GOÄ 1354: Extraktion der luxierten Linse – Abrechnung

1354
Extraktion der luxierten Linse
I Augenheilkunde
Punktzahl
2220
Einfachsatz
129,40 €
1,0x
Regelhöchstsatz
297,62 €
2,3x
Höchstsatz
452,90 €
3,5x

Die GOÄ 1354 ist eine hoch bewertete Ziffer für einen komplexen Eingriff. Erfahren Sie, wie Sie die Extraktion der luxierten Linse korrekt abrechnen.

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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1354

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung der Ziffer 1354 mit dem schlichten Text:

Extraktion der luxierten Linse

Diese Leistungslegende beschreibt einen hochkomplexen operativen Eingriff in der Augenheilkunde. Gemeint ist die chirurgische Entfernung einer Augenlinse, die ihre ursprüngliche Position vollständig verlassen hat (Luxation) und sich nun frei beweglich in der vorderen Augenkammer oder im Glaskörperraum befindet. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und reichen von Traumata bis zu angeborenen Bindegewebsschwächen.

Die Leistung umfasst den gesamten operativen Prozess: den chirurgischen Zugang, die oft schwierige Lokalisation und Bergung der verlagerten Linse sowie den anschließenden Wundverschluss. Spezifische Vorbemerkungen zum Abschnitt I oder zur Ziffer selbst, die die Abrechnung einschränken, existieren nicht, es gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ.

GOÄ 1354 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 1354 ist an die eindeutige Diagnose einer Linsenluxation geknüpft. Dies unterscheidet den Eingriff fundamental von einer regulären Kataraktoperation (GOÄ 1375), bei der die Linse sich noch in ihrer Kapsel an der anatomisch korrekten Position befindet. Die Luxation erfordert eine gänzlich andere chirurgische Strategie und ist mit einem höheren Risiko und Aufwand verbunden.

Typische klinische Szenarien für die Anwendung der GOÄ 1354 sind:

  • Posttraumatische Luxation: Nach einem stumpfen Bulbustrauma (z. B. durch einen Ball oder Faustschlag) können die Zonulafasern, die die Linse halten, komplett reißen.
  • Spontane Luxation: Bei Erkrankungen wie dem Marfan-Syndrom, dem Ehlers-Danlos-Syndrom oder dem Pseudoexfoliationssyndrom kann es zu einer fortschreitenden Schwächung der Zonulafasern und schließlich zur spontanen Luxation kommen.
  • Iatrogene Luxation: In seltenen Fällen kann es während einer komplizierten Kataraktoperation zum Abriss der Zonulafasern und zum Absinken der Linse oder von Linsenteilen in den Glaskörper kommen (sog. „dropped nucleus“).

Achtung: Eine bloße Lockerung der Linse (Subluxation), bei der noch ein Teil der Zonulafasern intakt ist und die Linse sich noch im Pupillarbereich befindet, rechtfertigt nicht die Abrechnung der GOÄ 1354. Hier kommen je nach Eingriff andere Ziffern, wie die GOÄ 1375, in Betracht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1354

Fallbeispiel 1: Bergung nach Trauma

Ein 30-jähriger Patient stellt sich nach einem Arbeitsunfall mit einem Hammerschlag auf das Auge vor. Die Untersuchung zeigt eine in den unteren Glaskörperraum luxierte Linse. Zur Bergung wird eine Pars-plana-Vitrektomie durchgeführt, um die Linse sicher zu fassen, zu zerkleinern und abzusaugen.

Abrechnung: Hier ist die GOÄ 1354 korrekt, da die Linse vollständig in den Glaskörper luxiert war. Zusätzlich ist die GOÄ 1374 (Vitrektomie) als eigenständige, notwendige Leistung zur Ermöglichung der Extraktion abrechenbar.

Fallbeispiel 2: Linsenluxation in die Vorderkammer bei Marfan-Syndrom

Eine Patientin mit bekanntem Marfan-Syndrom klagt über plötzliche Schmerzen und Sehverlust. Die Spaltlampenuntersuchung zeigt die komplette Linse in der Vorderkammer, was zu einem akuten Winkelblockglaukom führt. Die Linse wird notfallmäßig über einen korneoskleralen Tunnelschnitt entfernt.

Abrechnung: Die GOÄ 1354 ist die zutreffende Ziffer für die Extraktion der in die Vorderkammer luxierten Linse. Der Eingriff ist aufgrund des akuten Glaukoms und der Gefahr von Hornhautschäden dringlich.

Fallbeispiel 3: „Dropped Nucleus“ als OP-Komplikation

Während einer Kataraktoperation bei einem 80-jährigen Patienten mit brüsker Katarakt reißt die hintere Linsenkapsel, und der harte Linsenkern sinkt in den Glaskörper ab. Der Eingriff wird zunächst beendet. In einer zweiten Sitzung wird der luxierte Kern mittels Vitrektomie entfernt.

