Die GOÄ-Ziffer 806 ist eine zentrale Leistung in der Psychiatrie. Erfahren Sie, wie Sie die 20-minütige Mindestdauer rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 806
Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die Leistung unter der Ziffer 806 wie folgt:
Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten –, Mindestdauer 20 Minuten
Diese Leistung ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der GOÄ verortet. Sie ist mit einer Punktzahl von 250 bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 14,57 € entspricht.
Die Ziffer beschreibt eine intensive psychiatrische Intervention. Im Zentrum stehen die gezielte Exploration psychopathologischer Symptome sowie das eingehende therapeutische Gespräch. Die Einbeziehung von Bezugspersonen ist als fakultativer Bestandteil integriert.
GOÄ 806 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die GOÄ 806 stellt ein zentrales Werkzeug in der psychiatrischen und nervenärztlichen Versorgung dar. Sie kommt typischerweise bei Patienten mit schweren psychischen Störungen wie depressiven Episoden, Angststörungen, Schizophrenie oder akuten Belastungsreaktionen zum Einsatz.
Ein wesentliches Merkmal der Ziffer ist die geforderte Mindestdauer von 20 Minuten. Diese Zeitvorgabe bezieht sich zwingend auf den direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient. Kürzere Gespräche können nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
Tipp: Sollte das therapeutische Gespräch weniger als 20 Minuten dauern, muss auf die GOÄ-Ziffer 804 (psychiatrische Behandlung, ohne Mindestdauer) ausgewichen werden, um Honorarverluste oder Beanstandungen zu vermeiden.
Die Ziffer 806 schließt explizit die Behandlung in einer akuten Konfliktsituation ein. Dies ermöglicht eine flexible Handhabung bei krisenhaften Zuspitzungen im Behandlungsverlauf, ohne dass sofort auf Notfallziffern zurückgegriffen werden muss.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 806
Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer im Praxisalltag.
Fallbeispiel 1: Schwere depressive Episode
Ein Patient mit einer bekannten, rezidivierenden depressiven Störung stellt sich mit einer akuten Verschlechterung der Symptomatik vor. Der Arzt führt eine 25-minütige gezielte Exploration der aktuellen Suizidalität und des Antriebs durch, gefolgt von einem stützenden therapeutischen Gespräch.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 806 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Mindestdauer von 20 Minuten überschritten wurde. Die psychopathologische Befunderhebung ist integraler Bestandteil und wird nicht separat berechnet.
Fallbeispiel 2: Akute familiäre Krise mit Einbezug des Ehepartners
Eine Patientin befindet sich aufgrund einer schweren Belastungsreaktion in einer akuten Ehekrise. Der Arzt führt ein 30-minütiges Gespräch, bei dem der Ehepartner für die letzten 10 Minuten zur Situationsregulierung hinzugezogen wird.
Dieses Vorgehen ist vollständig durch die Leistungslegende abgedeckt. Das situationsregulierende Kontaktgespräch mit Dritten ist fakultativer Bestandteil der GOÄ 806. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 806, ein zusätzlicher Ansatz der Ziffer 4 oder 835 ist für dieses Gespräch ausgeschlossen.
Fallbeispiel 3: Zwei getrennte Kontakte am selben Tag
Ein Patient mit einer bipolaren Störung wird morgens wegen einer akuten manischen Phase exploriert (Dauer: 20 Minuten). Am späten Nachmittag erfolgt aufgrund einer erneuten Zuspitzung ein weiteres, separates Krisengespräch von 25 Minuten Dauer.
In diesem Fall kann die GOÄ 806 zweimal am selben Tag abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um zwei eigenständige, zeitlich getrennte Kontakte handelt. In der Rechnung müssen die genauen Uhrzeiten beider Sitzungen angegeben werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 806: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 806 kommt es regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Der häufigste Fehler ist die Missachtung der Ausschlussziffern.
