GOÄ 1: Beratung korrekt abrechnen & steigern

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Beratung – auch mittels Fernsprecher –
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen > I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Punktzahl
Einfachsatz
4,66 €
1,0x
Regelhöchstsatz
10,72 €
2,3x
Höchstsatz
16,31 €
3,5x
Ausschlüsse
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Die GOÄ 1 ist die Basis ärztlicher Abrechnung. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Beratung korrekt ansetzen, Fehler vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal nu

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1

Beratung – auch mittels Fernsprecher –

Die GOÄ-Ziffer 1 ist die zentrale Leistungsziffer für die ärztliche Beratung und bildet das Fundament vieler Behandlungsfälle. Sie umfasst das ärztliche Gespräch, das als höchstpersönliche Leistung nicht an medizinisches Personal delegierbar ist. Der Leistungsinhalt ist dabei bewusst weit gefasst.

Zu den inkludierten Teilleistungen gehören unter anderem die Anamnese (soweit keine spezifischere Ziffer greift), das Anhören und gezielte Erfragen von Beschwerden sowie die Aufklärung über Befunde und Therapiemaßnahmen. Auch die Erteilung von Ratschlägen, die Beantwortung von Fragen und die Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen im Rahmen des Gesprächs sind Bestandteil der Leistung.

Seit der GOÄ-Reform von 1996 ist die Untersuchung explizit von der Beratung getrennt, was eine flexible Kombination je nach Aufwand ermöglicht (sog. „Baukastensystem“). Die Beratung kann sich auch an eine Bezugsperson richten, etwa bei der Behandlung von Kindern oder nicht ansprechbaren Patienten.

GOÄ 1 in der Praxis: Das Fundament der ärztlichen Kommunikation

Die GOÄ 1 wird immer dann angesetzt, wenn ein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, der über eine reine Befundmitteilung (GOÄ 2) oder Messung von Körperzuständen (ebenfalls GOÄ 2) hinausgeht. Sie ist die Grundlage für jede kurative Behandlung, bei der ein ärztliches Gespräch medizinisch notwendig ist. Eine Mindestdauer ist für die GOÄ 1 nicht vorgeschrieben.

Ein wichtiges Anwendungsfeld sind die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL). Wenn ein GKV-Patient eine Beratung wünscht, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (z. B. eine reisemedizinische Beratung), kann diese Leistung nach Abschluss eines Behandlungsvertrages privat nach GOÄ 1 liquidiert werden. Dies durchbricht nicht den Grundsatz der Unteilbarkeit der Beratung, da es sich um unterschiedliche Kostenträger handelt.

Tipp: Laut einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer kann die GOÄ 1 originär für eine Beratung per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) abgerechnet werden. Für eine Beratung per E-Mail wird die analoge Abrechnung der GOÄ 1 empfohlen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1

Fallbeispiel 1: Telefonische Beratung nach Laborergebnis

Klinische Situation: Ein Patient unter Marcumar-Therapie ruft in der Praxis an. Der am Vormittag abgenommene Quick-Wert ist pathologisch erniedrigt. Der Arzt ruft den Patienten zurück, erläutert das erhöhte Blutungsrisiko und passt die Medikation für die kommenden Tage an.

Begründung: Hier findet mehr als eine reine Befundmitteilung statt. Es erfolgt eine medizinische Bewertung und eine therapeutische Konsequenz (Anpassung der Medikation). Dies rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1

Fallbeispiel 2: IGEL-Beratung bei einem Kassenpatienten

Klinische Situation: Im Anschluss an die Behandlung einer akuten Bronchitis (Kassenleistung) fragt der Patient nach einer Beratung für eine geplante Fernreise nach Südostasien, inklusive notwendiger Impfungen.

Begründung: Die reisemedizinische Beratung ist keine Leistung der GKV. Nach Aufklärung und Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages kann die Leistung privat liquidiert werden. Der Grundsatz der Unteilbarkeit wird nicht verletzt, da GKV und PKV getrennte Leistungsbereiche sind.

Korrekte Abrechnung: Versichertenpauschale über GKV-Karte + GOÄ 1 (privat) für die Reiseberatung.

Fallbeispiel 3: Beratung der Eltern eines Kindes

Klinische Situation: Die Eltern stellen ihr fieberndes Kleinkind in der Praxis vor. Der Arzt untersucht das Kind (GOÄ 6) und führt anschließend ein ausführliches Gespräch mit den Eltern über fiebersenkende Maßnahmen, Flüssigkeitszufuhr und Warnzeichen, bei denen sie sich erneut vorstellen müssen.

Begründung: Die Beratung der Bezugspersonen ist der Beratung des Patienten gleichgestellt. Das Gespräch ist eine eigenständige Leistung neben der Untersuchung.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1 + GOÄ 6

Häufige Fehler bei der GOÄ 1: Was Prüfer beanstanden

Einer der häufigsten Fehler ist die Missachtung von Abrechnungsausschlüssen. Die GOÄ 1 darf nicht neben Besuchen (GOÄ 50, 51) oder Konsilien abgerechnet werden, da die Beratung bereits Bestandteil dieser Leistungen ist. Ebenso ist sie neben anderen spezifischen Beratungs- oder Anamneseziffern (z. B. GOÄ 3, 30, 31, 34) im selben Arzt-Patienten-Kontakt ausgeschlossen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Grundsatz der Unteilbarkeit der Beratung. Pro Inanspruchnahme kann die GOÄ 1 nur einmal abgerechnet werden, auch wenn mehrere Erkrankungen oder Themen besprochen werden. Eine mehrfache Abrechnung an einem Tag ist nur bei erneuter, zeitlich getrennter Inanspruchnahme mit Angabe der Uhrzeiten zulässig.