Abrechnung: Für die zweite Operation zur Bergung des Linsenkerns ist die GOÄ 1354 die korrekte Abrechnungsziffer, da es sich um die Extraktion eines luxierten (Teil-)Linsenkörpers handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1354: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1354 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  1. Falsche Anwendung bei Subluxation: Die häufigste Beanstandung ist die Abrechnung der Ziffer 1354 bei einer lediglich subluxierten Linse. Die Dokumentation muss eindeutig eine vollständige Luxation in die Vorderkammer oder den Glaskörper belegen.
  2. Fehlende Nebeneinanderberechnung mit GOÄ 1375: Die GOÄ 1354 ist neben der GOÄ 1375 (Kataraktextraktion) für dasselbe Auge und in derselben Sitzung ausgeschlossen. Es kann nur eine der beiden Leistungen abgerechnet werden, je nachdem, welche den Hauptteil des Eingriffs darstellt.
  3. Ungenügende Dokumentation: Ein Standard-OP-Bericht einer Katarakt-OP reicht nicht aus. Der Bericht muss die besondere Situation der Luxation und die daraus resultierende, abweichende Operationstechnik detailliert beschreiben.

Dokumentation der GOÄ 1354: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1354. Sie muss den medizinischen Grund für den aufwendigeren Eingriff klar belegen.

Wesentliche Bestandteile der Dokumentation sind:

  • Eindeutige Diagnose: Klare Benennung der „Linsenluxation“ mit Angabe der Lokalisation (z. B. „in den Glaskörperraum“ oder „in die Vorderkammer“).
  • Detaillierter OP-Bericht: Beschreibung des chirurgischen Vorgehens, das sich von einer Standard-Katarakt-OP unterscheidet. Dies umfasst den Zugangsweg (z. B. pars plana), die Bergungstechnik (z. B. mit Vitrektor, Linsenschlinge, Perfluorocarbon) und eventuelle Begleiteingriffe.
  • Begründung der Notwendigkeit: Im Bericht sollte der Zusammenhang zwischen der Luxation und der gewählten, aufwendigeren Operationstechnik klar hervorgehen.

Dokumentation: Diagnose: Komplette Linsenluxation in den Glaskörperraum am rechten Auge bei Z.n. stumpfem Bulbustrauma. OP-Bericht: Durchführung einer Pars-plana-Vitrektomie. Darstellung der auf dem Netzhautgrund liegenden Linse. Anheben der Linse mittels Perfluorocarbon, anschließende Fragmentierung und Extraktion durch den Pars-plana-Zugang. Die vollständige Luxation machte den posterioren Zugang zwingend erforderlich.

GOÄ 1354: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1354 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung. Mögliche Gründe sind ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.

Beispiele für Begründungen:

  • Extrem harter, alter Linsenkern, der nur schwer zu fragmentieren war.
  • Schlechte Sichtverhältnisse durch Hornhautödem oder Glaskörperblutung.
  • Notwendigkeit komplexer bimanuelle Techniken zur Bergung der Linse.
  • Gleichzeitige Versorgung einer begleitenden Netzhautablösung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1354 wird häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten Eingriff abzubilden:

  • GOÄ 1374 (Vitrektomie): Oft zwingend notwendig zur Bergung der Linse aus dem Glaskörper und daher neben der GOÄ 1354 berechnungsfähig.
  • GOÄ 1361 (Einpflanzung einer Kunstlinse): Wird nach der Linsenentfernung eine neue Linse implantiert (z. B. skleral- oder irisfixiert), ist dies eine separate Leistung.
  • Zuschläge: Die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) und für ambulante Operationen (GOÄ 445) sind bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls anzusetzen.

Tipp: Prüfen Sie bei ambulanten Eingriffen stets die Ansetzbarkeit des Zuschlags nach GOÄ 445. Die Leistung 1354 ist im AOP-Katalog enthalten, was die Berechnung des Zuschlags in der Regel ermöglicht und die Wirtschaftlichkeit des Eingriffs deutlich verbessert.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1354

GOÄ 1354 ist für die operative Entfernung einer vollständig verlagerten (luxierten) Augenlinse abrechenbar. Dies ist der Fall, wenn die Linse sich nicht mehr an ihrem anatomischen Ort befindet, sondern frei in der Vorderkammer oder im Glaskörperraum liegt. Eine bloße Lockerung (Subluxation) reicht für die Abrechnung nicht aus.
Der Hauptunterschied liegt in der Position der Linse. GOÄ 1375 (Kataraktextraktion) wird für die Entfernung einer getrübten Linse an ihrer normalen Position verwendet. GOÄ 1354 hingegen beschreibt den deutlich komplexeren Eingriff der Entfernung einer bereits aus ihrer Verankerung gelösten und verlagerten Linse.
Ja, die Kombination von GOÄ 1354 und GOÄ 1374 ist in der Regel möglich und medizinisch oft notwendig. Die Vitrektomie (Glaskörperentfernung) ist häufig erforderlich, um die luxierte Linse sicher aus dem hinteren Augenabschnitt zu entfernen. Beide Leistungen sind dann nebeneinander abrechenbar.
Eine Steigerung kann durch einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit begründet werden. Beispiele sind eine extrem harte, schwer zu fragmentierende Linse, eine schlechte Sicht durch Hornhauttrübung oder Blutungen, oder die Notwendigkeit zusätzlicher komplexer Manöver. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.
Bei der Durchführung der Operation unter dem Mikroskop kann der Zuschlag nach GOÄ 440 angesetzt werden. Erfolgt der Eingriff ambulant, ist zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 445 berechnungsfähig, da die Leistung im AOP-Katalog verzeichnet ist.
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