Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 825: So rechnen Sie die genaue Geruchs- und Geschmacksprüfung rechtssicher ab und vermeiden Honorarkürzungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 825
Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung
Die Leistung nach der Ziffer 825 ist auf die differenzialdiagnostische Abklärung von Hirnnervenstörungen ausgerichtet. Sie stellt eine spezialisierte diagnostische Maßnahme dar, die über die orientierende Prüfung im Rahmen einer neurologischen Basisuntersuchung hinausgeht. Die Gebührenordnung definiert diese Untersuchung explizit als selbständige Leistung, was für die korrekte Abgrenzung im Praxisalltag von zentraler Bedeutung ist.
Voraussetzung für den Ansatz ist, dass bereits im Vorfeld eine neurologische Untersuchung stattgefunden hat. Diese Erstuntersuchung kann auch durch einen anderen Arzt erfolgt sein und muss den begründeten Verdacht auf eine Hirnnervenstörung geliefert haben. Die Ziffer 825 dient somit der gezielten Vertiefung und Verifizierung dieses Anfangsverdachts.
GOÄ 825 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf
Die Durchführung einer genauen Geruchs- oder Geschmacksprüfung erfordert einen erheblichen zeitlichen und apparativen Aufwand. Typische klinische Indikationen sind der Verdacht auf Läsionen des Nervus olfactorius, des Nervus facialis oder des Nervus glossopharyngeus. Häufige Auslöser für solche Untersuchungen sind Schädel-Hirn-Traumata, postvirale Riechstörungen oder der Verdacht auf neurodegenerative Erkrankungen wie Morbus Parkinson.
Im klinischen Ablauf müssen standardisierte Testverfahren eingesetzt werden, um den Anforderungen der Ziffer gerecht zu werden. Eine bloße orientierende Prüfung, wie das Vorhalten einer Kaffeebohne, reicht für den Ansatz der Ziffer 825 nicht aus. Stattdessen kommen wissenschaftlich anerkannte Testsets zum Einsatz, die eine quantitative oder semi-quantitative Auswertung erlauben.
Tipp: Die Verwendung standardisierter Testsets wie "Sniffin' Sticks" oder standardisierter Geschmacksprüflösungen dokumentiert den geforderten hohen Untersuchungsaufwand optimal und beugt Rückfragen der Kostenträger vor.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 825
Fallbeispiel 1: Posttraumatische Anosmie
Ein Patient stellt sich nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit einem vollständigen Verlust des Geruchssinns vor. Zur Abklärung einer möglichen Schädigung des Nervus olfactorius erfolgt eine ausführliche Schwellenwertprüfung. Die Messung wird mit standardisierten Riechstiften durchgeführt und exakt dokumentiert. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 825 für die differenzierte Geruchsprüfung in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Früherkennung bei neurodegenerativer Verdachtsdiagnose
Bei einem Patienten mit beginnendem Tremor besteht der Verdacht auf ein idiopathisches Parkinson-Syndrom. Da Riechstörungen oft ein frühes Symptom darstellen, wird eine genaue Geruchsprüfung zur Differenzierung von Hirnnervenstörungen durchgeführt. Die Ergebnisse stützen die neurologische Verdachtsdiagnose. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 825 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Postvirale Dysgeusie
Nach einem viralen Infekt klagt eine Patientin über anhaltende Störungen des Geschmackssinns. Es erfolgt eine standardisierte Geschmacksprüfung mit verschiedenen Konzentrationen von süß, sauer, salzig und bitter auf den entsprechenden Zungenarealen. Da diese differenzierende Untersuchung als selbständige Leistung erbracht wird, ist die Berechnung der GOÄ 825 vollumfänglich gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 825: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der Ziffer 825 neben den Ziffern 800 oder 801 am selben Tag. Die Gebührenordnung sieht hier einen strikten Ausschluss der Nebeneinanderberechnung vor. Da die eingehende neurologische Untersuchung bereits Elemente der Hirnnervenprüfung enthält, ist eine Doppelabrechnung ausgeschlossen.
Auch bei der Kombination mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 ist Vorsicht geboten. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen darf die Geruchs- oder Geschmacksprüfung nicht den Hauptteil der Untersuchung ausmachen. Es muss zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung anderer Organsysteme stattgefunden haben, um beide Ziffern nebeneinander rechtfertigen zu können.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 825 mit den Ziffern 800 oder 801 ist am selben Behandlungstag strikt ausgeschlossen. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Honorarkürzung durch die privaten Krankenversicherungen.
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Dokumentation der GOÄ 825: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und vollständige Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welche spezifischen Testverfahren angewendet wurden. Die bloße Erwähnung einer "Prüfung" ohne Details reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus.
Zudem sollte die Dokumentation stets den Bezug zur differenzialdiagnostischen Fragestellung herstellen. Der dokumentierte Befund muss die quantitativen Ergebnisse der Prüfung enthalten. Dies sichert den Nachweis, dass der erhebliche Mehraufwand gegenüber einer orientierenden Untersuchung tatsächlich erbracht wurde.
Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf postinfektiöse Riechstörung nach Atemwegsinfekt. Genaue Geruchsprüfung mittels Sniffin' Sticks (Identifikationstest). Ergebnis: Hyposmie (10 von 16 Punkten). Differenzierung der Hirnnervenfunktion (N. olfactorius) erfolgt.
GOÄ 825: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein erhöhter Zeitaufwand bei der Durchführung der Tests kann einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beim Patienten ausgeprägte kognitive Einschränkungen oder Sprachbarrieren vorliegen, die die Instruktion erschweren. Auch eine besonders zeitintensive Schwellenwertbestimmung bei kombinierten Geruchs- und Geschmackstests erlaubt eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 825 lässt sich gut mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 kombinieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit Ziffern für die apparative Diagnostik, wie der Bestimmung evozierter Potentiale, ist im Rahmen einer umfassenden neurologischen Abklärung denkbar. Wichtig bleibt dabei immer die Beachtung der Ausschlussziffern im selben Behandlungsfall.
Ziffer 825 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei qualitative Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Hirnnervenstörungen: 4343 „Qualitative Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung je Sitzung" (35,14 €), einmal je Sitzung
- Bei quantitativer Riech- und/oder Geschmackstest: 4344 „Quantitativer Riech- (z.B. zur Diagnostik bei Morbus Parkinson) und/oder Geschmackstest, ggf. einschließlich Schwellenwertbestimmung, je Sitzung" (53,89 €), einmal je Sitzung
Die Spanne reicht von 35,14 € bis 53,89 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 11,13 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 825
Was hat nicht gestimmt?