GOÄ Ziffer 20: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 20 ist im Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), genauer gesagt in B-III (Spezielle Beratungen und Untersuchungen), der Gebührenordnung für Ärzte verortet und definiert die Abrechnung von Gruppenberatungen. Der offizielle Leistungstext lautet: "Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)".
Für eine korrekte Abrechnung müssen alle in der Legende genannten Kriterien erfüllt sein. Betrachten wir die Bausteine im Detail:
- Beratungsgespräch in Gruppen: Die Ziffer ist ausschließlich für eine Gruppensitzung konzipiert. Die Größe der Gruppe ist dabei klar auf mindestens 4 und maximal 12 Teilnehmer begrenzt. Eine Sitzung mit 3 oder 13 Teilnehmern erfüllt die Kriterien nicht.
- Behandlung von chronischen Krankheiten: Der Anlass der Gruppenberatung muss die Behandlung einer chronischen Erkrankung sein. Dies schließt Beratungen zu akuten Beschwerden oder rein präventive Schulungen ohne Krankheitsbezug aus.
- Je Teilnehmer und Sitzung: Die Abrechnung erfolgt pro teilnehmendem Patienten und pro abgeschlossener Sitzung.
- Dauer mindestens 50 Minuten: Dies ist eine obligatorische Zeitvorgabe. Eine kürzere Dauer, auch wenn nur um wenige Minuten, rechtfertigt den Ansatz der Ziffer nicht.
Ein zentraler Punkt für die Praxis ist die Frage der Durchführung. Die ärztliche Leitung ist zwingend erforderlich. Nach gängiger Kommentarlage bedeutet dies jedoch nicht, dass der Arzt jede Minute selbst referieren muss.
Nach Kommentar Brück „...schließt [die ärztliche Leitung] nicht aus, dass Teile insbesondere von Schulungsprogrammen von entsprechend ausgebildeten Hilfspersonen (in der Regel Sprechstundenhelferinnen, aber auch z.B. Diätassistentinnen) unter Aufsicht des Arztes übernommen werden...“.
Der Arzt bleibt jedoch für die Planung, Supervision und das Gesamtergebnis der Schulung verantwortlich und muss für Rückfragen anwesend oder unmittelbar erreichbar sein. Eventuell anfallende Kosten für Schulungsmaterialien können als Auslagen nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnet werden.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo setzen Sie die GOÄ 20 im Praxisalltag sicher um
Gruppenschulungen sind ein wertvolles Instrument in der Betreuung chronisch kranker Patienten. Sie fördern die Adhärenz, den Austausch unter Betroffenen und entlasten zugleich den ärztlichen Terminkalender. Die Abrechnung nach GOÄ 20 ist dabei jedoch an strikte Vorgaben geknüpft, die es zu beachten gilt.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 20
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 20 typischerweise angezeigt:
- Diabetes-Schulung: Eine Gruppe von 8 Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 wird über 60 Minuten zum Thema "Ernährung und Blutzuckermanagement" geschult. Die Sitzung wird von einer qualifizierten Diabetesberaterin unter ärztlicher Aufsicht geleitet.
- Hypertonie-Management: Sechs Patienten mit arterieller Hypertonie nehmen an einer 55-minütigen Sitzung teil, in der es um die korrekte Blutdruckselbstmessung, Medikamentenadhärenz und Lebensstiländerungen geht. Der behandelnde Arzt leitet die Sitzung selbst.
- Asthma-Schulung für Eltern: Eltern von asthmakranken Kindern (insgesamt 10 Teilnehmer) werden in einer 50-minütigen Sitzung über den korrekten Gebrauch von Inhalationshilfen und das Verhalten im Notfall informiert.
- Neurodermitis-Gruppe: Eine Dermatologin führt eine Beratung für eine Gruppe von 5 Patienten mit schwerer Neurodermitis durch. Thema der 60-minütigen Sitzung sind moderne Therapieoptionen und die richtige Hautpflege zur Vermeidung von Schüben.
Steigerung & Kombinationen: Was geht, was nicht?
Steigerung: Eine klare Regelung
Hier ist die GOÄ unmissverständlich: Die Ziffer 20 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Sie hat einen Punktwert von 120 Punkten und kann in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung abgerechnet werden, wie die meisten anderen GOÄ-Leistungen auch. Es handelt sich nicht um einen Festbetrag.
Abrechnungsausschlüsse: Unbedingt beachten!
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu vermeiden. Die Ziffer 20 ist am selben Behandlungstag nicht neben anderen Beratungs- und Koordinationsleistungen berechnungsfähig.
