Die Abrechnung der homöopathischen Erstanamnese nach GOÄ 30 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Mindestzeiten, Ausschlüsse und Analogabrechnungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 30
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen –
Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 30 stellt eine hochspezialisierte und zeitintensive Anamneseform dar. Sie durchbricht das allgemeine Prinzip der GOÄ, nach dem die Anamnese bereits in den Beratungsgebühren enthalten ist. Aufgrund des enormen Aufwands der homöopathischen Repertorisation wurde hierfür eine eigene, hoch bewertete Ziffer geschaffen.
Die Ziffer umfasst nicht nur das Gespräch, sondern auch die schriftliche Aufzeichnung, die Gewichtung der Symptome und die Auswertung standardisierter Fragebögen. Die Mindestdauer von 60 Minuten ist zwingend einzuhalten und darf nicht durch Beratungsleistungen künstlich verlängert werden.
GOÄ 30 in der Praxis: Voraussetzungen und Analogabrechnung
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 30 müssen Ärzte über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. In der Regel wird diese durch das Führen der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" oder "Naturheilverfahren" nachgewiesen. Ohne diese Nachweise kann die Erstattung durch private Krankenversicherungen gefährdet sein.
Ein wichtiges Einsatzgebiet außerhalb der klassischen Homöopathie ist die schmerztherapeutische Erstanamnese. Da diese Anamnese bei chronischen Schmerzpatienten ähnlich komplex und zeitaufwendig ist, wird die GOÄ 30 hierfür häufig analog herangezogen. Diese Praxis wurde auch gerichtlich, unter anderem durch das Amtsgericht Kiel, ausdrücklich bestätigt.
Tipp: Bei der analogen Anwendung für die Schmerztherapie sollte auf der Liquidation der klare Hinweis "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ: Schmerztherapeutische Erstanamnese" vermerkt werden, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 30
Fallbeispiel 1: Klassische homöopathische Erstanamnese
Ein erwachsener Patient stellt sich mit chronischer Migräne zur homöopathischen Erstbehandlung vor. Der Arzt führt eine 70-minütige Anamnese durch, wertet den Anamnesebogen aus und führt die Repertorisation durch. Die Dokumentation erfolgt detailliert in der Akte.
Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 30 wird mit dem Regelsatz (2,3-fach = 120,66 €) abgerechnet. Da die Mindestdauer von 60 Minuten überschritten wurde, ist die Abrechnung vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 2: Erstanamnese bei einem Kind
Ein 8-jähriges Kind mit Neurodermitis wird in der Praxis vorgestellt. Die homöopathische Erstanamnese unter Einbeziehung der Mutter dauert insgesamt 45 Minuten. Eine Stunde wird nicht erreicht, jedoch die Mindestzeit für Kinder.
Abrechnung: Da die Dauer bei einem Kind unter 14 Jahren mindestens 30 Minuten betrug, kann die GOÄ 30 mit der Hälfte der Gebühr (Faktor 1,15 = 60,33 €) berechnet werden. In der Rechnung ist die verkürzte Dauer entsprechend zu begründen.
Fallbeispiel 3: Schmerztherapeutische Erstanamnese (Analog)
Ein Patient mit chronischem Rückenschmerz sucht einen qualifizierten Schmerztherapeuten auf. Der Arzt erhebt eine 75-minütige, strukturierte Erstanamnese nach schmerztherapeutischen Kriterien unter Verwendung von Schmerzfragebögen.
Abrechnung: Der Arzt rechnet die GOÄ 30 analog für die schmerztherapeutische Erstanamnese ab. Dies ist zulässig, da der Zeit- und Arbeitsaufwand der homöopathischen Erstanamnese gleichwertig ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 30: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der Ausschlussfristen. Die GOÄ 30 darf innerhalb eines Jahres nur ein einziges Mal berechnet werden. Dabei ist das exakte Rechnungsdatum des Vorjahres entscheidend, nicht das Kalenderjahr.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die gleichzeitige Abrechnung der Beratungsziffern GOÄ 1, 3 oder 34 am selben Tag. Diese Leistungen sind neben der GOÄ 30 explizit ausgeschlossen, da die Beratung als ineinander übergehend mit der Anamnese betrachtet wird.
Achtung: Die Mindestdauer von 60 Minuten bezieht sich rein auf die Anamneseerhebung. Reine Beratungszeiten oder körperliche Untersuchungen dürfen nicht in diese Zeit eingerechnet werden, um die Mindestdauer zu erreichen.
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Dokumentation der GOÄ 30: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Anfangs- und Endzeit der Anamnese festgehalten werden. Auch die verwendeten standardisierten Fragebögen sollten archiviert werden.
Zusätzlich müssen die Ergebnisse der Repertorisation und die Gewichtung der Symptome schriftlich dokumentiert sein. Dies belegt den hohen medizinischen Aufwand der Leistung im Falle einer Nachprüfung.
Dokumentation: Homöopathische Erstanamnese von 14:00 bis 15:10 Uhr (70 Min.). Auswertung des standardisierten Erstanamnesebogens. Gewichtung der Symptome (Modalitäten, psychische Symptome). Repertorisation durchgeführt, Einzelmittel bestimmt.
GOÄ 30: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei besonders schwierigen Krankheitsbildern möglich. Typische Begründungen sind eine extrem komplexe Multimorbidität, erhebliche Kommunikationsbarrieren oder eine außergewöhnlich aufwendige Repertorisation bei seltenen Symptomkonstellationen.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl Beratungsleistungen ausgeschlossen sind, können körperliche Untersuchungen am selben Tag abgerechnet werden. So ist die Kombination mit der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder der GOÄ 8 (Ganzkörperstatus) zulässig und medizinisch oft sinnvoll. Auch Laborleistungen oder technische Untersuchungen können parallel berechnet werden.
Ziffer 30 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst Ziffer 30 (Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen –) auf: An die Stelle der einen Ziffer treten mehrere Positionen, je nach Methode oder Befund. Bisheriger 2,3-facher Satz: 120,66 €.
- bei erstanamnese primaer: 13900 „Erhebung einer ausführlichen Erstanamnese, Dauer 60 Minuten" (128,12 €) — 1x pro Kalenderjahr, Art der Anamnese in Rechnung anzugeben
- bei fallanalyse repertorisation primaer: 13902 „Homöopathische, anthroposophisch-medizinische, naturheilkundliche, traditionell-chinesische oder ayurvedische Fallanalyse, ggf. einschließlich Repertorisation, Dauer mindestens 30 Minuten" (66,00 €) — 1x pro Kalenderjahr
Die Bandbreite reicht von 66,00 € bis 128,12 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 30
Was hat nicht gestimmt?