GOÄ 862: Tiefenpsychologische Gruppentherapie abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 862
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer
Punktzahl 345  
Einfachsatz 20,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,25 € 2,3x
Höchstsatz 70,38 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 862 für tiefenpsychologische Gruppentherapie: Gruppengrößen, Ausschlüsse und wertvolle Tipps für die Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 862

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer

Die GOÄ-Ziffer 862 beschreibt die tiefenpsychologisch fundierte Gruppenpsychotherapie unter der Voraussetzung einer Mindestdauer von 100 Minuten pro Sitzung. Diese Leistung ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der Gebührenordnung verortet. Sie bildet den therapeutischen Prozess ab, bei dem unbewusste Konflikte und Dynamiken innerhalb einer Gruppe bearbeitet werden.

Die Abrechnung erfolgt je Teilnehmer der therapeutischen Gruppe. Der Therapeut nutzt die Gruppeninteraktionen gezielt für therapeutische Interventionen, was eine präzise Steuerung des Prozesses erfordert.

GOÄ 862 in der Praxis: Optimale Gruppengrößen und Indikationen

In der psychotherapeutischen Praxis stellt sich häufig die Frage nach der optimalen Gruppengröße für die GOÄ 862. Obwohl der offizielle Text eine Höchstgrenze von acht Personen nennt, erlauben moderne Richtlinien eine Erweiterung auf neun Teilnehmer. Dies kann im Wege einer Analogbewertung abgerechnet werden, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft gerecht zu werden.

Eine Mindestgröße von sechs Teilnehmern sollte hingegen nicht unterschritten werden. Ohne diese Mindestanzahl kommt ein therapeutisch nutzbarer gruppendynamischer Prozess im Regelfall nicht zustande. Ausnahmen hiervon müssen medizinisch besonders begründet und in der Patientendokumentation lückenlos dargelegt werden.

Typische Indikationen für diese Behandlungsform sind neurotische Störungen, psychosomatische Erkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen. Die Gruppentherapie bietet hierbei den Vorteil, interpersonelle Konflikte im geschützten Rahmen unmittelbar erlebbar und bearbeitbar zu machen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 862

Fallbeispiel 1: Standardbehandlung in einer homogenen Gruppe

Eine Gruppe von sieben Privatpatienten mit depressiven Störungen nimmt an einer 100-minütigen Sitzung teil. Der Therapeut leitet die Sitzung und dokumentiert die individuellen Beiträge. Die Abrechnung erfolgt für jeden der sieben Teilnehmer einzeln mit der GOÄ-Ziffer 862 zum Regelsatz (2,3-fach), was einem Betrag von 46,25 € pro Patient entspricht.

Fallbeispiel 2: Erweiterte Gruppe mit neun Teilnehmern

Eine therapeutische Gruppe besteht aus neun Personen, was die in der Legende genannte Höchstzahl von acht überschreitet. Da dies jedoch den aktuellen Psychotherapie-Richtlinien entspricht, rechnet der Arzt die Leistung für alle neun Teilnehmer ab. Für den neunten Teilnehmer erfolgt die Abrechnung der GOÄ 862 analog unter Verweis auf die wissenschaftliche Notwendigkeit.

Fallbeispiel 3: Aufgeteilte Sitzung an zwei Tagen

Aus organisatorischen Gründen wird eine 100-minütige Gruppensitzung in zwei Einheiten von je 50 Minuten an unterschiedlichen Tagen unterteilt. Der Therapeut rechnet nach der ersten Einheit den hälftigen Gebührensatz ab. Nach Durchführung der zweiten 50-minütigen Einheit wird der verbleibende Teil liquidiert, sodass insgesamt die volle Gebühr der GOÄ 862 generiert wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 862: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen. Die GOÄ 862 darf am selben Tag nicht neben den Ziffern 1 (Beratung) oder 3 (Eingehende Beratung) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit Ziffer 861 (Einzeltherapie) am selben Tag führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem bemängeln Prüfstellen oft eine unzureichende Teilnehmerzahl. Sinkt die Gruppe dauerhaft unter sechs Personen, ohne dass eine fundierte medizinische Begründung vorliegt, wird die Abrechnung der Ziffer 862 häufig komplett gestrichen.

Achtung: Werden an einem Tag zwei Gruppensitzungen durchgeführt, müssen diese zeitlich klar voneinander getrennt sein. Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Durchführung ohne Pause ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss der zweiten Sitzung.

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Dokumentation der GOÄ 862: Praxisbewährte Hinweise

Eine rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder GOÄ-Abrechnung. Für die GOÄ 862 müssen neben dem Datum und der genauen Uhrzeit (Beginn und Ende zur Nachweisung der 100 Minuten) auch die Namen aller anwesenden Teilnehmer festgehalten werden. Dies dient dem Nachweis der Einhaltung der Mindest- und Höchstgrenzen.

Inhaltlich müssen die wesentlichen Gruppenprozesse sowie die individuellen therapeutischen Interventionen und Reaktionen des jeweiligen Patienten dokumentiert werden. Pauschale Sammeleinträge für die gesamte Gruppe ohne patientenspezifische Details sind bei Prüfungen angreifbar.

