GOÄ 886: Psychiatrische Kinderbehandlung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 886
Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 886 regelt die psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Erfahren Sie alles zu Mindestdauer, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 886

Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 886 ist eine Kernleistung der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung. Sie bildet die intensive therapeutische Arbeit ab, bei der das familiäre und soziale Umfeld des jungen Patienten aktiv einbezogen wird. Diese Einbeziehung ist notwendig, um entwicklungspsychologische Bezüge und familiäre Dynamiken adäquat zu berücksichtigen.

Die Leistung setzt eine Mindestdauer von 40 Minuten voraus. Kürzere therapeutische Interventionen können nicht über diese Ziffer abgerechnet werden. Die Behandlung schließt sich in der Regel an eine eingehende Diagnostik und Anamnese an.

GOÄ 886 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Anwendung der GOÄ 886 erfordert ein differenziertes Vorgehen je nach Alter des Patienten. Bei Jugendlichen und älteren Kindern stehen syndrombezogene verbale Interventionen im Vordergrund. Hierbei wird direkt an den Gedankenabläufen und Verhaltensmustern des Patienten gearbeitet.

Bei jüngeren Kindern ist eine rein verbale Therapie oft nicht zielführend. In diesen Fällen nutzt die Behandlung andere altersgerechte Zugänge wie die Spieltherapie. Auch diese spielerischen Interventionen sind vollumfänglich unter der Ziffer 886 berechenbar, sofern die Mindestdauer eingehalten wird.

Ein wichtiger Aspekt ist die Rolle der Bezugspersonen. Die Einschaltung von Kontaktpersonen bedeutet nicht, dass diese während der gesamten Sitzung physisch anwesend sein müssen. Es können auch Behandlungsphasen ohne das Kind oder ohne die Eltern stattfinden, solange der therapeutische Gesamtkontext gewahrt bleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 886

Fallbeispiel 1: Jugendliche mit depressiver Episode

Eine 15-jährige Patientin stellt sich mit einer mittelschweren depressiven Episode vor. In einer 45-minütigen Sitzung erfolgt eine verbale Intervention zur kognitiven Umstrukturierung. Die Mutter wird für die letzten 10 Minuten einbezogen, um familiäre Konflikte zu besprechen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 886 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Spieltherapie bei einem 6-jährigen Kind

Ein 6-jähriger Junge mit einer ausgeprägten Trennungsangst wird therapiert. Der Arzt führt eine 50-minütige Spieltherapie durch, bei der die Mutter zeitweise anwesend ist, um Interaktionsmuster zu analysieren. Da die Mindestdauer von 40 Minuten überschritten wurde, ist die Abrechnung der GOÄ 886 korrekt.

Fallbeispiel 3: Krisengespräch ausschließlich mit den Eltern

Bei einem verhaltensauffälligen 8-jährigen Kind kommt es zu einer akuten familiären Krise. Der Arzt führt ein 40-minütiges therapeutisches Gespräch ausschließlich mit den Eltern, um Deeskalationsstrategien zu vermitteln. Da diese Sitzung Teil des psychiatrischen Gesamtbehandlungsplans ist, kann die GOÄ 886 auch ohne Anwesenheit des Kindes berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 886: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 886 darf nicht neben den Beratungsziffern 1 und 3 sowie den psychiatrischen Ziffern 804, 806 oder 887 am selben Tag abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 817 (Beratung der Bezugsperson) ist am selben Tag grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein weiterer Angriffsfaktor bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die unzureichende Dokumentation der Behandlungszeit. Wenn die Mindestdauer von 40 Minuten nicht explizit in der Patientenakte vermerkt ist, droht bei einer Prüfung die Honorarkürzung. Reine Pauschalangaben ohne konkrete Zeitangaben sollten vermieden werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 886 und 817 ist nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierfür muss ein erheblicher, über das übliche Maß hinausgehender Zeitaufwand vorliegen und detailliert begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ 886: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung festgehalten werden. Zudem sollte dokumentiert werden, welche Bezugspersonen in welcher Form einbezogen wurden.

Inhaltlich müssen die therapeutischen Interventionen und die familienmedizinischen Bezüge klar erkennbar sein. Bei jüngeren Kindern sollte die angewandte Methode, wie beispielsweise die Spieltherapie, explizit benannt werden. Dies schützt vor Regressen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Dokumentation: 14:10 - 14:55 Uhr (45 Min.). Psychiatrische Behandlung bei V. a. ADHS. Spieltherapeutische Intervention mit dem Kind zur Impulskontrolle. Anschließend 15-minütiges Gespräch mit dem Vater zur Strukturierung des häuslichen Alltags unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte.

GOÄ 886: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 886 gut begründbar. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine extreme Unkooperativität des Kindes, eine hochgradig gestörte familiäre Interaktion oder die Notwendigkeit, Sprachbarrieren zu überwinden. Auch eine deutliche Überschreitung der Mindestzeit (z. B. über 60 Minuten) rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 886 lässt sich sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombinieren, sofern diese an unterschiedlichen Tagen stattfinden. Am selben Behandlungstag ist die Kombination mit der Ziffer 807 (psychiatrische Anamnese) oder der Ziffer 885 (Untersuchung) nur dann zulässig, wenn die Leistungen zeitlich getrennt erbracht wurden und ein außergewöhnlicher Mehraufwand vorlag.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung des 3,5-fachen Satzes immer patientenindividuelle Begründungen. Standardisierte Textbausteine werden von privaten Krankenversicherungen häufig abgelehnt.

Ziffer 886 in der neuen GOÄ

Die psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen mit Bezugspersonen-Einschaltung (alt: mindestens 40 Minuten) wird in der neuen GOÄ nach vollendeten 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.

  • 4409 „Psychiatrische … Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr … je vollendete 15 Minuten" — 38,45 €, bei Kindern und Jugendlichen bis zu achtmal je Sitzung (entspricht 120 Minuten)
  • 4408 „… Dauer unter 15 Minuten" — 12,73 € einmalig als Abschlussleistung, wenn nach den vollendeten 15-Minuten-Blöcken eine Restzeit verbleibt

Eine 45-Minuten-Sitzung ergibt genau drei Einheiten 4409 (3 × 38,45 € = 115,35 €) ohne 4408. Bei 40 Minuten: zwei Einheiten 4409 (2 × 38,45 €) plus einmal 4408. Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer 886 lag bei 93,84 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 886

Die GOÄ-Ziffer 886 darf für die psychiatrische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen berechnet werden, wenn die Sitzung mindestens 40 Minuten dauert. Dabei müssen Bezugs- oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Aspekte einbezogen werden.
Nein, eine dauerhafte Anwesenheit der Bezugspersonen in jeder einzelnen Sitzung ist nicht zwingend erforderlich. Auch therapeutische Sitzungen ohne das Kind oder ohne die Eltern sind über die Ziffer 886 berechenbar, sofern sie Teil des psychiatrischen Gesamtbehandlungsplans sind.
Die GOÄ 886 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 1, 3, 22, 30, 34, 804, 806, 812, 817 und 887 abgerechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei erheblichem zusätzlichem Zeitaufwand möglich.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn die Behandlung besonders aufwendig war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Unkooperativität des Kindes, komplexe familiäre Konflikte oder eine deutliche Überschreitung der Mindestdauer von 40 Minuten.
Ja, die Spieltherapie ist eine typische Behandlungsmethode bei jüngeren Kindern im Rahmen der GOÄ 886. Da bei kleineren Kindern rein verbale Interventionen oft nicht möglich sind, stellt der spielerische Zugang eine anerkannte therapeutische Leistung dar.
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