Die GOÄ-Ziffer 1200 beschreibt die „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern zur Bestimmung der Sehschärfe für die Ferne“. Diese Ziffer bildet die Grundlage für die Ermittlung einer Fehlsichtigkeit, die allein durch sphärische Korrekturgläser ausgeglichen werden kann.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die GOÄ 1200 ist eine zentrale augenärztliche Leistung, die auch im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen eine wichtige Rolle spielt. So wird sie beispielsweise bei der Früherkennung von Sehstörungen bei Kindern eingesetzt.
Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer sind zur Früherkennung von Amblyopie und Strabismus u.a. die Leistungen nach den Nrn. 1200 oder 1201, 1202, 1216 und die Untersuchungen nach Nr. 6 abrechenbar.
Die Abgrenzung zur GOÄ 1201 (Refraktionsbestimmung mit zylindrischen Gläsern) ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung und führt häufig zu Nachfragen seitens der Kostenträger.
Die subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern ist eine Standarduntersuchung in jeder augenärztlichen Praxis. Doch gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern Fallstricke in der Kombination und Abgrenzung. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die GOÄ 1200 revisionssicher an.
Der häufigste Anlass für Diskussionen mit Kostenträgern ist die Beziehung der GOÄ 1200 zur GOÄ 1201 (Subjektive Refraktionsbestimmung mit ... zylindrischen Gläsern). Grundsätzlich gilt: Wird ein Astigmatismus festgestellt und mit Zylindergläsern ausgeglichen, ist die höher bewertete GOÄ 1201 die korrekte Ziffer. Die GOÄ 1200 ist dann in dieser Leistung enthalten und nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1200 ist neben der GOÄ 1201 für dasselbe Auge nicht abrechenbar. Die GOÄ 1201 ist die umfassendere Leistung. Eine Ausnahme kann sich jedoch in einem spezifischen Fall ergeben, der in der Kommentarliteratur beschrieben wird.
Nach herrschender Kommentarlage (z.B. nach Brück) gibt es eine Konstellation, in der beide Ziffern nebeneinander angesetzt werden können: Wenn ein Auge eine rein sphärische Fehlsichtigkeit aufweist (Abrechnung mit GOÄ 1200) und das andere Auge einen Astigmatismus hat, der eine Refraktion mit zylindrischen Gläsern erfordert (Abrechnung mit GOÄ 1201). Hier werden für jedes Auge separate, unterschiedliche Leistungen erbracht. Diese Vorgehensweise sollte in der Rechnung nachvollziehbar, z.B. durch einen Hinweis, erläutert werden, um Rückfragen zu vermeiden.
Die GOÄ 1200 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus gesteigert werden. Eine Begründung in der Rechnung ist dann zwingend erforderlich. Praxisbewährte Gründe sind:
Die GOÄ 1200 wird häufig zusammen mit folgenden Ziffern abgerechnet:
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Notieren Sie die ermittelten Werte und den Befund klar und nachvollziehbar in der Patientenakte.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 25.10.2023
Anlass: Patient (45 J.) klagt über zunehmende Visusminderung Ferne seit ca. 6 Mon.
Befund: Subjektive Refraktion: R: sph -1,75 dpt → Vcc 1,0; L: sph -1,50 dpt → Vcc 1,0. Kein Zylinder erforderlich.
Diagnose: Myopia simplex bds.
Plan: Brillenverordnung ausgestellt. Kontrolle in 2 Jahren empfohlen.
Diese kurze, aber präzise Dokumentation belegt die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung der Leistung nach GOÄ 1200.
Nein, die GOÄ 1200 ist eine einmal pro Behandlungsfall bzw. Sitzung abrechenbare Leistung. Die Leistungslegende „Subjektive Refraktionsbestimmung“ definiert die gesamte Prozedur, die in der Regel die Untersuchung beider Augen umfasst, sofern medizinisch indiziert. Der im Gebührenverzeichnis hinterlegte Punktwert bezieht sich auf den gesamten Vorgang, unabhängig davon, ob ein oder beide Augen refraktioniert werden. Eine Abrechnung „pro Auge“ ist in der GOÄ nicht vorgesehen und würde von Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit beanstandet werden.
Die Messung mit einem Autorefraktometer ist eine objektive Refraktionsbestimmung, die einen computergestützten Ausgangswert liefert. Die GOÄ 1200 beschreibt jedoch die subjektive Refraktion, bei der der Arzt durch Vorhalten verschiedener Gläser und gezielte Fragen an den Patienten die bestmögliche Korrektur ermittelt. Die objektive Messung kann als Skiaskopie nach GOÄ 1216 abgerechnet werden. Da es sich um zwei unterschiedliche Untersuchungsverfahren handelt (objektiv vs. subjektiv), sind GOÄ 1216 und GOÄ 1200 nebeneinander berechnungsfähig, wenn beide medizinisch notwendig sind und durchgeführt werden. In der Praxis ist dies häufig der Fall.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit gerechtfertigt. Dies muss patientenindividuell in der Rechnung begründet werden. Anerkannte Gründe sind beispielsweise eine erheblich erschwerte Kommunikation (z.B. bei Kleinkindern, Patienten mit Demenz oder Sprachbarrieren), stark schwankende Akkommodation bei jungen Patienten, die mehrere Messdurchgänge erfordert, oder eine sehr zeitintensive Feinabstimmung bei Patienten mit geringem Visus aufgrund organischer Erkrankungen (z.B. Makulopathie, fortgeschrittenes Glaukom), da hier die Antworten des Patienten oft unsicher und schwer zu interpretieren sind.
Dies ist eine klassische Konstellation, die zu Unsicherheiten führt. Der grundsätzliche Abrechnungsausschluss von GOÄ 1200 neben GOÄ 1201 gilt pro Auge. Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück) wird es jedoch als zulässig erachtet, beide Ziffern nebeneinander abzurechnen, wenn der Sachverhalt wie beschrieben vorliegt: Für das rein sphärische Auge wird die GOÄ 1200 und für das astigmatische Auge die GOÄ 1201 angesetzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für jedes Auge eine methodisch unterschiedliche Leistung erbracht wurde. Es ist empfehlenswert, diesen Sachverhalt in der Rechnung kurz zu erläutern (z.B. „GOÄ 1200 für Auge links, GOÄ 1201 für Auge rechts“), um die Nachvollziehbarkeit für den Kostenträger zu erhöhen.