GOÄ 817: Beratung der Bezugsperson korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 817
Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 817: So rechnen Sie die psychiatrische Beratung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen rechtssicher und optimiert ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 817

Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen

Die Gebührenordnungsziffer 817 ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der GOÄ verortet. Sie stellt eine hoch bewertete Beratungsleistung dar, die speziell für die Interaktion mit den Bezugspersonen junger Patienten konzipiert wurde. Der Fokus liegt auf der Vermittlung diagnostischer Erkenntnisse und der Abstimmung des therapeutischen Vorgehens.

Die Leistung setzt voraus, dass bereits Befunde erhoben wurden, beispielsweise im Rahmen einer biografischen Anamnese nach GOÄ-Ziffer 807. Die Beratung richtet sich zwar an die Bezugspersonen, dient jedoch unmittelbar der psychiatrischen Versorgung des Kindes oder Jugendlichen.

GOÄ 817 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

In der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis ist die Einbeziehung des sozialen Umfelds unerlässlich. Häufig liegt die eigentliche Behandlungsbedürftigkeit im familiären Beziehungsgefüge begründet, weshalb die Beratung der Eltern oder Erziehungsberechtigten einen zentralen Stellenwert einnimmt. Die GOÄ-Ziffer 817 trägt dieser Komplexität Rechnung.

Typische Indikationen für diese Leistung sind ausgeprägte Verhaltensstörungen, emotionale Störungen des Kindesalters oder ADHS-Spektrum-Störungen. Die Beratung erfolgt anhand der zuvor erhobenen Befunde und dient der Erläuterung des Therapieplans sowie der therapeutischen Führung der Bezugspersonen.

Tipp: Seit dem 01.07.2024 existieren neue Analogbewertungen nach GOÄ 817 für die psychotherapeutische Beratung von Bezugspersonen, sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für erwachsene Patienten. Dies erweitert das Anwendungsspektrum im psychotherapeutischen Bereich erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 817

Fallbeispiel 1: Erstberatung der Eltern bei ADHS-Verdacht

Nach einer ausführlichen Diagnostik und biografischen Anamnese (GOÄ 807) bei einem 9-jährigen Kind findet ein separates Gespräch mit den Eltern statt. Der Arzt erläutert die Befunde und den geplanten medikamentösen sowie verhaltenstherapeutischen Behandlungsansatz. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 817 erfolgt über das Patientenkonto des Kindes.

Fallbeispiel 2: Krisengespräch bei depressiver Episode eines Jugendlichen

Ein 15-jähriger Patient befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund einer akuten Verschlechterung führt der Arzt ein eingehendes Beratungsgespräch mit der Mutter, um therapeutische Interventionen im häuslichen Umfeld abzustimmen. Da das Gespräch auf den erhobenen Befunden basiert, ist die Berechnung der Ziffer 817 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle und Anpassung des Therapieplans

Im Rahmen einer laufenden Therapie eines Kindes mit Angststörungen werden die Bezugspersonen erneut einbestellt, um den Fortschritt zu evaluieren. Der Arzt modifiziert die therapeutischen Maßnahmen und leitet die Eltern an. Die Leistung wird als selbstständige Sitzung über die Ziffer 817 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 817: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die Adressierung der Rechnung. Die GOÄ-Ziffer 817 darf niemals auf den Namen der Bezugsperson abgerechnet werden. Der Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger ist formal immer das Kind oder der Jugendliche, auch wenn die Beratung physisch mit den Eltern stattfand.

Zudem müssen die strengen Ausschlussregeln beachtet werden. Die Ziffer 817 ist in derselben Sitzung nicht neben den Ziffern 1, 3, 4, 34 oder 804 berechenbar. Insbesondere die Kombination mit der psychiatrischen Behandlung nach GOÄ 804 am selben Tag führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Eine zeitgleiche Abrechnung der Ziffern 804 und 817 im selben Arztkontakt ist ausgeschlossen. Beide Ziffern können jedoch an unterschiedlichen Tagen oder bei zeitlich klar getrennten Arztkontakten auf derselben Liquidation aufgeführt werden.

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Dokumentation der GOÄ 817: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte des Kindes muss klar ersichtlich sein, welche Bezugsperson beraten wurde und welche therapeutischen Maßnahmen Gegenstand des Gesprächs waren. Auch der Bezug zu den zuvor erhobenen Befunden sollte kurz skizziert werden.

Es empfiehlt sich, stichpunktartig die besprochenen Inhalte und die vereinbarten nächsten Schritte festzuhalten. Dies sichert nicht nur den Honoraranspruch, sondern dient auch der kontinuierlichen Behandlungsqualität.

