GOÄ 601: Hyperventilationsprüfung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 601
Hyperventilationsprüfung
Punktzahl 44  
Einfachsatz 2,56 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,89 € 2,3x
Höchstsatz 8,96 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Hyperventilationsprüfung nach GOÄ 601 ist ein wichtiges Tool bei unklaren Atembeschwerden. Dieser Leitfaden zeigt alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 601

GOÄ-Ziffer 601: Hyperventilationsprüfung – 44 Punkte

Die Hyperventilationsprüfung nach GOÄ-Ziffer 601 beschreibt eine diagnostische Provokationsmethode, bei welcher der Patient gezielt forciert atmet. Durch diese gesteigerte Atmung wird eine respiratorische Alkalose provoziert, um typische Symptome wie Parästhesien, Muskelkrämpfe oder Schwindel zu reproduzieren. Diese Leistung umfasst die Anleitung des Patienten, die Überwachung während der Hyperventilationsphase sowie die anschließende klinische Beurteilung der Reaktionen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Provokationsverfahren. Die Ziffer 601 darf nicht berechnet werden, wenn die Hyperventilation lediglich als Provokationsmethode im Rahmen eines Elektroenzephalogramms (EEG) dient. In diesem Fall ist die Leistung bereits mit der entsprechenden EEG-Ziffer abgegolten.

GOÄ 601 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Durchführung einer Hyperventilationsprüfung ist ein wertvolles Instrument in der respiratorischen und psychosomatischen Diagnostik. Häufig klagen Patienten über unklare Dyspnoe, Thoraxschmerz oder Panikattacken, ohne dass sich ein organisch-pathologischer Befund in der Ruhe-Spirometrie zeigt. Hier hilft die gezielte Provokation, um ein vermutetes Hyperventilationssyndrom zu sichern.

Durch das bewusste Herbeiführen der Hyperkapnie-Symptome kann dem Patienten zudem der Zusammenhang zwischen Atmung und körperlicher Reaktion demonstriert werden. Dies hat neben dem diagnostischen auch einen therapeutischen Nutzen im Sinne der Patientenedukation. Typische Indikationsgebiete sind der Verdacht auf psychogene Hyperventilation, die Abgrenzung von Asthma bronchiale sowie die Abklärung von tetanischen Zuständen.

Tipp: Es empfiehlt sich, die Hyperventilationsprüfung aktiv zur Abgrenzung von somatischen und psychosomatischen Beschwerden zu nutzen, da die Reproduktion der Symptome für den Patienten oft einen hohen Lerneffekt hat.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 601

Fallbeispiel 1: Verdacht auf psychogenes Hyperventilationssyndrom

Eine 28-jährige Patientin stellt sich mit rezidivierenden Anfällen von Atemnot, Kribbelparästhesien an den Händen und Angstzuständen vor. Nach Ausschluss kardialer Ursachen führt der Arzt eine gezielte Hyperventilationsprüfung durch. Nach zwei Minuten forcierter Atmung treten die bekannten Symptome auf, die durch anschließende Rückatmung in eine Tüte rasch abklingen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 601 (5,89 € bei Faktor 2,3) neben der eingehenden Beratung nach Ziffer 3.

Fallbeispiel 2: Abklärung unklarer Parästhesien (Spasmophilie)

Ein 45-jähriger Patient klagt über intermittierende Muskelkrämpfe und Taubheitsgefühle im Gesichtsbereich. Zum Ausschluss einer latenten Tetanie beziehungsweise Spasmophilie wird eine standardisierte Hyperventilationsprüfung durchgeführt. Die Auslösung von Pfötchenstellung und Chvostek-Zeichen bestätigt den Verdacht. Neben der neurologischen Untersuchung wird die Ziffer 601 mit dem Regelsatz liquidiert.

Fallbeispiel 3: Differentialdiagnostik bei Belastungsdyspnoe

Ein Patient mit bekannter leichter COPD klagt über unverhältnismäßig starke Atemnot bei geringer Belastung. Um eine psychogene Überlagerung von der organischen Komponente abzugrenzen, erfolgt an einem separaten Termin zur Spirometrie eine Hyperventilationsprüfung. Da die Spirometrie (Ziffer 435) an einem anderen Tag stattfand, ist die Abrechnung der Ziffer 601 vollkommen zulässig und begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 601: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussbestimmungen der GOÄ. Die Ziffer 601 darf explizit nicht neben den Ziffern 5, 6, 7 und 8 (symptombezogene und körperliche Untersuchungen) am selben Tag abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Spirometrie nach Ziffer 435 am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen häufig, die Ziffer 601 zu streichen, wenn am selben Tag ein EEG durchgeführt wurde. Hier greift der Ausschluss bezüglich der Ziffern 827 und 827a (Hyperventilationsprüfung unter EEG-Kontrolle). Wird die Hyperventilation lediglich als Provokationsmethode beim Standard-EEG genutzt, ist sie mit der EEG-Gebühr abgegolten und darf nicht separat als Ziffer 601 berechnet werden.

