GOÄ 1318: Ausrollen der Übergangsfalte – Abrechnung & Fehler

1318
Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte
I Augenheilkunde
Punktzahl
74
Einfachsatz
4,31 €
1,0x
Regelhöchstsatz
9,91 €
2,3x
Höchstsatz
15,08 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1318 ist eine heute obsolete Leistung. Erfahren Sie, was sie ursprünglich umfasste, warum sie nicht analog berechnet werden darf und welche Fehle

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1318

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung der Ziffer 1318 im Abschnitt I (Augenheilkunde) mit dem folgenden Text:

Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte

Diese Leistungslegende beschreibt ein mechanisches, operatives Verfahren am Auge. Konkret handelt es sich um die Expression, also das Ausdrücken von Follikeln in der Bindehaut der konjunktivalen Übergangsfalte (Fornix conjunctivae). Die Maßnahme wurde historisch vor allem zur Behandlung des Trachoms, einer bakteriellen Bindehautentzündung, eingesetzt.

Bei dem Eingriff wird das Lid ektropioniert und die Follikel werden mit einem speziellen Instrument, beispielsweise einem Lidroller, zerquetscht. Da es sich um eine operative Leistung handelt, die eine Oberflächenläsion erzeugt, sind bestimmte Begleitleistungen wie ein anschließender Verband nicht gesondert berechnungsfähig.

GOÄ 1318 in der Praxis: Eine obsolete Ziffer mit begrenzter Relevanz

In der heutigen augenärztlichen Praxis hat die GOÄ-Ziffer 1318 praktisch keine Bedeutung mehr. Die ursprüngliche Hauptindikation, das Trachom, ist in Deutschland dank hoher Hygienestandards und effektiver antibiotischer Therapien nahezu ausgerottet. Die mechanische Behandlungsmethode des Ausrollens gilt daher als veraltet.

Die Leistung bezieht sich auf die Behandlung an einem Auge pro Sitzung. Trotz ihrer geringen praktischen Relevanz ist das Verständnis ihrer Abgrenzungen wichtig, um Abrechnungsfehler zu vermeiden. Insbesondere die fälschliche Anwendung für ähnliche Handgriffe oder der Versuch einer analogen Abrechnung werden von Prüfstellen regelmäßig beanstandet.

Tipp: Auch wenn eine Ziffer als obsolet gilt, bleibt sie Teil der GOÄ. Kenntnisse über ihre ursprüngliche Anwendung und ihre Ausschlusskriterien sind entscheidend, um fehlerhafte Analogabrechnungen zu verhindern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1318

Da die Leistung veraltet ist, dienen die folgenden Beispiele primär der Verdeutlichung der korrekten Abgrenzung und der Vermeidung von Fehlern.

Fallbeispiel 1: Historische Anwendung bei Trachom

Klinische Situation: Ein Patient leidet an einer schweren follikulären Konjunktivitis im Rahmen eines diagnostizierten Trachoms. Zur mechanischen Entfernung der Follikel wird die Übergangsfalte des Oberlids mit einem Lidroller behandelt.
Begründung: Die durchgeführte Maßnahme entspricht exakt der Leistungslegende der GOÄ 1318.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1318

Fallbeispiel 2: Abgrenzung zum diagnostischen Ektropionieren

Klinische Situation: Im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung wird das Oberlid umgestülpt (ektropioniert), um die tarsale Bindehaut zu inspizieren.
Begründung: Das Ektropionieren ist hier ein rein diagnostischer Handgriff und eine flankierende, vorbereitende Maßnahme. Es stellt keine eigenständige therapeutische Leistung dar.
Korrekte Abrechnung: Das Ektropionieren ist Bestandteil der Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 6 oder augenärztliche Grunduntersuchung) und nicht gesondert berechnungsfähig. Die GOÄ 1318 darf hierfür nicht angesetzt werden.

Fallbeispiel 3: Unzulässige Analogabrechnung

Klinische Situation: Während einer Augenoperation wird eine Zügelnaht an einem geraden Augenmuskel angelegt, um das Auge besser positionieren zu können.
Begründung: Der Arzt versucht, diese Leistung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Ziffer 1318 abzurechnen. Dies ist unzulässig, da es sich um eine unselbstständige Teilleistung der Hauptoperation handelt (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
Korrekte Abrechnung: Keine gesonderte Abrechnung möglich. Die Leistung ist mit der Gebühr für die Hauptoperation abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1318: Was Prüfer beanstanden

Die häufigsten Fehler im Zusammenhang mit der GOÄ 1318 resultieren aus dem Versuch, moderne oder unselbstständige Leistungen über diese veraltete Ziffer abzurechnen.

