Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 812 bei psychiatrischen Notfällen und die neuen Analogbewertungen ab Juli 2024 im kompakten Überblick für die Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 812
Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch
Die GOÄ-Ziffer 812 ist mit 500 Punkten bewertet und stellt eine der am höchsten dotierten Gesprächsleistungen im psychiatrischen Bereich dar. Diese hohe Bewertung spiegelt die enorme Verantwortung und den akuten Handlungsdruck wider, der in einer solchen medizinischen Ausnahmesituation herrscht. Die Leistung umfasst sowohl die sofortige psychiatrische Intervention als auch das anschließende, stabilisierende therapeutische Gespräch.
Im Gegensatz zu anderen psychiatrischen Ziffern ist diese Leistung explizit für den akuten Notfall reserviert. Sie kann nur dann herangezogen werden, wenn eine schwerwiegende psychische Krise vorliegt, die ein sofortiges ärztliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Die Ziffer bildet somit das akute Krisenmanagement in der ambulanten oder stationären Versorgung ab.
GOÄ 812 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Anwendung der GOÄ 812 setzt eine schwere psychische Dekompensation voraus. Typische Indikationen sind akute Suizidversuche, ein plötzlicher Verlust der Ich-Kontrolle oder schwere psychische Schockzustände nach einem traumatischen Ereignis. Einfache Konfliktsituationen oder chronische psychische Beschwerden ohne akute Verschlechterung rechtfertigen die Abrechnung dieser Ziffer nicht.
Ein wesentlicher Unterschied besteht zur GOÄ-Ziffer 806, die für die psychiatrische Behandlung in einer akuten Konfliktsituation vorgesehen ist. Während die Ziffer 806 eine Mindestdauer von 20 Minuten vorschreibt, enthält die GOÄ 812 keine explizite Zeitvorgabe. Dennoch muss aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes von einem erheblichen Zeitaufwand ausgegangen werden, der in der Dokumentation widergespiegelt werden sollte.
Tipp: Da die Ziffer 812 keine feste Mindestzeit vorschreibt, sollte die tatsächliche Dauer des Notfalleinsatzes dennoch präzise in den Krankenunterlagen vermerkt werden, um Nachfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 812
Fallbeispiel 1: Akute Suizidalität in der Praxis
Ein Patient stellt sich mit einer akuten suizidalen Krise in der Praxis vor. Der Arzt führt eine sofortige Krisenintervention durch, exploriert die Suizidabsichten intensiv und leitet nach einem eingehenden, stabilisierenden Gespräch die Einweisung in eine psychiatrische Fachklinik ein. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 812 vollumfänglich gerechtfertigt, da eine unmittelbare vitale Bedrohung vorlag.
Fallbeispiel 2: Psychischer Schock nach schwerem Unfall
Eine Patientin wird nach einem schweren Verkehrsunfall mit einem akuten psychischen Schockzustand und massivem Kontrollverlust in die Praxis gebracht. Der Arzt interveniert sofort therapeutisch, um die Patientin psychisch zu stabilisieren und eine weitere Traumatisierung zu verhindern. Diese akute Traumatisierung stellt eine psychische Dekompensation dar, weshalb die GOÄ 812 korrekt abgerechnet werden kann.
Fallbeispiel 3: Akute psychotische Dekompensation
Ein bekannter Patient mit einer Schizophrenie dekompensiert akut und zeigt einen vollständigen Verlust der Ich-Kontrolle mit paranoiden Wahnvorstellungen. Der Arzt beruhigt den Patienten durch eine sofortige, intensive therapeutische Intervention und wendet eine weitere Eskalation ab. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 812, da eine schwere psychiatrische Notfallsituation erfolgreich bewältigt wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 812: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 812 darf am selben Tag nicht neben den Ziffern 1, 3, 22, 30, 34, 804, 806 und 886 abgerechnet werden. Insbesondere der Ausschluss der Ziffer 1 (Beratung) und der Ziffer 806 (Konfliktgespräch) führt bei automatisierten Prüfungen der privaten Krankenversicherungen regelmäßig zu Kürzungen.
Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern ist die wiederholte Abrechnung der Ziffer im selben Krankheitsfall. Bei der psychiatrischen Notfallbehandlung handelt es sich um eine einmalige Krisenintervention. Folgebehandlungen, die sich aus der Dekompensation ergeben, müssen über andere Ziffern wie die GOÄ 804 oder GOÄ 849 abgerechnet werden, da die Akutsituation nach der ersten Intervention als beendet gilt.
Achtung: Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 812 häufig detaillierte Nachweise über die Schwere der Dekompensation an. Eine unzureichende Begründung führt fast immer zur Verweigerung der Erstattung.
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Dokumentation der GOÄ 812: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen die Symptome der Dekompensation (z. B. suizidale Einengung, psychomotorische Unruhe, Halluzinationen) detailliert beschrieben werden. Auch die konkreten therapeutischen Maßnahmen und der Verlauf des Gesprächs müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Zusätzlich sollte die Dauer des Gesprächs und die Reaktion des Patienten auf die Intervention festgehalten werden. Dies belegt den außergewöhnlichen Charakter der Leistung und schützt vor dem Vorwurf, es habe sich lediglich um ein normales Beratungsgespräch gehandelt. Eine strukturierte Dokumentation sichert somit den Abrechnungsanspruch des Arztes.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. stellt sich nach schwerem Trauma akut dekompensiert vor (Zittern, Weinen, akuter Verlust der Ich-Kontrolle, Hyperventilation). Sofortige psychiatrische Intervention zur Reorientierung und Stabilisierung. Eingehendes therapeutisches Gespräch (Dauer: 45 Min.) zur psychischen Entlastung und Erarbeitung von Coping-Strategien. Patientin am Ende des Gesprächs stabilisiert und distanziert.
GOÄ 812: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Intensität psychiatrischer Notfälle ist eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 häufig medizinisch begründet. Ein erhöhter Zeitaufwand von beispielsweise über 60 Minuten oder eine extrem erschwerte Exploration bei hochgradig agitierten Patienten rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung vermerkt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl viele Gesprächsziffern ausgeschlossen sind, lassen sich andere Leistungen sinnvoll kombinieren. So ist die Abrechnung von körperlichen Untersuchungen nach den Ziffern 5, 7 oder 8 neben der GOÄ 812 zulässig, sofern diese medizinisch notwendig waren. Auch neurologische Basisuntersuchungen oder die Verabreichung von Notfallmedikamenten per Injektion (z. B. GOÄ 252) können am selben Tag zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sie der akuten Stabilisierung dienten.
Zudem sind seit Juli 2024 die neuen Analogbewertungen der GOÄ 812 für strukturierte psychotherapeutische Leistungen (wie die Sprechstunde oder Akutbehandlung) zu beachten. Diese weisen eigene, spezifische Kombinationsregeln und Höchstgrenzen auf, die streng von der klassischen Notfallbehandlung abzugrenzen sind.
Ziffer 812 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4422 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Notfallbehandlung bei akuter psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch, ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, je vollendete 15 Minuten" (12,73 €), einmal
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4423 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Notfallbehandlung bei akuter psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch, ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, je vollendete 15 Minuten" (38,46 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu fünfmal je Sitzung
Die Spanne reicht von 12,73 € bis 38,46 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 67,02 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 812
Was hat nicht gestimmt?