Die korrekte Abrechnung des EEGs nach GOÄ-Ziffer 827 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Steigerungsfaktoren und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 827
Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen –
Die elektroenzephalografische Untersuchung (EEG) dient der Registrierung der von der Schädeloberfläche ableitbaren Aktionsströme des Gehirns. Da es sich um ein grafisches Verfahren handelt, gilt die Leistung erst dann als vollständig erbracht, wenn eine grafische Registrierung der Hirnstromkurven vorliegt. Die Ziffer umfasst eine jeweils in sich abgeschlossene Untersuchung, unabhängig von der tatsächlich benötigten Zeitdauer.
In der Leistungslegende sind die sogenannten Standardprovokationen bereits enthalten. Hierzu zählen beispielsweise die Hyperventilation, die Photostimulation, die Geräuschstimulation oder die taktile Stimulation. Diese Maßnahmen sind fakultative Bestandteile und rechtfertigen für sich genommen keine Schwellenwertüberschreitung.
GOÄ 827 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation zur Durchführung eines EEGs nach GOÄ 827 ist bei einer Vielzahl von neurologischen Fragestellungen gegeben. Typische Einsatzbereiche sind die Diagnostik und Verlaufskontrolle von Epilepsien, die Abklärung unklarer Synkopen sowie die Diagnostik von Enzephalopathien. Auch im Rahmen von Schlafuntersuchungen kommt die Ziffer regelmäßig zum Einsatz.
Abzugrenzen von den Standardprovokationen ist das EEG nach Schlafentzug. Da der Schlafentzug nicht zu den Standardprovokationen zählt, kann dieser erhöhte Aufwand über den Faktor abgebildet werden. Beim echten Schlaf-EEG in Narkose kann die Narkoseleistung zusätzlich berechnet werden.
Tipp: Ein Schlafentzugs-EEG gehört nicht zu den Standardprovokationen und rechtfertigt daher im Regelfall eine Überschreitung des Schwellenwertes nach § 5 Abs. 2 GOÄ.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 827
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Epilepsie
Ein Patient stellt sich nach einem erstmaligen Krampfanfall zur Diagnostik vor. Es erfolgt ein Standard-EEG über 20 Minuten unter Anwendung von Hyperventilation und Photostimulation. Die Auswertung zeigt keine herdförmigen Veränderungen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 827 mit dem Regelsatz von 2,3 (81,10 €).
Fallbeispiel 2: Schlafentzugs-EEG bei unklarem Befund
Nach einem unauffälligen Routine-EEG wird zur weiteren Differenzierung ein EEG nach 24-stündigem Schlafentzug durchgeführt. Der Patient zeigt während der Ableitung deutliche Müdigkeitszeichen und transitorische Verlangsamungen. Aufgrund des deutlich erhöhten Vorbereitungs- und Überwachungsaufwands erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 827 mit dem Höchstsatz von 3,5 (123,41 €) unter Angabe der Begründung "Schlafentzugs-EEG".
Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung mit Elektroretinografie
Bei einem Patienten wird neben einem Standard-EEG in derselben Sitzung eine Elektroretinografie (ERG) durchgeführt. Da das ERG ebenfalls nach Ziffer 827 berechnet wird, kann die GOÄ-Ziffer 827 zweimal angesetzt werden. In der Liquidation wird dies durch den Zusatz "EEG und ERG" transparent dargestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 827: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Abrechnung eines EKGs nach Ziffer 650. Die Mitregistrierung einer EKG-Spur ist nach den Richtlinien der Fachgesellschaften beim EEG obligat und somit mit der GOÄ-Ziffer 827 abgegolten. Ein separates EKG ist nur dann berechnungsfähig, wenn eine eigenständige kardiologische Fragestellung vorlag und die Untersuchung separat dokumentiert wurde.