  • Abrechnung für Ektropionieren: Der häufigste Fehler ist die Berechnung der Ziffer 1318 für das bloße Umklappen des Lides zu Inspektionszwecken. Dies ist eine nicht honorarfähige Einzelleistung.
  • Analoge Anwendung: Die GOÄ schließt eine analoge Berechnung der Ziffer 1318 explizit für bestimmte Leistungen aus. Dazu gehören intraoperative Spülungen, das Anschlingen von Lidern oder das Anlegen von Zügelnähten. Diese sind als unselbstständige Teilleistungen der jeweiligen operativen Hauptleistung anzusehen.
  • Zusätzliche Berechnung eines Verbandes: Da das Ausquetschen eine operative Leistung ist, die eine Wunde erzeugt, ist ein unmittelbar folgender Verband (z.B. nach GOÄ 200) nicht zusätzlich berechnungsfähig. Er ist bereits Bestandteil der operativen Leistung.

Achtung: Die GOÄ 1318 darf unter keinen Umständen analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ für intraoperative Hilfsmaßnahmen berechnet werden. Kostenträger und Prüfstellen streichen solche Ansätze konsequent.

Dokumentation der GOÄ 1318: Praxisbewährte Hinweise

Auch wenn die Anwendung heute extrem selten ist, erfordert eine korrekte Abrechnung eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation in der Patientenakte. Die Dokumentation muss den operativen Charakter der Leistung klar belegen.

Folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein: die medizinische Indikation (z.B. follikuläre Hypertrophie), die genaue Beschreibung der durchgeführten Maßnahme und das behandelte Auge (rechts/links). Eine präzise Dokumentation ist die Grundlage für jede erfolgreiche Auseinandersetzung mit Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: "Rechtes Auge: Ausgeprägte Follikelbildung in der oberen Übergangsfalte bei V.a. Trachom. Nach Ektropionieren des Oberlids mechanisches Ausquetschen der Follikel mittels Lidroller in Lokalanästhesie."

GOÄ 1318: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1318 kann wie jede ärztliche Leistung bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen könnten eine extreme Ängstlichkeit des Patienten, anatomische Besonderheiten (z.B. enge Lidspalte) oder eine besonders starke Blutung sein. Angesichts des seltenen Einsatzes ist dies jedoch ein rein theoretisches Szenario.

Typische Ziffernkombinationen

Im hypothetischen Fall einer Anwendung der GOÄ 1318 wären folgende Kombinationen denkbar:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3 sowie die augenärztliche Grunduntersuchung (z.B. GOÄ 1200 ff.).
  • Anästhesie: Eine lokale Betäubung, z.B. durch Tropfanästhesie (GOÄ 488) oder eine Leitungsanästhesie (GOÄ 490/491), ist in der Regel erforderlich und kann gesondert abgerechnet werden.
  • Ausschluss: Wie bereits erwähnt, ist die Kombination mit einem Verband (z.B. GOÄ 200) ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1318

Die GOÄ-Ziffer 1318 beschreibt das 'Ausrollen oder Ausquetschen der Übergangsfalte' des Auges. Es handelt sich um ein veraltetes mechanisches Verfahren, das historisch zur Behandlung von Follikeln bei einer Trachom-Erkrankung eingesetzt wurde. Aufgrund moderner Behandlungsmethoden gilt diese Ziffer heute als obsolet.
Die Abrechnung der GOÄ 1318 ist in der modernen medizinischen Praxis extrem selten. Sie wäre nur bei der Durchführung des exakten historischen Verfahrens bei einer entsprechenden Indikation, wie einer schweren follikulären Konjunktivitis, theoretisch noch möglich. In der Praxis kommt dies jedoch kaum noch vor.
Nein, die GOÄ 1318 darf keinesfalls für das bloße Ektropionieren (Umstülpen) eines Lides zu diagnostischen Zwecken berechnet werden. Dieser Handgriff ist eine unselbstständige, flankierende Maßnahme und gilt als Bestandteil der jeweiligen Untersuchungsziffer.
Nein, eine analoge Abrechnung der GOÄ 1318 ist laut Kommentaren zur GOÄ explizit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für intraoperative Hilfsleistungen wie Spülungen, das Anschlingen von Lidern oder das Anlegen von Zügelnähten, da diese als Teil der operativen Hauptleistung gelten.
Die Ziffer gilt als obsolet, weil ihre primäre Indikation, das Trachom, in Deutschland durch verbesserte Hygiene und wirksame Antibiotika praktisch ausgerottet ist. Die mechanische Behandlungsmethode wurde durch modernere, schonendere und effektivere Therapien vollständig ersetzt.
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