 800 ist zulässig und hoch bewertet, da die neurologische Untersuchung nicht zu den klassischen fünf Organsystemen der GOÄ 7 gehört.

Ebenfalls zulässig ist die Kombination mit sonografischen Leistungen (z. B. GOÄ 410 oder GOÄ 420), wenn im Anschluss an die klinische Untersuchung eine Ultraschalldiagnostik erfolgt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die klinische Untersuchung der Sonografie zeitlich vorausgehen muss und die Indikation für den Ultraschall aus dem klinischen Befund resultiert.

Ziffer 7 in der neuen GOÄ

Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems wird nahezu unverändert fortgeführt — künftig als neue Nummer 18, mit festem Satz von 25,44 € statt heute 21,46 € beim 2,3-fachen Satz. Die Liste der Organsysteme bleibt im Kern gleich; neu ist, dass die Mammae als eigener Punkt aufgeführt sind.

Interessant für alle, die rheumatologisch untersuchen: Die umfassende rheumatologische Untersuchung — vollständige Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane mit eingehender Funktionsprüfung — hat künftig mit der neuen Nummer 3600 eine eigene, deutlich höher bewertete Leistung (62,00 €). Was heute pauschal über die Ziffer 7 läuft, sollte dann differenziert werden. Zu beachten: Die 3600 ist nicht neben den allgemeinen Untersuchungsleistungen des Kapitels B berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 7

Die GOÄ-Ziffer 7 ist berechnungsfähig, wenn mindestens ein definiertes Organsystem vollständig untersucht wird. Zu diesen Systemen gehören das Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, die Brustorgane, die Bauchorgane oder der weibliche Genitaltrakt.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 5 und 7 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Wenn sowohl eine symptombezogene als auch eine vollständige Organsystem-Untersuchung stattfinden, muss die höher bewertete Leistung abgerechnet werden.
Das hängt vom untersuchten Organsystem ab. Bei der Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts ist die digitale Untersuchung des Enddarms Teil der Leistung und kann nicht extra berechnet werden. Bei der Untersuchung der Bauchorgane hingegen kann die rektale Untersuchung nach GOÄ 11 zusätzlich abgerechnet werden.
Die fachdermatologische Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird über die GOÄ-Ziffer 7 abgerechnet. Wird zusätzlich eine Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen durchgeführt, kann die GOÄ-Ziffer 612 analog hinzugenommen werden.
Ja, eingehende neurologische (GOÄ 800) oder psychiatrische (GOÄ 801) Untersuchungen sind neben der GOÄ 7 berechnungsfähig. Dies ermöglicht eine adäquate Abbildung des tatsächlichen Untersuchungsaufwands in der Praxis.
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