Dokumentation: "10.00 - 11.40 Uhr (100 Min.). Tiefenpsychologische Gruppentherapie mit 7 Teilnehmern. Thema: Umgang mit Kränkungen im Beruf. Patient X zeigte starke emotionale Resonanz bei der Schilderung von Konflikten und konnte eigene Abwehrmechanismen reflektieren. Therapeutische Intervention: Spiegelung der Gruppenübertragung."

GOÄ 862: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 862 liegt beim 2,3-fachen Satz (46,25 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (70,38 €) ist bei besonders schwierigen Gruppenkonstellationen oder akut krisenhaften Verläufen möglich. Typische Begründungen sind eine extrem heterogene Gruppenstruktur, akute Fremd- oder Eigengefährdung einzelner Teilnehmer oder ein außergewöhnlich hoher Koordinationsaufwand während der Sitzung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit psychiatrischen Ziffern wie der GOÄ 801 (Psychiatrische Untersuchung) oder der GOÄ 806 (Psychiatrische Behandlung) an unterschiedlichen Tagen. Auch die Abrechnung von Ziffer 860 (Biographische Anamnese) im Vorfeld der Gruppenphase ist ein Standardverfahren zur Vorbereitung der Gruppentherapie.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen (über 2,3-fach) immer patientenbezogene, individuelle Erschwernisse und vermeiden Sie standardisierte Textbausteine.

Ziffer 862 in der neuen GOÄ

Die Gruppenbehandlung in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (alt: höchstens acht Personen, 100 Minuten, je Teilnehmer) wird in der neuen GOÄ nach Therapiemethode, Alter der Teilnehmer und Gruppengrößen differenziert. Allen neuen Ziffern ist gemeinsam: Dauer mindestens 100 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von je mindestens 50 Minuten; bei nur einer Einheit gilt der halbe Satz.

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Erwachsene ≥ 21 Jahre)

  • 4506 „Gruppenbehandlung, 3–4 Teilnehmer" — 115,00 € je Sitzung und Teilnehmer
  • 4507 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer" — 85,00 € je Sitzung und Teilnehmer

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kinder, Jugendliche, Adoleszenten bis 21 Jahre)

  • 4508 „Gruppenbehandlung, 3–4 Teilnehmer" — 135,00 € je Sitzung und Teilnehmer; bei 2 Teilnehmern in Ausnahmefällen (kurzfristige Absagen) berechnungsfähig
  • 4509 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer" — 100,00 € je Sitzung und Teilnehmer

Systemische Psychotherapie als Gruppen- oder Familientherapie

  • 4517 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer oder Familientherapie" — 85,00 € je Sitzung und Teilnehmer
  • 4518 „Gruppenbehandlung von Kindern/Jugendlichen/Adoleszenten bis 21 Jahre, 3–4 Teilnehmer" — 135,00 € je Sitzung und Teilnehmer

Gesprächspsychotherapie

  • 4522 „Gruppenbehandlung, 5–9 Teilnehmer" — 85,00 € je Sitzung und Teilnehmer
  • 4523 „Gruppenbehandlung von Kindern/Jugendlichen/Adoleszenten bis 21 Jahre, 3–4 Teilnehmer" — 135,00 € je Sitzung und Teilnehmer

Neuropsychologische Therapie

  • 4528 „Gruppenbehandlung, 2–5 Teilnehmer" — 115,00 € je Sitzung und Teilnehmer

Für die korrekte Abrechnung sind Methode, Alter der Teilnehmer und Teilnehmerzahl in der Rechnung anzugeben. Maßgebend ist die tatsächlich erbrachte Therapiemethode, nicht die frühere Analogsubstitution. Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer 862 lag bei 46,25 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 862

Die Leistungslegende der GOÄ 862 sieht eine Gruppengröße von höchstens acht Personen vor. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Psychotherapie-Richtlinien ist die Abrechnung jedoch auch bei neun Teilnehmern (ggf. analog) zulässig. Eine Mindestgröße von sechs Personen sollte zur Entfaltung der Gruppendynamik nicht unterschritten werden.
Ja, eine Aufteilung der 100-minütigen Sitzung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten ist analog zu den Regelungen der Ziffer 861 möglich. In diesem Fall kann je Einheit der hälftige Gebührensatz oder nach vollständiger Erbringung der volle Satz berechnet werden.
Die GOÄ 862 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 1, 3, 20, 22, 30, 33, 34 sowie den psychotherapeutischen Ziffern 861, 863 und 864 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung von Doppelabrechnungen für zeitlich überschneidende Leistungen.
Pro Tag sind maximal zwei Sitzungen der GOÄ 862 berechnungsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden Sitzungen von jeweils mindestens 100 Minuten zeitlich deutlich voneinander abgesetzt stattfinden.
Für die Anerkennung durch die Beihilfe müssen Therapeuten dieselben fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen wie bei der Einzeltherapie nach Ziffer 861. Zudem sind die entsprechenden Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen der Beihilfevorschriften zu beachten.
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