GOÄ 826: Gleichgewichtsprüfung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 826
Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung –
Punktzahl 99  
Einfachsatz 5,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,27 € 2,3x
Höchstsatz 20,20 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 826 regelt die Abrechnung der neurologischen Gleichgewichtsprüfung. Praxisnahe Tipps zur Vermeidung von Fehlern und zur Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 826

Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung –

Die GOÄ-Ziffer 826 ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) angesiedelt und bewertet eine gezielte neurologische Funktionsprüfung. Diese Leistung umfasst die systematische Überprüfung des statischen und dynamischen Gleichgewichts sowie der motorischen Koordination. Die kalorisch-otologische Prüfung ist als fakultativer Bestandteil explizit in den Leistungstext integriert.

Die Ziffer spiegelt die enge Verzahnung zwischen Neurologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde wider. Da Gleichgewichtsstörungen beide Fachgebiete betreffen, deckt diese Leistung ein breites diagnostisches Spektrum ab. Eine separate Abrechnung der kalorischen Prüfung ist bei Ansatz der Ziffer 826 nicht zulässig.

GOÄ 826 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Indikation zur Durchführung einer gezielten neurologischen Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung ist weitreichend. Häufige Vorstellungsgründe in der Praxis sind akuter oder chronischer Schwindel (Vertigo), unklare Gangunsicherheiten sowie Stürze im häuslichen Umfeld. Auch der Verdacht auf Kleinhirnläsionen oder neuropathische Erkrankungen rechtfertigt den Einsatz dieser Diagnostik.

Im klinischen Alltag umfasst die Untersuchung meist eine Kombination standardisierter Tests. Dazu gehören der Romberg-Stehversuch, der Unterberger-Tretversuch sowie gezielte Koordinationsprüfungen wie der Finger-Nase-Versuch oder der Knie-Hacken-Versuch. Die differenzialdiagnostische Abgrenzung ist entscheidend, um periphere von zentralen vestibulären Störungen zu trennen.

Tipp: Die Durchführung der Tests sollte in einer sicheren Umgebung erfolgen, um Sturzverletzungen bei Patienten mit ausgeprägter Ataxie zu vermeiden. Die Dokumentation der Sturzsicherung kann zudem als Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung dienen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 826

Fallbeispiel 1: Abklärung eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels

Ein Patient stellt sich mit attackenartigem Drehschwindel bei Kopfbewegungen vor. Der Arzt führt eine gezielte neurologische Gleichgewichtsprüfung inklusive Lagerungsprüfungen durch. Da eine neurologische Ursache ausgeschlossen und ein gutartiger Lagerungsschwindel diagnostiziert wird, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 826 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf zerebelläre Ataxie

Eine Patientin zeigt eine progrediente Gangunsicherheit und Koordinationsstörungen der oberen Extremitäten. Zur Überprüfung der Kleinhirnfunktion erfolgen der Finger-Nase-Versuch, die Diadochokinese-Prüfung und der Seiltänzergang. Diese umfassende Koordinationsprüfung wird über die Ziffer 826 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer vestibulären Neuritis

Bei akut aufgetretenem Dauerschwindel mit Nystagmus führt der Arzt eine kalorisch-otologische Prüfung sowie eine allgemeine Gleichgewichtsprüfung durch. Obwohl die kalorische Prüfung integriert ist, erfolgt die Liquidation ausschließlich über die höher bewertete Ziffer 826, da die Ziffer 1412 ausgeschlossen ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 826: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1412 (experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts). Da sich beide Leistungen inhaltlich stark überschneiden, hat der Verordnungsgeber eine Nebeneinanderberechnung explizit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist hinter der höher bewerteten Ziffer 826 verankert.

Ebenfalls unzulässig ist die Kombination mit den psychiatrisch-neurologischen Basisziffern 800 und 801 am selben Behandlungstag. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse vollautomatisiert. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Streichung der Ziffer 826 oder der entsprechenden Begleitleistungen.

