Die GOÄ-Ziffer 1227 beschreibt die „Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie“. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil der augenärztlichen Diagnostik zur Untersuchung des Gesichtsfeldes. Um die Ziffer prüfungssicher anwenden zu können, ist ein genaues Verständnis ihrer Leistungsbestandteile unerlässlich.
Der Leistungstext lässt sich in folgende Komponenten zerlegen:
Eine wichtige Klarstellung zur Auslegung der Ziffer liefert der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (BÄK):
„Nach dem zentralen Konsultationsausschluss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK ist die manuelle statische Perimetrie mit Schwellenbestimmung an mindestens 50 Prüforten, gegebenenfalls auch manuelle überschwellige statische Perimetrie der Nr. 1227 zuzuordnen.“
Diese Auslegung bestätigt, dass nicht nur computergesteuerte, sondern auch bestimmte manuelle Verfahren unter die Ziffer 1227 fallen können, sofern die definierten Mindestanforderungen (statisch, Schwellenbestimmung, mind. 50 Prüforte) erfüllt sind. Die Leistung wird häufig im Kontext der Glaukomdiagnostik und -verlaufskontrolle erbracht, ist jedoch bei jeder medizinischen Notwendigkeit zur Abklärung von Gesichtsfelddefekten anwendbar.
Die statische Profilperimetrie nach GOÄ 1227 ist ein Standardverfahren in der Augenheilkunde und Neurologie. Die Abrechnung ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine medizinische Indikation zur detaillierten Untersuchung des Gesichtsfeldes besteht.
Obwohl die GOÄ 1227 eine etablierte Leistung ist, kommt es bei der Abrechnung immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch sorgfältige Prüfung und Dokumentation vermeiden.
Der häufigste und gravierendste Fehler ist die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1227 mit der GOÄ 1226 (Isopterenperimetrie oder Mesoptometrie). Beide Ziffern beschreiben unterschiedliche Verfahren zur Gesichtsfeldmessung und sind für dieselbe Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Achtung, Prüfungsrisiko: Die GOÄ-Ziffer 1227 ist gemäß Leistungslegende explizit nicht neben der Ziffer 1226 abrechenbar. Während Ziffer 1227 die statische Perimetrie abbildet, beschreibt Ziffer 1226 die kinetische Perimetrie. Eine Abrechnung beider Ziffern in derselben Sitzung für dasselbe Auge wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Die Perimetrie wird oft im Kontext der Glaukom-Früherkennung als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) angeboten. Dies ist korrekt, wenn es sich um eine reine Screening-Untersuchung bei einem asymptomatischen Patienten ohne konkreten Krankheitsverdacht handelt. Sobald jedoch eine medizinische Indikation vorliegt (z.B. erhöhter Augeninnendruck, auffälliger Sehnerv, familiäre Belastung, neurologische Symptome), handelt es sich um eine kurative Leistung, die zulasten der privaten Krankenversicherung und Beihilfe abgerechnet wird.
Die GOÄ 1227 kann bei Vorliegen von Besonderheiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Begründung muss sich jedoch immer auf einen patientenbezogenen, erhöhten Aufwand beziehen, nicht auf den technischen Aufwand des Geräts. Nach herrschender Kommentarlage sind valide Gründe beispielsweise:
Die Begründung muss kurz und nachvollziehbar auf der Rechnung angegeben werden.
Die GOÄ 1227 steht selten allein. Sie ist in der Regel in ein diagnostisches Gesamtkonzept eingebettet. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte nicht nur den Befund (den Ausdruck des Perimeters), sondern auch die medizinische Indikation klar festhalten.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie in der Patientenakte kurz und prägnant auf, warum die Untersuchung erfolgte. Ein Minimalbeispiel:
„Datum: 15.10.2023. Anlass: V.a. Progredienz bei bekanntem Offenwinkelglaukom re. Auge, Patient berichtet über neue „Schatten“. Untersuchung: Statische Profilperimetrie (Programm 30-2). Ergebnis: Neues relatives Skotom nasal oben rechts. Plan: Anpassung der lokalen Drucktherapie, Kontrolle in 3 Monaten.“
Diese knappe Notiz begründet die medizinische Notwendigkeit und macht die therapeutische Konsequenz nachvollziehbar.
Der entscheidende Unterschied liegt im Messverfahren. Die GOÄ 1227 beschreibt die statische Perimetrie, bei der unbewegte Lichtpunkte unterschiedlicher Helligkeit an festen Orten dargeboten werden, um die genaue Lichtempfindlichkeitsschwelle zu messen. Die GOÄ 1226 hingegen beschreibt die kinetische Perimetrie (Isopterenperimetrie), bei der ein Lichtpunkt konstanter Helligkeit von außen nach innen bewegt wird, um die Außengrenzen des sehenden Bereichs zu bestimmen. Da es sich um zwei fundamental unterschiedliche Prüfmethoden zur Erfassung des Gesichtsfeldes handelt, sind sie für dieselbe Untersuchungssitzung und dasselbe Auge nicht nebeneinander abrechenbar. Die Wahl der Methode hängt von der klinischen Fragestellung ab.
Ja, die Abrechnung der GOÄ 1227 für beide Augen in einer Sitzung ist möglich und in der Praxis üblich. Die Leistungslegende enthält keine Einschränkung wie „einseitig“ oder „je Sitzung“. Nach allgemeinen Grundsätzen der GOÄ ist eine Leistung, die an einem paarigen Organ erbracht wird, auch für jede Seite gesondert berechnungsfähig. Es wird empfohlen, dies auf der Rechnung kenntlich zu machen, z.B. durch „2x GOÄ 1227 (rechtes und linkes Auge)“, um die Nachvollziehbarkeit für die Kostenträger zu erhöhen und Rückfragen zu vermeiden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist nur bei einem außergewöhnlichen, patientenbezogenen Mehraufwand möglich. Dieser muss in der Rechnung schriftlich begründet werden. Anerkannte Gründe sind beispielsweise eine erhebliche Erschwernis durch starke motorische Unruhe (z.B. Tremor), eine fortgeschrittene Demenz, die ständige Wiederholungen und eine intensive Betreuung erfordert, oder extreme physische Gegebenheiten (z.B. schwere Kyphose), die eine stabile und korrekte Positionierung des Patienten am Gerät außerordentlich zeitaufwendig machen. Eine lange Untersuchungsdauer allein aufgrund der Geräte- oder Programmeinstellungen ist kein ausreichender Grund.
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die Einordnung als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) trifft nur dann zu, wenn die Untersuchung auf alleinigen Wunsch des Patienten ohne jegliche medizinische Indikation als reine Vorsorge- oder Screening-Maßnahme erfolgt. Sobald jedoch ein begründeter Krankheitsverdacht (z.B. erhöhter Augeninnendruck, verdächtige Sehnervenpapille), ein Risikofaktor (z.B. starke familiäre Belastung) oder ein Symptom vorliegt, handelt es sich um eine medizinisch notwendige diagnostische Maßnahme. In diesem Fall ist die GOÄ 1227 eine regulär erstattungsfähige Leistung der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.