GOÄ 1349: Operation des weichen Stars korrekt abrechnen

1349
Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile –
I Augenheilkunde
Punktzahl
1850
Einfachsatz
107,83 €
1,0x
Regelhöchstsatz
248,01 €
2,3x
Höchstsatz
377,40 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1349 ist für die Operation des weichen Stars mittels Saug-Spül-Vorgang vorgesehen. Erfahren Sie alles zur korrekten Indikation, Abgrenzung und Abrechnun

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1349

Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile –

Die GOÄ-Ziffer 1349 beschreibt ein spezifisches operatives Verfahren zur Entfernung eines weichen Katarakts. Im Gegensatz zum harten, altersbedingten Katarakt ist die Linsensubstanz hier weich genug, um mittels eines Saug-Spül-Instruments (Aspiration-Irrigation) entfernt zu werden. Eine Zerkleinerung der Linse, wie bei der Phakoemulsifikation, ist nicht erforderlich.

Die Leistungslegende inkludiert explizit die Möglichkeit, im selben Eingriff auch zurückgebliebene Linsenteile zu extrahieren. Dies stellt sicher, dass der gesamte Eingriff zur vollständigen Linsenentfernung mit dieser einen Ziffer abgebildet ist. Die Ziffer gehört zum Abschnitt I (Augenheilkunde) der GOÄ.

GOÄ 1349 in der Praxis: Indikationen für den Saug-Spül-Vorgang

Die Abrechnung der GOÄ 1349 ist an die medizinische Indikation eines weichen Stars geknüpft. Dieses Verfahren kommt heute seltener zum Einsatz als die Phakoemulsifikation (GOÄ 1375), hat aber in bestimmten klinischen Szenarien weiterhin seine Berechtigung. Die Konsistenz der Linse ist das entscheidende Kriterium.

Typische Indikationen sind:

  • Cataracta traumatica: Nach Augenverletzungen kann sich, insbesondere bei jüngeren Patienten, schnell ein weicher Katarakt entwickeln, dessen Material ideal für die Aspiration geeignet ist.
  • Cataracta congenita oder juvenilis: Angeborene oder in der Jugend auftretende Katarakte weisen in der Regel eine weiche Linsenkonsistenz auf.
  • Residueller Linsenkortex: Entfernung von verbliebenen weichen Linsenresten nach einer vorangegangenen, unvollständigen Operation oder einer Linsenruptur.

Tipp: Die Abgrenzung zur GOÄ 1375 (Phakoemulsifikation) ist essenziell. Während GOÄ 1375 die Zerkleinerung eines harten Linsenkerns mittels Ultraschall beschreibt, basiert GOÄ 1349 allein auf dem Absaugen weichen Materials.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1349

Fallbeispiel 1: Weicher Katarakt nach Contusio bulbi

Klinische Situation: Ein 28-jähriger Patient erleidet durch einen Squashball eine schwere Augenprellung. Innerhalb weniger Wochen entwickelt sich eine dichte, die Sehkraft stark mindernde Katarakt. Die Linsensubstanz ist weich und quellend.

Begründung: Aufgrund der weichen Konsistenz der traumatischen Katarakt wird eine Linsenabsaugung mittels Saug-Spül-Verfahren durchgeführt. Eine Phakoemulsifikation ist nicht notwendig.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1349, ggf. mit Zuschlägen für ambulante Operation und Mikroskopnutzung.

Fallbeispiel 2: Angeborener Katarakt bei einem Kleinkind

Klinische Situation: Bei einem zweijährigen Kind wird ein beidseitiger, angeborener Katarakt diagnostiziert, der die visuelle Entwicklung hemmt. Die Operation wird in Narkose durchgeführt.

Begründung: Die Linsen von Kleinkindern sind naturgemäß sehr weich. Die Entfernung erfolgt daher klassisch über einen kleinen Zugang durch Aspiration des Linsenmaterials.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1349 (pro Auge), zuzüglich der anästhesiologischen Leistungen.

Fallbeispiel 3: Entfernung von Linsenresten

Klinische Situation: Nach einer perforierenden Verletzung kam es zu einer spontanen Linsenruptur. Der Großteil des Linsenmaterials wurde bereits entfernt, jedoch verblieben signifikante weiche Rindenanteile in der Vorderkammer.

Begründung: In einem zweiten Eingriff werden die verbliebenen, weichen Linsenteile gezielt mittels Saug-Spül-Technik aus dem Auge entfernt, um eine Entzündungsreaktion zu verhindern.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1349, da die Leistung die „Extraktion zurückgebliebener Linsenteile“ explizit umfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1349: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1349 ist die falsche Anwendung bei der Operation eines typischen Altersstars. Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen achten genau auf die Plausibilität der Diagnose in Relation zur abgerechneten Ziffer.