Zudem versuchen Praxen gelegentlich, Standardprovokationen wie die Photostimulation als Begründung für eine Faktorsteigerung zu nutzen. Da diese jedoch explizit Teil der Leistungsbeschreibung sind, führt dies bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen durch die Kostenträger. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 827a (Langzeit-EEG) ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Achtung: Die Mitregistrierung einer EKG-Spur ist obligat. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Ziffer 650 ist nur dann zulässig, wenn eine eigenständige, medizinisch begründete EKG-Diagnostik stattgefunden hat.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 827: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen effektiv zu vermeiden. Neben der medizinischen Indikation müssen die Dauer der Ableitung, die angewandten Provokationsmethoden und das Vorhandensein der grafischen Registrierung dokumentiert werden. Der schriftliche Befundbericht muss eine detaillierte Beschreibung der Grundaktivität sowie eventueller Herd- oder Krampfpotenziale enthalten.
Bei Abweichungen vom Standardverfahren, wie einem Schlafentzug oder unkooperativen Patienten, muss dies detailliert in der Akte vermerkt werden. Diese Notizen dienen als direkte Grundlage für die spätere Begründung der Faktorsteigerung gegenüber der privaten Krankenversicherung.
Dokumentation: Indikation: V. a. Absencen. Durchführung eines 20-minütigen EEGs unter Standardprovokation (Hyperventilation für 3 Min.). Grafische Registrierung liegt vor. Befund: Keine herdförmigen Veränderungen, keine epilepsietypischen Potenziale.
GOÄ 827: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der GOÄ 827 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Hierzu zählen eine ausgeprägte Unruhe des Patienten, erschwerte Ableitungsbedingungen bei Kleinkindern oder die Durchführung als Video-EEG beziehungsweise Brain-Mapping. Auch das aufwendige Schlafentzugs-EEG rechtfertigt im Regelfall den 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 827 wird häufig mit der neurologischen Untersuchung nach Ziffer 800 kombiniert. Im Rahmen der Polysomnografie im Schlaflabor wird die Ziffer 827 für die mindestens sechsstündige EEG-Aufzeichnung genutzt und mit der Ziffer 839 analog (für das EMG) kombiniert. Bei der polygrafischen Vigilanzmessung am Tag erfolgt die Kombination mit den Ziffern 838 und 1237.
Ziffer 827 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf sechs Konstellationen:
- Bei Dauer mindestens 20 Minuten, 1080, Standard-EEG, kein Kurzschlaf-EEG mit Schlafableitung: 4306 „Elektroenzephalographische Untersuchung, ggf. einschließlich Standardprovokationen (unter mehrfacher Prüfung der mentalen und sensoriellen Reaktivität), Elektrodenplatzierung mindestens nach dem Internationalen 10/20-System, Ableitungsdauer mindestens 20 Minuten" (75,74 €), einmal je Untersuchung
- Bei 1080, Patient unter 8 Jahren: 4308 „Langzeitelektroenzephalographische Untersuchung entsprechend den Mindestanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung (DGKN), Ableitungsdauer mindestens 18 Stunden" (172,95 €), gemäß Leistungslegende
- Bei Patient unter 8 Jahren, 1080: 4309 „Langzeitelektroenzephalographische Untersuchung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr entsprechend den Mindestanforderungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung (DGKN), Ableitungsdauer mindestens 18 Stunden" (201,25 €), gemäß Leistungslegende
- Bei Kurzschlaf-EEG mit mindestens 40 Minuten Ableitung, 1080: 4310 „Kurzschlaf-EEG-Untersuchung, Ableitungsdauer mindestens 40 Minuten" (101,01 €), gemäß Leistungslegende
- Bei prächirurgische Epilepsiediagnostik mit kontinuierlichem Video-EEG-Monitoring: 4312 „Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem, iktuale und interiktuale Ereignisse registrierendem Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden, einschließlich Provokationstests, bis zum Auftreten eines iktualen Ereignisses oder von mindestens 24 Stunden Dauer" (324,00 €), bis zum Auftreten eines iktualen Ereignisses oder von mindestens 24 Stunden Dauer; im Behandlungsfall bis zu sechsmal
- Bei Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls: 4353 „Elektroenzephalographische Untersuchung im Rahmen der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls in der jeweils geltenden Fassung" (129,51 €), gemäß Leistungslegende
Die Spanne reicht von 75,74 € bis 324,00 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 81,10 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 827
Was hat nicht gestimmt?