Achtung: Neben der GOÄ 20 sind am selben Tag unter anderem die Ziffern 1, 3, 4 (Beratungen), 15 (Einleitung von Therapiemaßnahmen), 33 (Strukturierte Schulung Einzelperson), 34 (Erörterung) und 435 (Einleitung der psychosomatischen Grundversorgung) ausgeschlossen.
Der Grundgedanke ist, dass die Inhalte dieser Ziffern bereits Bestandteil der umfassenden Gruppenberatung sind. Die individuelle Beratung eines Teilnehmers zu seinem Krankheitsbild ist integraler Teil der Gruppenleistung und kann nicht separat abgerechnet werden.
Sinnvolle Kombinationen
Während Beratungsleistungen ausgeschlossen sind, können anfallende Sachkosten, wie beispielsweise für Schulungsmaterialien oder Broschüren, gemäß § 10 GOÄ als Auslagenersatz geltend gemacht werden. Andere ärztliche Leistungen, die an einem anderen Tag erbracht werden (z.B. eine körperliche Untersuchung zur Verlaufskontrolle), sind von diesem Ausschluss selbstverständlich nicht betroffen und können regulär abgerechnet werden.
Dokumentation: Revisionssicher und nachvollziehbar
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Sie muss belegen, dass alle Kriterien der Leistungslegende erfüllt wurden.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie für jede Gruppensitzung ein separates Protokollblatt. Dieses sollte folgende Punkte enthalten, um bei einer Prüfung auf der sicheren Seite zu sein:
- Datum der Sitzung
- Leistung: GOÄ Ziffer 20
- Beginn und Ende der Sitzung: z.B. 16:00 Uhr – 16:55 Uhr (Dauer: 55 Minuten)
- Thema der Schulung: z.B. „Umgang mit Nebenwirkungen der Parkinson-Medikation“
- Leitender Arzt: Dr. med. Mustermann
- Ggf. durchführende Hilfsperson: MFA Frau Schmidt (unter Aufsicht)
- Teilnehmerliste: Eine Liste mit den Namen der anwesenden Patienten (Anzahl muss zwischen 4 und 12 liegen).
- Inhalte: Kurze Stichpunkte zu den besprochenen Themen.
Diese strukturierte Dokumentation ermöglicht es Ihnen, jederzeit nachzuweisen, dass die Abrechnung der GOÄ 20 korrekt und den Vorgaben entsprechend erfolgt ist.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 20
Nein, nicht zwingend für die gesamte Dauer. Die GOÄ fordert eine ärztliche Leitung, was nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück) auch die Delegation von Schulungsteilen an qualifiziertes, nicht-ärztliches Personal wie MFAs, Diabetes- oder Ernährungsberaterinnen erlaubt. Der Arzt muss die Schulung jedoch planen, die Inhalte festlegen, das Personal überwachen und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Gesamtverantwortung verbleibt immer beim Arzt. Eine reine Durchführung durch Personal ohne ärztliche Supervision erfüllt die Kriterien der GOÄ 20 nicht.
In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 20 nicht abrechenbar. Die Leistungslegende definiert klar eine Teilnehmerzahl von 4 bis 12 Personen. Erscheinen nur drei Patienten, sind die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies stellt ein gewisses organisatorisches Risiko für die Praxis dar. Ein praxiserprobter Hinweis ist, verbindliche Anmeldungen zu verlangen und die Patienten über die Wichtigkeit ihrer Teilnahme aufzuklären. Eine Abrechnung der Ziffer 20 für die erschienenen drei Patienten wäre nicht korrekt und würde einer Prüfung nicht standhalten.
Diese Aussage ist nicht korrekt. Die GOÄ 20 hat einen Punktwert von 120 Punkten und ist grundsätzlich steigerungsfähig. Sie kann in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung abgerechnet werden, wie die meisten anderen GOÄ-Leistungen auch. Es handelt sich nicht um einen Festbetrag. Der Gesetzgeber sieht für persönliche ärztliche Leistungen, zu denen die GOÄ 20 gehört, einen Gebührenrahmen vor, der eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ermöglicht, sofern die Umstände dies rechtfertigen.
Nein, das ist nicht zulässig. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 20 mit den Beratungsziffern 1 und 3 am selben Behandlungstag explizit aus. Dies liegt am Zielleistungsprinzip. Man geht davon aus, dass individuelle Fragen und kurze Beratungen im Rahmen der 50-minütigen Gruppensitzung geklärt werden können und somit bereits Bestandteil der Leistung nach Ziffer 20 sind. Eine separate Abrechnung wäre eine unzulässige Doppelberechnung von Beratungsleistungen für dasselbe Krankheitsbild am selben Tag.
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