Die GOÄ-Ziffer 1201 beschreibt die „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern zur Bestimmung einer sphärischen oder sphäro-zylindrischen Fehlsichtigkeit“.
Diese Leistungslegende ist eine der zentralen Ziffern in der augenärztlichen Praxis und definiert den Prozess der Ermittlung der optimalen Brillenglasstärke unter aktiver Mitwirkung des Patienten. Zerlegen wir die Definition in ihre prüferlogischen Bestandteile:
Die Abrechnung der GOÄ 1201 setzt eine medizinische Indikation voraus. Ein reiner Sehtest ohne krankheitsbezogenen Kontext, wie beispielsweise für den Führerschein, erfüllt diesen Tatbestand in der Regel nicht.
Ein wichtiger Hinweis aus den Kommentaren zur GOÄ betrifft die Früherkennung: „Zur Früherkennung von Amblyopie und Strabismus sind u.a. die Leistungen nach den Nrn. 1200 oder 1201, 1202, 1216 und die Untersuchungen nach Nr. 6 abrechenbar.“ Dies unterstreicht die medizinische Bedeutung der Leistung über die reine Brillenbestimmung hinaus.
Die subjektive Refraktion ist ein Standardverfahren, doch bei der Abrechnung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf eine solide Basis.
In diesen typischen Behandlungssituationen ist der Ansatz der GOÄ 1201 in der Regel gut begründet:
Klassische Visusminderung: Ein Patient stellt sich vor, weil er in der Ferne oder Nähe schlechter sieht. Die subjektive Refraktion dient der exakten Bestimmung der neuen Brillenwerte.
Asthenopische Beschwerden: Der Patient klagt über Kopfschmerzen, müde oder brennende Augen, insbesondere nach längerer Naharbeit oder Bildschirmtätigkeit. Eine un- oder fehlerhaft korrigierte Fehlsichtigkeit wird als Ursache vermutet und mittels GOÄ 1201 abgeklärt.
Postoperative Kontrolle: Nach einer Katarakt-Operation wird nach Abschluss des Heilungsprozesses die endgültige Brillenkorrektur durch eine subjektive Refraktion bestimmt.
Verlaufskontrolle bei Kindern: Im Rahmen der Amblyopie- oder Strabismus-Vorsorge wird die Refraktion überprüft, um die Sehentwicklung zu kontrollieren und ggf. therapeutisch einzugreifen.
Der häufigste Grund für Kürzungen im Zusammenhang mit GOÄ 1201 ist die falsche Kombination mit anderen Ziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1201 ist nicht neben der GOÄ-Ziffer 1200 (Objektive Refraktionsbestimmung im Rahmen der Bestimmung eines Refraktionsgleichgewichts, auch mit automatischer Auswertung) im selben Behandlungsfall abrechenbar.
Die Begründung dafür ist prüferlogisch: Die objektive Messung mittels Autorefraktometer (GOÄ 1200) wird nach herrschender Kommentarlage als vorbereitender Schritt und integraler Bestandteil der umfassenderen subjektiven Refraktion (GOÄ 1201) angesehen. Die subjektive Bestimmung verfeinert den objektiv ermittelten Messwert. Daher würde eine gemeinsame Abrechnung eine unzulässige Doppelhonorierung eines Leistungsbestandteils darstellen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte nicht nur die erbrachten Leistungen, sondern auch deren Ergebnis festhalten. Ein Minimalstandard für die Dokumentation der GOÄ 1201 könnte so aussehen:
"15.10.2023: Subjektive Refraktion bds. (GOÄ 1201) bei V.a. Visusminderung. Ergebnis: R: sph -2,25 cyl -0,75 A 180° Vcc 1,0 / L: sph -2,50 Vcc 1,0. Brillenverordnung ausgestellt."
Diese kurze Notiz belegt den Anlass, die durchgeführte Leistung und das Ergebnis und macht die Abrechnung für Dritte transparent.
Die GOÄ 1201 ist eine Leistung, die bei erhöhtem Aufwand über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.
Mögliche Begründungen in der Praxis sind:
Erhöhter Zeitaufwand bei eingeschränkter Kooperationsfähigkeit (z.B. bei Kindern, älteren Patienten, kognitiven Einschränkungen).
Besonders schwierige Refraktionsbestimmung bei irregulärem Astigmatismus (z.B. nach Keratoplastik, bei Keratokonus).
Zeitaufwendiger binokularer Abgleich, z.B. bei Phorien oder zur Prüfung der Prismenverträglichkeit.
Erschwerte Kommunikation aufgrund von Sprachbarrieren.
Die GOÄ 1201 steht selten allein. Sie wird häufig im Kontext weiterer diagnostischer Maßnahmen abgerechnet. Übliche Kombinationen sind:
GOÄ 1/3: Beratung
GOÄ 6: Vollständige augenärztliche Untersuchung
GOÄ 1204: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ 1205: Tonometrie
GOÄ 1216: Prüfung des beidäugigen Sehens
Nein, die Abrechnung der GOÄ 1201 erfolgt pro Sitzung, nicht pro Auge. Die Leistungslegende enthält keinen Zusatz wie „je Auge“. Nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage (z.B. Brück/Klakow-Franck) handelt es sich um eine Leistung, die die Refraktionsbestimmung an beiden Augen umfasst, sofern medizinisch erforderlich. Sie wird daher nur einmal pro Behandlungsfall angesetzt, auch wenn nur ein Auge untersucht wird. Eine separate Abrechnung für das rechte und linke Auge ist nicht zulässig und würde von Kostenträgern regelmäßig gekürzt werden. Wichtig ist jedoch, die ermittelten Werte für beide Augen getrennt in der Patientenakte zu dokumentieren.
Die GOÄ 1200 beschreibt die objektive Refraktionsbestimmung, die meist mit einem Autorefraktometer durchgeführt wird. Dies ist eine rein maschinelle Messung, die einen Ausgangswert ohne Mitwirkung des Patienten liefert. Die GOÄ 1201 hingegen ist die subjektive Refraktion, bei der dieser Ausgangswert durch Vorhalten von Gläsern und gezieltes Nachfragen beim Patienten („besser oder schlechter?“) verfeinert wird. Der Ausschluss der gemeinsamen Abrechnung beruht auf dem Prinzip, dass ein methodisch notwendiger Teilschritt (objektive Messung) nicht separat neben der finalen Gesamtleistung (subjektive Bestimmung) abgerechnet werden darf. Die GOÄ 1200 ist somit als integraler Bestandteil der GOÄ 1201 anzusehen, wenn beide in einer Sitzung erfolgen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit verursachten. Die Begründung muss immer patientenindividuell sein. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:
Der Abrechnungsausschluss der GOÄ 1200 neben der GOÄ 1201 bezieht sich auf dieselbe Inanspruchnahme bzw. denselben Behandlungstag. Werden die Leistungen an unterschiedlichen Tagen aus einer eigenständigen medizinischen Indikation heraus erbracht, ist eine getrennte Abrechnung denkbar. Ein solches Szenario ist in der Praxis jedoch selten und muss gut begründet sein. Beispielsweise könnte an Tag 1 eine objektive Refraktion (GOÄ 1200) im Rahmen eines Screenings erfolgen. Ergibt sich daraus ein auffälliger Befund, könnte der Patient für eine ausführliche subjektive Refraktion (GOÄ 1201) an einem Folgetag einbestellt werden. Dieser Fall muss klar dokumentiert werden, um den Vorwurf der Aufspaltung einer zusammengehörigen Leistung zu entkräften.