GOÄ 1350: Staroperation korrekt abrechnen & steigern

1350
Staroperation – gegebenenfalls mit Iridektomie – einschließlich Nahttechnik
I Augenheilkunde
Punktzahl
2370
Einfachsatz
138,14 €
1,0x
Regelhöchstsatz
317,72 €
2,3x
Höchstsatz
483,49 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1350 für die Staroperation ist zentral in der Ophthalmochirurgie. Dieser Artikel erklärt die korrekte Anwendung, typische Fallstricke und Kombina

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1350

Staroperation – gegebenenfalls mit Iridektomie – einschließlich Nahttechnik

Die GOÄ-Ziffer 1350 beschreibt den chirurgischen Hauptakt der Kataraktoperation: die Entfernung der getrübten natürlichen Linse. Diese Leistung ist eine der zentralen Ziffern in der operativen Augenheilkunde. Der Leistungstext schließt explizit eine eventuell notwendige Iridektomie (operative Entfernung eines Teils der Regenbogenhaut) sowie die erforderliche Nahttechnik zum Wundverschluss mit ein.

Die Formulierung „gegebenenfalls mit Iridektomie“ stellt klar, dass die Durchführung einer Iridektomie keine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung ist. Die Ziffer deckt traditionelle Techniken wie die extrakapsuläre Kataraktextraktion (ECCE) ab, bei der die Wunde genäht werden muss. Moderne Verfahren wie die Phakoemulsifikation werden ebenfalls unter dieser Ziffer abgerechnet.

GOÄ 1350 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung der Kataraktoperation

Die GOÄ 1350 wird angesetzt, wenn bei einem Patienten eine medizinisch indizierte Kataraktoperation durchgeführt wird. Die Hauptindikation ist eine visusrelevante Linsentrübung (Katarakt), die zu einer signifikanten Beeinträchtigung des Sehvermögens, erhöhter Blendempfindlichkeit oder anderen visuellen Störungen führt.

In der Abrechnungspraxis ist die Abgrenzung zu anderen Ziffern entscheidend. Die GOÄ 1350 umfasst ausschließlich die Entfernung der Linse. Die fast immer anschließende Implantation einer Kunstlinse (Intraokularlinse, IOL) ist eine eigenständige Leistung und wird separat nach GOÄ 1351 abgerechnet. Beide Ziffern werden daher in der Regel gemeinsam auf der Rechnung für eine vollständige Katarakt-OP aufgeführt.

Tipp: Die GOÄ 1350 und GOÄ 1351 stellen zwei getrennte operative Schritte dar: erst die Entfernung der alten Linse, dann die Einsetzung der neuen. Beide sind für die vollständige Abrechnung der Standard-Kataraktoperation notwendig und zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1350

Fallbeispiel 1: Standard-Kataraktoperation

Klinische Situation: Ein 72-jähriger Patient leidet an einer fortgeschrittenen senilen Katarakt am rechten Auge mit einem Visus von 0,2. Es wird eine ambulante Phakoemulsifikation mit Implantation einer Standard-Intraokularlinse geplant.

Begründung: Die operative Entfernung der getrübten Linse ist medizinisch klar indiziert, um das Sehvermögen wiederherzustellen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1350 (für die Linsenentfernung) + GOÄ 1351 (für die Linsenimplantation) + Zuschläge nach GOÄ 440 (OP-Mikroskop) und GOÄ 445 (ambulante OP) sowie Anästhesieleistungen.

Fallbeispiel 2: Katarakt-OP bei engem vorderen Augenabschnitt

Klinische Situation: Eine 65-jährige Patientin mit Hyperopie hat eine flache Vorderkammer. Während der Kataraktoperation muss eine Iridektomie durchgeführt werden, um einem intraoperativen Druckanstieg vorzubeugen.

Begründung: Die Iridektomie ist im Leistungsumfang der GOÄ 1350 enthalten und muss nicht gesondert berechnet werden. Der Eingriff ist jedoch durch die anatomischen Gegebenheiten erschwert.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1350, ggf. mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,8x) und entsprechender Begründung („Erschwerte Operation bei flacher Vorderkammer“).

Fallbeispiel 3: Linsenentfernung ohne Implantation

Klinische Situation: Bei einer komplizierten Kataraktoperation kommt es zu einem Riss der Linsenkapsel, sodass eine sichere Implantation einer Intraokularlinse in derselben Sitzung nicht möglich ist. Die Linsenreste werden entfernt, eine Linsenimplantation wird für eine zweite Operation geplant.

Begründung: Es wurde nur der erste Teil der Operation, die Linsenentfernung, durchgeführt.

Korrekte Abrechnung: Für diesen Eingriff wird nur die GOÄ 1350 abgerechnet. Die GOÄ 1351 kann erst bei der späteren Implantation angesetzt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1350: Was Prüfer beanstanden

Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1350 führen häufig zu Rückfragen von Kostenträgern. Ein zentraler Punkt ist das Verständnis der Abrechnungsausschlüsse und der korrekten Kombinationen.