Achtung: Es ist penibel darauf zu achten, dass die Ziffer 601 nicht am selben Tag wie eine symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) oder eine Spirometrie (Ziffer 435) auf der Rechnung erscheint, da dies zu automatischen Kürzungen führt.

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Dokumentation der GOÄ 601: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise medizinische Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die Indikation für den Provokationstest klar hervorgehen. Zudem sollten die Dauer der Hyperventilation sowie die auftretenden klinischen Symptome detailliert festgehalten werden.

Auch das Ausbleiben von Symptomen oder die erfolgreiche Beendigung der Provokation durch therapeutische Gegenmaßnahmen gehören in den Bericht. Ein standardisierter Eintrag erleichtert den Nachweis der erbrachten Leistung im Falle einer Rechnungsprüfung erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Hyperventilationssyndrom bei unklarer Dyspnoe. Durchführung einer Hyperventilationsprüfung über 3 Minuten. Nach 90 Sek. Auftreten von perioralen Parästhesien und leichtem Schwindel (Symptomreproduktion positiv). Keine Pfötchenstellung. Beendigung durch angeleitete Lippenbremse und Beruhigung. Symptome nach 2 Min. vollständig regredient.

GOÄ 601: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelhöchstsatz (Faktor 2,3) hin zum Höchstsatz (Faktor 3,5) ist bei der Ziffer 601 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei stark verängstigten Patienten, erhebliche Verständigungsschwierigkeiten oder das Auftreten ausgeprägter tetanischer Krämpfe, die eine intensive medizinische Nachbetreuung erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Da die Ziffer 601 nicht neben den Ziffern 5 bis 8 berechnet werden darf, erfolgt die Kombination häufig mit beratenden Leistungen wie der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 3 (eingehende Beratung, mind. 10 Minuten). Auch die Kombination mit einer Pulsoxymetrie (Ziffer 602) zur Überwachung der Sauerstoffsättigung während des Tests ist eine medizinisch sinnvolle und abrechnungstechnisch zulässige Option.

Ziffer 601 in der neuen GOÄ

Die Hyperventilationsprüfung wird zur neuen Nummer 3500 — jetzt als „Hyperventilationsprüfung unter kontrollierten Bedingungen" gefasst — Festpreis 5,47 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,89 €). Wie bisher gilt: Eine gesonderte Berechnung als Provokationsmethode beim EEG ist ausgeschlossen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 601

Die GOÄ-Ziffer 601 darf nicht neben den Untersuchungsziffern 5 bis 8 sowie der Spirometrie (Ziffer 435) am selben Tag abgerechnet werden. Zudem ist sie ausgeschlossen, wenn die Hyperventilation als reine Provokationsmethode im Rahmen eines EEG (Ziffern 827, 827a) durchgeführt wird.
Nein, eine zeitgleiche Abrechnung der Ziffer 601 neben der Spirometrie nach Ziffer 435 am selben Behandlungstag ist laut den Ausschlussbestimmungen der GOÄ nicht zulässig. Die Leistungen müssen an unterschiedlichen Tagen erbracht und dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung besonders zeitaufwendig oder schwierig war. Dies kann durch ausgeprägte Angstzustände des Patienten, sprachliche Barrieren oder die Notwendigkeit einer intensiven Nachbetreuung bei tetanischen Krämpfen begründet werden.
Ja, die kontinuierliche pulsoxymetrische Messung der Sauerstoffsättigung nach Ziffer 602 kann neben der Hyperventilationsprüfung abgerechnet werden. Sie dient der Patientensicherheit und dokumentiert den physiologischen Verlauf während der Provokation.
Für eine prüfungssichere Abrechnung müssen die Indikation, die Dauer der Hyperventilation sowie die auftretenden klinischen Symptome dokumentiert werden. Auch eventuelle therapeutische Gegenmaßnahmen und das Abklingen der Beschwerden sollten in der Patientenakte festgehalten werden.
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