Achtung: Es ist penibel darauf zu achten, dass bei der Abrechnung der GOÄ 826 nicht versehentlich die Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung) auf derselben Rechnung für denselben Tag erscheint. Dies ist ein klassischer Trigger für Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 826: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. Es reicht nicht aus, lediglich das Kürzel der Ziffer in der Kartei zu vermerken. Die spezifisch durchgeführten Tests und deren Ergebnisse müssen detailliert dokumentiert werden.

Dabei sollten sowohl pathologische als auch unauffällige Befunde schriftlich festgehalten werden. Die Erwähnung von Einzeltests wie dem Romberg-Test oder der Prüfung des Nystagmus belegt den Leistungsumfang zweifelsfrei. Dies erleichtert auch die Argumentation bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Gezielte neurologische Gleichgewichtsprüfung durchgeführt. Romberg-Stehversuch: leichte Schwanktendenz ohne Fallneigung. Unterberger-Tretversuch: Abweichung um 30 Grad nach rechts. Finger-Nase-Versuch beidseits zielsicher, kein Intentionstremor. Kein Spontannystagmus.

GOÄ 826: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 826 gut begründbar. Relevante Kriterien sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit der Durchführung. Dies ist beispielsweise bei stark sturzgefährdeten, bettlägerigen oder kognitiv eingeschränkten Patienten der Fall.

Auch eine ausgeprägte Übelkeit des Patienten während der kalorischen Prüfung kann als Begründung herangezogen werden. Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenbezogen und individuell formuliert sein, um von den Kassen anerkannt zu werden.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 826 mit beratenden Leistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 3, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Auch symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5 können unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen kombiniert werden. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlusskriterien im Vorfeld sichert das verdiente Honorar.

Ziffer 826 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf drei Konstellationen:

  • Bei neurologische Untersuchung von mindestens drei und weniger als fünf Untersuchungsbereichen einschließlich Koordination: 4300 „Neurologische Untersuchung von mindestens drei Untersuchungsbereichen, wie z.…" (30,35 €), einmal je Untersuchung
  • Bei neurologische Untersuchung von mindestens fünf und weniger als sieben Untersuchungsbereichen einschließlich Koordination: 4301 „Neurologische Untersuchung von mindestens fünf Untersuchungsbereichen, wie z.…" (41,47 €), einmal je Untersuchung
  • Bei neurologische Untersuchung von mindestens sieben Untersuchungsbereichen einschließlich Koordination: 4302 „Neurologische Untersuchung von mindestens sieben Untersuchungsbereichen, wie …" (56,56 €), einmal je Untersuchung

Die Spanne reicht von 30,35 € bis 56,56 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 13,27 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 826

Die GOÄ-Ziffer 826 wird für eine gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung berechnet. Typische Indikationen sind Schwindelsymptome, Gangunsicherheiten oder der Verdacht auf zerebelläre Störungen. Die Untersuchung kann optional auch eine kalorisch-otologische Prüfung umfassen.
Neben der GOÄ-Ziffer 826 dürfen die Ziffern 800, 801 und 1412 nicht am selben Tag abgerechnet werden. Der Ausschluss der HNO-Ziffer 1412 beruht auf der starken inhaltlichen Überschneidung bei der Gleichgewichtsprüfung.
Ja, die GOÄ-Ziffer 826 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen Schwellenwert von bis zu 3,5 sind erhebliche Mobilitätseinschränkungen des Patienten oder ausgeprägter Schwindel mit Sturzgefahr.
Die GOÄ 826 beschreibt die neurologische Gleichgewichtsprüfung, während die GOÄ 1412 die experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts aus dem HNO-Bereich darstellt. Da sich beide Leistungen stark überschneiden, ist eine Nebeneinanderberechnung explizit ausgeschlossen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die spezifisch geprüften Koordinations- und Gleichgewichtstests detailliert in der Patientenakte festgehalten werden. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse des Romberg-Stehversuchs, des Unterberger-Tretversuchs oder der Finger-Nase-Probe.
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