Die Ziffer 806 darf nicht neben den Beratungsziffern 1 und 3 in derselben Sitzung abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 34 (Erörterung der Auswirkungen einer Erkrankung) ist am selben Tag ausgeschlossen. Prüfstellen erkennen diese Doppelabrechnungen sofort und streichen die vermeintlich schwächere Leistung.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 806 und der GOÄ 817 (psychiatrische Behandlung von Kindern/Jugendlichen unter Einbeziehung von Bezugspersonen) ist bei derselben Inanspruchnahme ausgeschlossen, da beide Ziffern das Gespräch mit Dritten beinhalten.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Mindestdauer von 20 Minuten. Fehlt in der Patientenakte ein präziser Zeitnachweis, wird die Leistung bei einer Prüfung oft auf die Ziffer 804 herabgestuft. Dies führt zu einem erheblichen Honorarverlust.
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Dokumentation der GOÄ 806: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für die GOÄ 806 müssen die wesentlichen Inhalte der Exploration und des therapeutischen Gesprächs sowie die tatsächliche Zeitdauer dokumentiert werden.
Es empfiehlt sich, nicht nur die Mindestdauer zu bestätigen, sondern die konkreten Anfangs- und Endzeiten zu erfassen. Auch die Beteiligung von Dritten und die behandelten Konfliktthemen gehören in den Eintrag.
Dokumentationsbeispiel:
20.10.2023, 14:15 - 14:40 Uhr (25 Min.): Gezielte Exploration der depressiven Symptomatik (Antriebsminderung, Schlafstörungen). Eingehendes therapeutisches Gespräch zur Bewältigung der aktuellen beruflichen Konfliktsituation. Einbezug der Ehefrau für 5 Minuten zur Absprache stützender Maßnahmen im häuslichen Umfeld.
Durch diese detaillierte Erfassung ist die Plausibilität der Abrechnung im Falle einer Nachprüfung durch die PKV oder den medizinischen Dienst jederzeit lückenlos nachweisbar.
GOÄ 806: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 806 liegt beim 2,3-fachen Satz (33,51 €). Bei besonders aufwendigen Behandlungen kann dieser Faktor bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (51,00 €) gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erhebliche Überschreitung der Mindestzeit (z. B. Gesprächsdauer von über 40 Minuten), eine ausgeprägte Agitiertheit des Patienten oder eine extrem schwierige Gesprächsführung bei kognitiven Einschränkungen. Die Begründung muss individuell formuliert sein; pauschale Floskeln werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl viele Ausschlüsse existieren, gibt es rechtssichere Kombinationen. So kann die GOÄ 806 am selben Tag neben neurologischen Untersuchungen wie der GOÄ 800 (eingehende neurologische Untersuchung) abgerechnet werden, sofern diese medizinisch notwendig waren.
Auch die Abrechnung von Fremdanamnesen nach GOÄ 835 oder GOÄ 4 ist neben der GOÄ 806 zulässig, wenn der Inhalt des Gesprächs über das in Ziffer 806 enthaltene "situationsregulierende Kontaktgespräch" hinausgeht. Dies muss im Einzelfall gut begründet und dokumentiert werden, um Missverständnisse mit den privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.
Ziffer 806 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf vier Konstellationen:
- 4409 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (38,45 €), je vollendete 15 Minuten; Erwachsene bis zu viermal je Sitzung, Kinder und Jugendliche bis zu achtmal je Sitzung
- 4408 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (12,73 €), einmal je Sitzung als Abschlussleistung (nur wenn Restzeit unter 15 Minuten verbleibt)
- Bei akute psychische Dekompensation, Dauer mindestens 15 Minuten: 4423 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Notfallbehandlung bei akuter psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch, ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, je vollendete 15 Minuten" (38,46 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu fünfmal je Sitzung
- Bei akute psychische Dekompensation, Dauer mindestens 15 Minuten: 4422 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Notfallbehandlung bei akuter psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch, ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, je vollendete 15 Minuten" (12,73 €), einmal je Sitzung als Abschlussleistung (nur wenn Restzeit unter 15 Minuten nach den vollendeten 4423-Blöcken verbleibt)
Die Spanne reicht von 12,73 € bis 38,46 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 33,51 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 806
Was hat nicht gestimmt?