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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1155: Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
46.63
Regelhöchstsatz:
2.3
107.25
Höchstsatz:
3.5
163.20
Ausschlüsse:
307, 315, 316, 317, 700, 701, 1087, 1156, 2401, 2402

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 1155

Die GOÄ-Ziffer 1155 beschreibt die Pelviskopie, also die endoskopische Untersuchung des kleinen Beckens. Der Leistungstext ist sehr präzise und definiert die obligatorischen sowie fakultativen Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen.

Der offizielle Leistungstext lautet: "Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –"

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Leistungsbestandteile zu verstehen:

  • Pelviskopie: Dies bezeichnet die eigentliche laparoskopische Inspektion der Organe im kleinen Becken, wie Uterus, Adnexe und das umgebende Peritoneum.
  • Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums: Ein obligater Bestandteil. Es muss ein Gas (in der Regel CO2) in die Bauchhöhle insuffliert werden, wobei der Druck kontinuierlich überwacht und gesteuert wird. Dies ist ein wesentliches Qualitäts- und Sicherheitsmerkmal, das dokumentiert werden muss.
  • Anlegen eines Portioadapters: Ebenfalls ein obligater Bestandteil. Dieser Adapter ermöglicht die gezielte Bewegung und Positionierung des Uterus von vaginal, um eine optimale Übersicht über die Beckenorgane zu erhalten.
  • Gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion: Dieser Zusatz ist von zentraler Bedeutung. Werden während der Pelviskopie Gewebeproben entnommen oder Punktionen durchgeführt, sind diese Leistungen integraler Bestandteil der Ziffer 1155 und können nicht separat abgerechnet werden.

Die Kommentarlage verdeutlicht zudem die Abgrenzung zu anderen Leistungen und weist auf Besonderheiten hin:

Neben der Nr. 1155 sind die nachfolgenden Nrn. nicht abrechnungsfähig: 307, 315, 316, 317, 700, 701, 1087, 1156, 2401, 2402.

Nach herrschender Auffassung kann die Ziffer 1155 auch analog für die transabdominelle Blutentnahme aus der Nabelschnur angesetzt werden, was ihre Anwendung im geburtshilflichen Kontext erweitert.

So setzen Sie die GOÄ 1155 im Praxisalltag sicher ein

Die GOÄ 1155 ist eine zentrale Ziffer für diagnostische Eingriffe in der Gynäkologie. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Nachfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden. Hier finden Sie praxiserprobte Hinweise.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung

In der gynäkologischen Praxis wird die Ziffer 1155 häufig in folgenden klinischen Szenarien angesetzt:

  • Diagnostische Abklärung bei chronischen Unterbauchschmerzen: Eine Patientin leidet seit Monaten unter unklaren Schmerzen. Mittels Pelviskopie werden die Organe inspiziert, um Ursachen wie Adhäsionen oder eine unentdeckte Endometriose zu identifizieren.

  • Sterilitätsdiagnostik: Im Rahmen der Abklärung eines unerfüllten Kinderwunsches wird eine Pelviskopie durchgeführt, um die Anatomie der Adnexe und die Durchgängigkeit der Eileiter (oft in Kombination mit einer Chromopertubation, GOÄ 1087, Achtung: Abrechnungsausschluss beachten!) zu beurteilen.

  • Verdacht auf Endometriose: Zur Diagnosesicherung und zur Bestimmung des Ausmaßes einer Endometriose wird eine Pelviskopie mit gezielten Biopsien aus verdächtigen Arealen durchgeführt. Die Entnahme der Biopsien ist mit der GOÄ 1155 bereits abgegolten.

  • Beurteilung von Ovarialzysten: Bei unklaren Zysten am Eierstock kann eine Pelviskopie zur visuellen Beurteilung und zur Entnahme von Zystenflüssigkeit (Probepunktion) oder Gewebe (Probeexzision) zur histologischen Abklärung notwendig sein.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Grund für Beanstandungen ist die fehlerhafte Kombination von Ziffern. Die Leistungslegende der GOÄ 1155 ist hier eindeutig: Probeexzisionen und -punktionen sind integraler Bestandteil.

Achtung: Strenger Abrechnungsausschluss!
Der separate Ansatz von Ziffern wie GOÄ 2401/2402 (Probeexzision) oder GOÄ 307 (Probepunktion) neben der GOÄ 1155 ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen. Der Leistungsinhalt ist bereits in der Ziffer 1155 enthalten. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem die GOÄ 315 (Injektion), GOÄ 700/701 (Einbringung/Entfernung von Arzneimitteln) und die GOÄ 1156 (operative Pelviskopie mit weitergehenden Maßnahmen).

Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 1155, wenn die obligatorischen Bestandteile (druckkontrolliertes Pneumoperitoneum, Portioadapter) nicht zum Einsatz kamen. Fehlt einer dieser Schritte, ist die Abrechnung der Ziffer 1155 nach strenger Auslegung nicht korrekt.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen. Sie sollte alle Bestandteile der Leistungslegende widerspiegeln.