Achtung: Die reine Mitteilung eines unauffälligen Befundes ohne weitere therapeutische Konsequenz ist nicht nach GOÄ 1, sondern allenfalls nach GOÄ 2 (Ausstellung von Bescheinigungen, Befundmitteilung) abrechenbar. Für die Abrechnung der GOÄ 1 ist eine ärztliche Erörterung erforderlich.

Prüfstellen beanstanden auch oft den Ansatz der GOÄ 1 bei reinen Auftragsleistungen (z. B. Überweisung zum Röntgen). Hier ist eine Beratung nur dann berechnungsfähig, wenn der Patient diese explizit wünscht oder eine medizinische Notwendigkeit (z. B. Aufklärung über Kontrastmittelkomplikationen) besteht.

Dokumentation der GOÄ 1: Praxisbewährte Hinweise

Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, um die medizinische Notwendigkeit der Beratung nachzuweisen. Sie sollte die wesentlichen Inhalte des Gesprächs und die daraus resultierenden Entscheidungen widerspiegeln. Dies ist besonders wichtig bei einer Steigerung des Faktors oder bei mehrfacher Abrechnung an einem Tag.

Die Dokumentation muss den Inhalt der Beratung nachvollziehbar machen. Stichpunkte zu den besprochenen Themen, zur Anamnese, zu den erteilten Ratschlägen und den therapeutischen Maßnahmen sind essenziell. Bei telefonischen Beratungen sollte der Vermerk „telefonisch“ und die Uhrzeit nicht fehlen.

Dokumentation: 14:30 Uhr, tel. Beratung Pat. wg. path. Quick-Wert (18%). Aufklärung über Blutungsrisiko, Anweisung zur Pausierung von Marcumar für 1 Tag, dann Dosisreduktion auf X mg. Wiedervorstellung zur Kontrolle in 2 Tagen.

GOÄ 1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes erfordert eine schriftliche Begründung, die sich auf die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) bezieht. Ein erhöhter Zeitaufwand ist eine häufige und anerkannte Begründung.

Dauert eine Beratung beispielsweise 15 Minuten, kann aber aufgrund von Ausschlüssen nicht als GOÄ 3 abgerechnet werden (z. B. weil eine Sonographie durchgeführt wird), stellt dieser Zeitaufwand einen legitimen Grund für die Steigerung der GOÄ 1 über den 2,3-fachen Satz dar. Als Begründung kann dann „Erhöhter Zeitaufwand durch ausführliche Erörterung der Therapieoptionen (15 Min.)“ angegeben werden.

Typische Ziffernkombinationen

Dank des „Baukastensystems“ der GOÄ ist die GOÄ 1 frei mit Untersuchungsleistungen kombinierbar. Die häufigsten und wichtigsten Kombinationen sind:

  • GOÄ 5: Symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung eines Organsystems
  • GOÄ 7: Vollständige körperliche Untersuchung
  • GOÄ 8: Untersuchung zur Feststellung des Todes
  • GOÄ 800/801: Eingehende neurologische/psychiatrische Untersuchung

Die Kombination mit den meisten Sonderleistungen aus den Abschnitten C bis O ist ebenfalls möglich, solange keine spezifischen Ausschlüsse in den Allgemeinen Bestimmungen oder bei den jeweiligen Ziffern entgegenstehen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1

Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 1 an einem Tag ist zulässig, wenn es sich um zeitlich getrennte und medizinisch notwendige Inanspruchnahmen handelt. Die jeweiligen Uhrzeiten müssen in der Rechnung angegeben werden, um die getrennte Leistungserbringung nachzuweisen.
Die GOÄ 3 ist für eine eingehende Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer vorgesehen. Im Gegensatz zur GOÄ 1 hat sie jedoch weitreichende Abrechnungsausschlüsse und darf neben den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 nicht mit weiteren Leistungen kombiniert werden. Die GOÄ 1 hat keine Mindestdauer und ist flexibler kombinierbar.
Ja, die Bundesärztekammer hat in einer Abrechnungsempfehlung klargestellt, dass die Beratung mittels Videoübertragung als eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher gilt. Daher kann die GOÄ 1 originär für eine Videosprechstunde angesetzt werden.
Ja, die GOÄ 1 ist für Beratungen im Rahmen von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL) abrechenbar. Voraussetzung ist, dass die Leistung nicht zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und der Patient nach Aufklärung einen schriftlichen Behandlungsvertrag unterzeichnet hat.
Dieser Grundsatz besagt, dass die Beratungsleistung pro Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal abgerechnet werden kann, unabhängig von der Anzahl der besprochenen Themen oder Erkrankungen. Er bezieht sich jedoch immer nur auf einen Kostenträger. Werden Leistungen für verschiedene Kostenträger (z.B. GKV und privat) erbracht, kann die Beratung für jeden Bereich separat abgerechnet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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