Dokumentationsbeispiel: "Eingehende psychiatrische Beratung der Mutter (Bezugsperson) anhand der Befunde aus der Anamnese vom [Datum]. Erläuterung des therapeutischen Vorgehens bei V. a. emotionale Störung. Vereinbarung von Verhaltensregeln im häuslichen Umfeld. Dauer: 25 Min."

GOÄ 817: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 817 liegt beim 2,3-fachen Satz (24,13 €). Bei besonders zeitaufwendigen Beratungen, schwierigen familiären Konstellationen oder ausgeprägter Compliance-Problematik der Bezugspersonen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (36,72 €) gesteigert werden. Eine detaillierte, patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.

Typische Ziffernkombinationen

Die Kombination mit der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie nach den Ziffern 861 bis 864 ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen möglich. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Gruppenbehandlungen nach GOÄ 886 oder 887 ist zulässig, sofern die Mindestdauer der jeweiligen Behandlungsleistung eingehalten wurde und die Beratung der Bezugsperson eine separate Leistung darstellt.

Ziffer 817 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf vier Konstellationen:

  • Bei sozialpädiatrisch qualifizierter erbringer, Dauer mindestens 15 Minuten: 4011 „Persönliches Gespräch/Interaktion mit Bezugsperson(en) durch sozialpädiatrisch qualifizierte Ärzte oder Fachkräfte mit psychologischem und/oder pädagogischem Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, im Rahmen einer ärztlich geleiteten Behandlung mit z.B. störungsspezifischer Intervention, familientherapeutischer Intervention, in Zusammenhang mit der Erkrankung stehender Anleitung und Beratung von Bezugspersonen, Koordination von Helfersystemen unter fachärztlicher Supervision, Dauer unter 15 Minuten" (9,75 €), einmal
  • Bei sozialpädiatrisch qualifizierter erbringer, Dauer mindestens 15 Minuten: 4012 „Persönliches Gespräch/Interaktion mit Bezugsperson(en) durch sozialpädiatrisch qualifizierte Ärzte oder Fachkräfte mit psychologischem und/oder pädagogischem Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, im Rahmen einer ärztlich geleiteten Behandlung mit z.B. störungsspezifischer Intervention, familientherapeutischer Intervention, in Zusammenhang mit der Erkrankung stehender Anleitung und Beratung von Bezugspersonen, Koordination von Helfersystemen unter fachärztlicher Supervision, Dauer unter 15 Minuten" (29,24 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu sechsmal je Sitzung
  • Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4410 „Psychiatrisches, kinder- und jugendpsychiatrisches, psychotherapeutisches oder psychosomatisches Gespräch mit der Bezugsperson eines psychisch oder psychosomatisch erkrankten Patienten zur Erörterung aktueller Krankheitsaspekte anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen, auch telefonisch, Dauer unter 15 Minuten" (9,76 €), einmal
  • Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4411 „Psychiatrisches, kinder- und jugendpsychiatrisches, psychotherapeutisches oder psychosomatisches Gespräch mit der Bezugsperson eines psychisch oder psychosomatisch erkrankten Patienten zur Erörterung aktueller Krankheitsaspekte anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen, auch telefonisch, Dauer unter 15 Minuten" (31,82 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu zweimal je Sitzung

Die Spanne reicht von 9,75 € bis 31,82 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 24,13 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 817

Der Rechnungsempfänger und Patient ist immer das Kind oder der Jugendliche, nicht die beratene Bezugsperson. Die Leistung wird über das Patientenkonto des Kindes abgerechnet, auch wenn das Gespräch ausschließlich mit den Eltern stattfand.
Nein, eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 817 neben den Ziffern 1 und 3 in derselben Sitzung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen. Diese Leistungen müssen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden.
Die Ziffer 817 kann mit dem Regelsatz von 2,3 (24,13 €) oder bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz (36,72 €) gesteigert werden. Für eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist eine patientenspezifische Begründung auf der Rechnung notwendig.
Ja, seit dem 1. Juli 2024 gibt es neue Analogbewertungen für die psychotherapeutische Beratung von Bezugspersonen. Diese gelten sowohl für Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen als auch für Bezugspersonen von Erwachsenen.
Eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 804 und 817 im Rahmen desselben Arztkontaktes ist ausgeschlossen. Sie können jedoch an unterschiedlichen Tagen oder bei zeitlich getrennten Kontakten am selben Tag berechnet werden.
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