Die GOÄ-Ziffer 1156 beschreibt eine komplexe gynäkologische, operative Leistung: die Pelviskopie (Bauchspiegelung des kleinen Beckens). Sie ist eine der zentralen Ziffern für minimal-invasive Eingriffe in der Gynäkologie und umfasst mehrere obligatorische und fakultative Leistungskomponenten, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters einschließlich Durchführung intraabdominaler Eingriffe - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion -"
Zerlegen wir die Leistungslegende in ihre prüferlogischen Bestandteile:
Nach gängiger Kommentarlage gibt es zudem eine wichtige analoge Anwendungsmöglichkeit:
Nr. 1156 ist analog für die transabdominelle Chorionzottenbiopsie ansetzbar.
Diese Auslegung erweitert das Spektrum der Ziffer auf den Bereich der Pränataldiagnostik, auch wenn der Leistungstext dies nicht explizit erwähnt.
Die GOÄ 1156 ist eine hoch bewertete Ziffer, die dementsprechend oft einer genauen Prüfung durch Kostenträger unterliegt. Eine saubere Dokumentation und das Wissen um Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse sind daher essenziell für eine reibungslose Abrechnung.
In der gynäkologischen Praxis kommt die Ziffer 1156 in verschiedenen Szenarien zur Anwendung:
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Berechnung von Leistungen, die bereits Bestandteil der GOÄ 1156 sind. Die Leistungslegende schließt die Probeexzision und Probepunktion explizit ein. Daher dürfen Ziffern wie GOÄ 700/701 (Biopsie aus oberflächlichem/tiefem Gewebe) oder GOÄ 2401/2402 (Punktion eines Gelenks/einer serösen Höhle) nicht zusätzlich angesetzt werden.
Achtung – Zwingende Abrechnungsausschlüsse beachten:
Neben der GOÄ 1156 sind folgende Ziffern am selben Behandlungstag für denselben Eingriff nicht berechnungsfähig: GOÄ 307, 315, 316, 317, 700, 701, 1155, 2401, 2402. Insbesondere der Ausschluss der GOÄ 1155 (rein diagnostische Pelviskopie) ist logisch, da die GOÄ 1156 den operativen Eingriff bereits beinhaltet und somit die höherwertige Leistung darstellt.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Der OP-Bericht sollte alle erbrachten Teilschritte der Leistungslegende widerspiegeln.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie die einzelnen Schritte klar auf. Ein Mini-Beispiel für den OP-Bericht könnte lauten:
"Datum: TT.MM.JJJJ. OP-Beginn: HH:MM. Indikation: V.a. Endometriose bei Dysmenorrhoe. Durchführung einer Pelviskopie in ITN. Nach Anlage eines druckkontrollierten CO2-Pneumoperitoneums und Platzierung eines Portioadapters Darstellung des Situs: Multiple bläuliche Herde im Douglas-Raum. Durchführung einer Probeexzision aus dem größten Herd zur histologischen Sicherung. Koagulation der übrigen sichtbaren Herde. Eingriffsdauer: 45 Minuten. Besonderheiten: keine."
Zusätzliche Kosten: Denken Sie daran, dass die Kosten für das verwendete Füllgas (z.B. CO2) gemäß §10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnet werden können.
Ambulante Operationen: Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, vergessen Sie nicht den Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen bei prä- und postoperativer Betreuung durch den Operateur). Gegebenenfalls kann auch der Zuschlag nach GOÄ 441 (für die Anwendung eines Operationsmikroskops) hinzukommen, falls zutreffend.
Steigerung des Faktors:
Die GOÄ 1156 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Beispiele hierfür sind:
Typische Kombinationsmöglichkeiten:
Vor dem Eingriff sind in der Regel Beratungen (GOÄ 1, 3) und Untersuchungen (GOÄ 7) notwendig, die in einer separaten Sitzung abgerechnet werden können. Ultraschalluntersuchungen (z.B. GOÄ 415, 420) sind ebenfalls häufige Begleitleistungen, sofern sie nicht in derselben Sitzung wie der Haupteingriff erfolgen oder eine andere medizinische Fragestellung haben.
Nein, eine separate Abrechnung einer Probeexzision oder Probepunktion ist ausdrücklich nicht möglich. Der Leistungstext der GOÄ 1156 lautet „...gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion“. Damit sind diese Leistungen integraler Bestandteil der Ziffer 1156. Die zusätzliche Berechnung von Ziffern wie GOÄ 700, 701, 2401 oder 2402 würde zu einer unzulässigen Doppelberechnung führen und wird von Kostenträgern regelmäßig beanstandet. Der höhere Aufwand für eine Biopsie kann jedoch bei der Wahl des Steigerungsfaktors für die GOÄ 1156 berücksichtigt und in der Begründung aufgeführt werden.
Die analoge Anwendung der GOÄ 1156 für die transabdominelle Chorionzottenbiopsie basiert auf Kommentarmeinungen und hat sich in der Praxis etabliert. Dieser Analogabgriff wird dann vorgenommen, wenn eine Punktion zur Gewinnung von Plazentagewebe unter Ultraschallkontrolle durch die Bauchdecke erfolgt. Obwohl es sich nicht um eine endoskopische Leistung handelt, wird die GOÄ 1156 aufgrund der vergleichbaren Invasivität, des Aufwands und des Risikos als passende Analogziffer angesehen. Es ist wichtig, die Abrechnung als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ auf der Rechnung kenntlich zu machen (z.B. „GOÄ 1156 analog“).
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand nachvollziehbar darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie konkrete Umstände aus dem Operationsverlauf schildern. Beispiele für stichhaltige Begründungen sind:
Der Ausschluss der GOÄ 1155 neben der GOÄ 1156 folgt dem Zielleistungsprinzip der GOÄ. Die GOÄ 1156 beschreibt eine operative Pelviskopie, die zwangsläufig auch eine diagnostische Komponente enthält – man muss sich erst einen Überblick verschaffen, bevor man operiert. Die GOÄ 1155 ist die rein diagnostische Leistung ohne operativen Eingriff. Da die operative Ziffer 1156 die diagnostische Leistung als notwendigen Bestandteil bereits umfasst, wäre eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 1155 eine unzulässige Doppelabrechnung desselben Arbeitsschrittes. Die GOÄ 1156 ist die umfassendere und höher bewertete Leistung.