Zu den wichtigsten Fehlerquellen gehören:

  • Verwechslung mit Phakoemulsifikation: Die Abrechnung von GOÄ 1349 für eine Standard-Alterskatarakt-OP, die mittels Ultraschall (Phakoemulsifikation) durchgeführt wurde, ist nicht korrekt. Hierfür ist die GOÄ 1375 anzusetzen.
  • Missachtung der Ausschlussziffern: Die GOÄ 1349 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 1350 (Extrakapsuläre Staroperation), GOÄ 1351 (Intrakapsuläre Staroperation) oder GOÄ 1362 (Entfernung einer luxierten Linse) für denselben Eingriff am selben Auge berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben alternative und eigenständige Operationsverfahren.

Achtung: Eine unzureichende Dokumentation, die die medizinische Notwendigkeit des Saug-Spül-Verfahrens nicht klar belegt (z.B. durch Angabe der Diagnose „Cataracta senilis“), führt fast immer zu Beanstandungen und Kürzungen.

Dokumentation der GOÄ 1349: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Abrechnung. Sie muss den Prüfstellen unmissverständlich darlegen, warum die GOÄ 1349 und nicht eine andere Ziffer zur Anwendung kam.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte, insbesondere im OP-Bericht, festgehalten werden:

  • Eindeutige Diagnose: Die Diagnose muss die weiche Konsistenz der Linse begründen (z.B. „Weicher traumatischer Katarakt“, „Cataracta congenita“).
  • Detaillierte OP-Beschreibung: Der durchgeführte Eingriff sollte klar als „Saug-Spül-Vorgang“ oder „Linsenaspiration“ beschrieben werden. Die Verwendung eines Saug-Spül-Handstücks sollte erwähnt werden.
  • Begründung der Methode: Insbesondere bei Grenzfällen kann ein kurzer Vermerk sinnvoll sein, warum diese Methode der Phakoemulsifikation vorgezogen wurde (z.B. „Aufgrund der sehr weichen Linsensubstanz war eine Phakoemulsifikation nicht indiziert.“).

Dokumentation: „Diagnose: Weicher Katarakt nach Contusio bulbi am rechten Auge. OP: Parazentese, Kapsulorhexis und anschließende Linsenaspiration mittels Saug-Spül-Verfahren. Vollständige Entfernung von Kern und Rinde. Einsetzen einer Hinterkammerlinse.“

GOÄ 1349: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1349 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Erschwerte Operationsbedingungen durch enge Pupillenverhältnisse (Miosis).
  • Starke Unruhe des Patienten (z.B. bei Kindern oder kognitiv eingeschränkten Personen).
  • Anatomische Besonderheiten nach vorangegangenen Traumata (z.B. Synechien, Kammerwinkelschäden).
  • Intraoperative Komplikationen, die einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1349 wird in der Regel mit weiteren Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden:

  • Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist regelhaft neben der GOÄ 1349 berechnungsfähig. Bei ambulanten Operationen kommt der Zuschlag nach GOÄ 445 hinzu.
  • Anästhesie: Je nach Verfahren können Leistungen der Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490, 491) oder Narkoseleistungen abgerechnet werden.
  • Implantation einer Kunstlinse: Die Einpflanzung einer Intraokularlinse wird separat mit der GOÄ 1374 abgerechnet.
  • Vor- und Nachuntersuchungen: Allgemeine augenärztliche Untersuchungen (z.B. GOÄ 6, 1200 ff.) sind als eigenständige Leistungen berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1349

Die GOÄ 1349 wird für die operative Entfernung eines weichen Katarakts mittels eines Saug-Spül-Verfahrens abgerechnet. Typische Indikationen sind traumatische Katarakte bei jungen Patienten oder angeborene Linsentrübungen, bei denen die Linse weich genug ist, um ohne Ultraschallzerkleinerung abgesaugt zu werden.
Der Hauptunterschied liegt in der Technik und der Linsenkonsistenz. GOÄ 1349 beschreibt die Absaugung eines weichen Katarakts, während GOÄ 1375 die Phakoemulsifikation, also die Zerkleinerung eines harten Altersstars mittels Ultraschall vor der Absaugung, vergütet. Die Wahl der Ziffer hängt somit direkt von der durchgeführten Operationstechnik ab.
Ja, die GOÄ 1349 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung, wie beispielsweise erschwerte Sichtverhältnisse, anatomische Besonderheiten nach einem Trauma oder eine enge Pupille.
Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1349 neben den Ziffern 1350 (extrakapsuläre Extraktion), 1351 (intrakapsuläre Extraktion) und 1362 (Entfernung einer luxierten Linse) für denselben Eingriff am selben Auge aus. Diese Ziffern beschreiben alternative, eigenständige Operationsverfahren.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist neben der GOÄ 1349 berechnungsfähig. Da dieser Eingriff standardmäßig unter mikroskopischer Sicht durchgeführt wird, ist die gemeinsame Abrechnung üblich und korrekt.
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