Die GOÄ-Ziffer 1226 beschreibt die „Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte“. Sie gehört zu den grundlegenden diagnostischen Verfahren in der Augenheilkunde zur Untersuchung des Gesichtsfeldes.
Im Kern handelt es sich um eine erweiterte Form der einfachen Projektionsperimetrie (vergleichbar mit GOÄ 1225). Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Die Anwendung verschiedener Reizwerte ist notwendig, um Isopteren – Linien gleicher retinaler Empfindlichkeit – zu bestimmen und so ein detailliertes Profil des Gesichtsfeldes zu zeichnen. Dieses Vorgehen ist aufwendiger als eine reine Screening-Untersuchung und rechtfertigt daher eine eigene Gebührenposition.
Ein wichtiger Abrechnungsausschluss ist direkt in der Gebührenordnung verankert: Neben der Ziffer 1226 ist die quantitative Perimetrie nach GOÄ 1227 in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig. Es muss die Ziffer gewählt werden, welche die durchgeführte Leistung am besten beschreibt.
Der offizielle Kommentar verweist zudem auf die GOÄ-Nr. 1225, was unterstreicht, dass die Ziffer 1226 als eine spezifischere und aufwendigere Variante dieser Untersuchungsmethode zu verstehen ist.
Die Projektionsperimetrie mit verschiedenen Reizwerten ist ein unverzichtbares Instrument, um subtile oder komplexe Gesichtsfeldausfälle zu diagnostizieren und zu verfolgen. Während die Theorie klar ist, lauern in der Praxis einige Fallstricke bei der korrekten Anwendung und Abrechnung.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1226 in der Praxis häufig und gut zu begründen:
Der häufigste Fehler in der Abrechnung ist die Verwechslung mit einfacheren oder anderen perimetrischen Verfahren. Eine reine Screening-Perimetrie mit nur einer Prüfmarke erfüllt lediglich den Tatbestand der GOÄ 1225.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur Computerperimetrie (z.B. Humphrey, Octopus). Diese modernen, automatisierten Verfahren werden nach GOÄ 1227 (Quantitative Perimetrie) abgerechnet.
Achtung – Strenger Ausschluss: Die GOÄ 1226 und die GOÄ 1227 schließen sich in derselben Sitzung gegenseitig aus. Es ist nicht zulässig, beispielsweise eine manuelle Goldmann-Perimetrie (GOÄ 1226) und eine computergestützte Humphrey-Perimetrie (GOÄ 1227) am selben Tag abzurechnen. Sie müssen sich für die Ziffer entscheiden, die das primäre, durchgeführte Verfahren abbildet.
Die saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen von Kostenträgern. Der alleinige Vermerk „Gesichtsfeld“ oder „Perimetrie“ reicht nicht aus, um die GOÄ 1226 zu begründen. Die Dokumentation muss den Mehraufwand belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Mit dieser Dokumentation ist der Einsatz „verschiedener Reizwerte“ klar belegt und die Abrechnung der GOÄ 1226 revisionssicher.
Die GOÄ 1226 ist eine technische Leistung, bei der eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus eine besondere Begründung erfordert. Ein erhöhter Zeitaufwand allein reicht oft nicht aus. Nach herrschender Kommentarlage sind patientenbezogene Besonderheiten ausschlaggebend. Denkbare Begründungen sind:
Die GOÄ 1226 wird sinnvollerweise mit anderen augenärztlichen Untersuchungen kombiniert:
Wichtigster Ausschluss: Wie bereits erwähnt, ist die Nebeneinanderberechnung mit GOÄ 1227 in derselben Sitzung nicht möglich.
Der entscheidende Unterschied liegt im abrechnungsbegründenden Merkmal „mit Marken verschiedener Reizwerte“. Während die GOÄ 1225 eine einfache Projektionsperimetrie (z.B. als Screening mit einer einzigen Prüfmarke) beschreibt, setzt die GOÄ 1226 den dokumentierten Einsatz von mindestens zwei verschiedenen Prüfmarken (unterschiedliche Größe und/oder Helligkeit) voraus. Dieser Mehraufwand dient der genaueren Quantifizierung von Gesichtsfelddefekten. Für eine revisionssichere Abrechnung der GOÄ 1226 müssen die verwendeten Reizwerte (z.B. „Goldmann-Marken I/4e und III/4e“) in der Patientenakte vermerkt sein.
Nein, nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die GOÄ-Ziffer 1226 eine Leistung, die pro Sitzung berechnet wird. Der Leistungstext enthält keine Einschränkung auf „je Auge“. Die Gebühr deckt die Untersuchung eines oder beider Augen ab. Eine separate Abrechnung für jedes Auge ist daher nicht statthaft und würde von Kostenträgern in der Regel beanstandet werden. Der Aufwand für die Untersuchung beider Augen kann jedoch bei der Bemessung des Steigerungsfaktors berücksichtigt werden, falls er das übliche Maß übersteigt.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Untersuchung durch besondere, patientenbezogene Umstände erschwert war und der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit das übliche Maß deutlich überstiegen hat. Eine plausible, schriftliche Begründung ist zwingend erforderlich. Beispiele hierfür sind:
Die Begründung muss immer individuell auf den Patienten bezogen sein.
Der gleichzeitige Ausschluss der GOÄ 1226 (Projektionsperimetrie) und GOÄ 1227 (Quantitative Perimetrie, z.B. Computerperimetrie) ist in der Gebührenordnung explizit festgelegt. Der Grundgedanke ist, dass beide Verfahren demselben diagnostischen Zweck dienen – der detaillierten Untersuchung des Gesichtsfeldes. Es handelt sich um alternative, nicht um ergänzende Methoden in derselben Sitzung. Führen Sie beide Untersuchungen durch, müssen Sie die Ziffer abrechnen, die das hauptsächlich durchgeführte oder das aussagekräftigere Verfahren darstellt. Eine Doppelabrechnung für dieselbe diagnostische Fragestellung in einer Sitzung ist nicht vorgesehen und wäre sachlich-rechnerisch falsch.