Mini-Beispiel für eine Dokumentation:

  • Datum: 23.10.2023

  • Indikation: V.a. Endometriose bei Dysmenorrhoe und chronischen Unterbauchschmerzen.

  • Verfahren: Diagnostische Pelviskopie nach GOÄ 1155.

  • Durchführung: Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums (Insufflationsdruck 12 mmHg). Einsetzen des Portioadapters zur Uterusmobilisation.

  • Befund: Multiple bläuliche Herde am Peritoneum der Fossa Douglasi und an der Plica vesicouterina. Adnexe bds. unauffällig.

  • Maßnahme: Gezielte Probeexzision aus einem Herd in der Fossa Douglasi. Material asserviert für Histologie.

  • Ergebnis: Bestätigung des V.a. Endometriose.

  • Nächster Schritt: Besprechung der weiteren therapeutischen Optionen (medikamentös/operativ).

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

Steigerungsfähigkeit: Ja, die GOÄ 1155 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Erschwerte Sichtverhältnisse durch ausgeprägte Adhäsionen im kleinen Becken.

  • Technisch anspruchsvolle Biopsieentnahme an schwer zugänglicher Stelle.

  • Erhöhter Zeitaufwand aufgrund von Adipositas per magna der Patientin.

  • Unerwartete intraoperative Blutung, die eine erweiterte und zeitaufwändige Koagulation erforderte.

Typische Kombinationen und zusätzliche Berechnungen:

  • Zuschläge: Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C) ansetzbar.

  • Anästhesieleistungen: Die Leistungen des Anästhesisten sind selbstverständlich separat berechnungsfähig (z.B. GOÄ 462 ff.).

  • Materialkosten: Die Kosten für das verwendete Füllgas (z.B. CO2) sind nach § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnungsfähig.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich im OP-Bericht dokumentieren, damit die GOÄ 1155 von Kostenträgern anerkannt wird?

Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Ihr OP-Bericht sollte zwingend die beiden obligatorischen Bestandteile der Leistungslegende explizit erwähnen: 1. Das Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums (idealerweise mit Angabe des intraabdominellen Drucks, z.B. „12 mmHg“) und 2. das Anlegen eines Portioadapters zur Uterusmanipulation. Beschreiben Sie zudem den erhobenen Befund und die durchgeführte Maßnahme, insbesondere wenn eine Probeexzision oder -punktion erfolgte, um die Vollständigkeit der Leistung nachzuweisen. Eine klare Indikationsstellung rundet die Dokumentation ab.

Kann ich die GOÄ 1155 auch für eine rein diagnostische Laparoskopie ohne Entnahme einer Biopsie ansetzen?

Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage möglich und korrekt. Die Formulierung in der Leistungslegende „– gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –“ macht deutlich, dass die Biopsie ein fakultativer (möglicher), aber kein obligatorischer (zwingender) Bestandteil der Leistung ist. Die Kernleistung ist die Pelviskopie mit den geforderten technischen Voraussetzungen (druckkontrolliertes Pneumoperitoneum, Portioadapter). Wenn diese erfüllt sind, ist die Ziffer 1155 auch ohne Biopsieentnahme vollumfänglich berechnungsfähig.

Mit welcher Begründung kann ich den Steigerungsfaktor für GOÄ 1155 über den 2,3-fachen Satz anheben?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert einen überdurchschnittlichen Aufwand, der patientenindividuell begründet werden muss. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 1155 sind beispielsweise: „Erschwerte Operationsbedingungen durch massive Adhäsionen im Douglas-Raum“, „Deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation aufgrund einer Adipositas per magna (BMI > 40)“ oder „Besonders schwierige Blutstillung nach Probeexzision am stark vaskularisierten Ovar“. Die Begründung muss den spezifischen Mehraufwand (Schwierigkeit, Zeitaufwand) klar benennen.

Warum ist die GOÄ 2402 (Probeexzision aus tieferem Gewebe) explizit neben der GOÄ 1155 ausgeschlossen?

Dies liegt am Zielleistungsprinzip der GOÄ und dem klaren Wortlaut der Leistungslegende. Die GOÄ 1155 ist eine Komplexziffer, die mehrere Einzelschritte zu einer Leistung zusammenfasst. Der Text „gegebenenfalls einschließlich Probeexzision“ definiert die Gewebeentnahme als integralen Bestandteil der Pelviskopie. Würde man die GOÄ 2402 zusätzlich abrechnen, würde dieselbe Leistung (die Biopsie) doppelt liquidiert werden. Die GOÄ schließt dies durch solche expliziten Ausschlüsse oder durch den Aufbau der Leistungslegenden aus, um eine korrekte und faire Abrechnung sicherzustellen.

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