Der häufigste Fehler ist die Annahme, die GOÄ 1350 würde die gesamte Katarakt-OP inklusive Linsenimplantation abdecken. Dies ist falsch. Die Implantation der Linse (GOÄ 1351) ist eine separate Leistung. Der Ausschluss „nicht neben“ bedeutet, dass sie nicht für denselben einzelnen Handlungsschritt berechnet werden dürfen, was logisch ist, da es zwei verschiedene Schritte sind.

Weitere Ausschlüsse sind zu beachten:

  • GOÄ 1348/1349: Diese Ziffern für die Entfernung einer luxierten Linse oder die Nachstardiszision sind nicht neben der primären Kataraktentfernung abrechenbar.
  • GOÄ 1358: Die Nachstardurchtrennung mittels Laser (YAG-Kapsulotomie) ist ein sekundärer Eingriff und kann nicht mit der primären Operation kombiniert werden.

Achtung: Eine unzureichende Begründung bei Steigerungen über den 2,3-fachen Satz ist ein häufiger Beanstandungsgrund. Pauschale Begründungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen nicht aus; es muss ein patientenindividueller, medizinischer Grund angegeben werden.

Dokumentation der GOÄ 1350: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs belegen und alle erbrachten Leistungen nachvollziehbar darstellen.

Folgende Punkte sollten in der OP-Dokumentation enthalten sein:

  • Diagnose: Art und Stadium der Katarakt (z. B. „Cataracta senilis matura O.S.“).
  • Präoperativer Visus: Dokumentation der Sehschärfe vor dem Eingriff.
  • Operationsverfahren: Genaue Beschreibung der Technik (z. B. Phakoemulsifikation, ECCE).
  • Besonderheiten: Vermerk über durchgeführte Zusatzmaßnahmen wie eine Iridektomie oder eventuelle Komplikationen.
  • Wundverschluss: Angabe zur Nahttechnik oder nahtlosen Inzision.

Dokumentation: „OP-Bericht Auge links: Diagnose: Cataracta corticalis progrediens O.S., Visus 0.3. OP-Verfahren: Phakoemulsifikation über temporalen Clear-Cornea-Schnitt. Komplikationsloser Verlauf. Wundverschluss durch Hydratation der Inzision.“

GOÄ 1350: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1350 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene schriftliche Begründung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Harter, brünierter Linsenkern (Cataracta brunescens)
  • Enger Pupillenspalt (Miosis) oder Pseudoexfoliationssyndrom
  • Flache Vorderkammer oder hohe Myopie/Hyperopie
  • Zustand nach vorheriger Augenoperation oder Trauma
  • Starke Unruhe des Patienten

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1350 wird selten allein abgerechnet. Die korrekte Kombination mit anderen Ziffern ist für eine vollständige Vergütung essenziell.

  • GOÄ 1351: Implantation einer Intraokularlinse (Standardkombination).
  • GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (obligatorisch).
  • GOÄ 445: Zuschlag für die Durchführung der Operation unter ambulanten Bedingungen.
  • Anästhesie: Ziffern für die Lokalanästhesie, z. B. GOÄ 480/481 (Peribulbär-/Retrobulbäranästhesie).
  • GOÄ 1375: Vordere Vitrektomie, falls es intraoperativ zu einem Kapselriss mit Glaskörpervorfall kommt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1350

Die GOÄ-Ziffer 1350 umfasst die operative Entfernung der getrübten Augenlinse (Katarakt). Sie schließt eine eventuell notwendige Iridektomie sowie die Nahttechnik zum Wundverschluss mit ein. Die Implantation einer Kunstlinse ist jedoch nicht enthalten.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist der Regelfall bei einer Kataraktoperation. GOÄ 1350 deckt die Entfernung der natürlichen Linse ab, während GOÄ 1351 die Implantation der künstlichen Intraokularlinse beschreibt. Beide Ziffern repräsentieren separate, notwendige Schritte des Gesamteingriffs.
Eine Steigerung ist bei überdurchschnittlichen Schwierigkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind ein sehr harter Linsenkern, eine enge Pupille, anatomische Besonderheiten wie eine flache Vorderkammer oder ein Zustand nach früheren Augenoperationen. Die Begründung muss immer patientenindividuell sein.
Bei der Abrechnung der GOÄ 1350 sind typischerweise Zuschläge ansetzbar. Dazu gehören der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) und bei ambulanter Durchführung der Zuschlag für ambulantes Operieren (GOÄ 445).
Nein, die Iridektomie ist keine zwingende Voraussetzung. Der Leistungstext lautet „gegebenenfalls mit Iridektomie“, was bedeutet, dass die Leistung auch dann vollständig abrechenbar ist, wenn dieser Teilschritt medizinisch nicht notwendig war und nicht durchgeführt wurde.
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