Die GOÄ-Ziffer 804 ist ein zentraler Baustein bei der Abrechnung psychiatrischer Gespräche. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und DiGAs analog abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 804
Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration –
Die GOÄ-Ziffer 804 ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie ist mit 150 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 8,74 € entspricht. Im Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt das Honorar 20,10 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) bei 30,59 € liegt.
Die Leistung umfasst das eingehende therapeutische Gespräch im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung. Die gezielte Exploration, also die systematische Erfassung des psychischen Befundes und der aktuellen Symptomatik, ist explizit Teil der Leistungslegende. Diese Ziffer bildet das Fundament für die psychiatrische Basisversorgung im Praxisalltag.
GOÄ 804 in der Praxis: Abgrenzung und Indikationsstellung
In der täglichen Praxis dient die GOÄ 804 primär der Behandlung von Patienten mit chronischen oder akuten psychiatrischen Erkrankungen, bei denen ein intensiver verbaler Austausch notwendig ist. Typische Indikationen sind depressive Episoden, Angststörungen, Schizophrenie oder Demenzerkrankungen. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 806, welche eine Mindestdauer von 20 Minuten vorschreibt. Die GOÄ 804 ist somit für kürzere, aber dennoch eingehende therapeutische Gespräche unter 20 Minuten konzipiert.
Zudem unterscheidet die GOÄ streng zwischen der psychiatrischen Behandlung (Ziffern 804, 806) und der psychotherapeutischen Behandlung nach Ziffer 849 oder den Ziffern 861 ff. Während die Psychotherapie an spezifische, definierte Verfahren gebunden ist, fließt das therapeutische Gespräch bei der GOÄ 804 flexibel in das psychiatrische Gesamtkonzept ein. Es ist Aufgabe des Arztes, die erbrachte Leistung anhand der medizinischen Erfordernisse korrekt zuzuordnen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die GOÄ 804 nur von bestimmten Arztgruppen abgerechnet werden sollte. Hierzu zählen Psychiater, Neurologen, Nervenärzte, Allgemeinmediziner, Kinderärzte sowie hausärztlich tätige Internisten, die maßgeblich in die psychiatrische Versorgung eingebunden sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 804
Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei rezidivierender depressiver Störung
Ein Patient mit einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung stellt sich zur Verlaufskontrolle in der Praxis vor. Der Arzt führt ein 15-minütiges, eingehendes therapeutisches Gespräch zur Überprüfung der aktuellen Stimmungslage, des Antriebs und der medikamentösen Compliance durch. Da das Gespräch unter 20 Minuten dauerte, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 804 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Krisenintervention bei akuter Belastungsreaktion
Eine Patientin stellt sich nach einem schweren familiären Verlust mit einer akuten Belastungsreaktion vor. Der Arzt exploriert die Patientin eingehend und führt ein stützendes, therapeutisches Gespräch von 12 Minuten Dauer. Neben der somatischen Abklärung wird die psychiatrische Behandlung nach GOÄ 804 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle einer Demenzerkrankung
Ein älterer Patient mit beginnender vaskulärer Demenz wird in Begleitung eines Angehörigen untersucht. Der Arzt führt eine gezielte Exploration des kognitiven Status und ein therapeutisches Gespräch mit dem Patienten durch (Dauer: 10 Minuten). Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 804, da ein persönlicher Kontakt und eine psychiatrische Intervention stattfanden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 804: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 804 mit anderen Beratungsleistungen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels B ist die GOÄ 804 am selben Kalendertag nicht neben den Ziffern 1, 3, 22, 30 und 34 berechenbar. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Kombinationen ohne Beachtung der Ausschlüsse aufgeführt werden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der telefonische Kontakt. Im Gegensatz zu reinen Beratungsziffern erfordert die psychiatrische Behandlung nach GOÄ 804 zwingend den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Telefonische Gespräche können für diese Ziffer nicht herangezogen werden, da die non-verbale Interaktion ein integraler Bestandteil der psychiatrischen Exploration ist.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 804 und der GOÄ 806 für denselben Arzt-Patienten-Kontakt ist ausgeschlossen. Sie müssen sich je nach tatsächlicher Gesprächsdauer für eine der beiden Ziffern entscheiden.
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Dokumentation der GOÄ 804: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, dass es sich um ein eingehendes therapeutisches Gespräch und nicht um eine einfache Beratung gehandelt hat. Es empfiehlt sich, stichwortartig die besprochenen Inhalte, den psychischen Befund sowie das therapeutische Ziel festzuhalten.
Obwohl für die GOÄ 804 keine explizite Mindestdauer in der Leistungslegende vorgeschrieben ist, sollte die ungefähre Zeitdauer dokumentiert werden, um die Abgrenzung zur GOÄ 806 (mindestens 20 Minuten) und zu einfachen Beratungen glaubhaft zu belegen. Dies erhöht die Abrechnungssicherheit bei eventuellen Rückfragen erheblich.
Dokumentationsbeispiel: Eingehendes psychiatrisches Gespräch (12 Min.) inkl. gezielter Exploration zur depressiven Symptomatik. Befund: Antrieb gemindert, Stimmung gedrückt, keine Suizidalität. Absprache zur Fortführung der Medikation und Vereinbarung des nächsten Termins.
GOÄ 804: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 804 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine besonders schwierige Exploration (z. B. bei ausgeprägter Ambivalenz, starker psychomotorischer Unruhe oder kognitiven Einschränkungen des Patienten) oder eine akute Krisensituation, die einen erhöhten therapeutischen Aufwand erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Da die Ziffern 1 und 3 ausgeschlossen sind, wird die GOÄ 804 häufig mit symptombezogenen Untersuchungen (z. B. GOÄ-Ziffer 5) oder neurologischen Untersuchungen (z. B. GOÄ-Ziffer 800) kombiniert, sofern diese medizinisch notwendig waren. Wichtig ist, dass die Dokumentation die Unabhängigkeit der erbrachten Leistungen klar widerspiegelt.
Besonders relevant ist seit dem 01.07.2024 die Analogabrechnung der GOÄ 804 für die Einbindung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation. Die Einbindung von Apps wie deprexis® oder HelloBetterSchlafen® kann im Rahmen eines persönlichen Kontakts analog nach Nr. 804 berechnet werden. Dies eröffnet moderne und rechtssichere Abrechnungswege in der digitalisierten Praxis.
Ziffer 804 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf vier Konstellationen:
- Bei ausschließlich psychoedukative Einzelbehandlung ohne psychiatrisch-therapeutischen Ansatz, Dauer mindestens 15 Minuten: 4412 „Psychoedukative Einzelbehandlung, Dauer unter 15 Minuten" (11,12 €)
- Bei ausschließlich psychoedukative Einzelbehandlung ohne psychiatrisch-therapeutischen Ansatz, Dauer mindestens 15 Minuten: 4413 „Psychoedukative Einzelbehandlung, je vollendete 15 Minuten" (33,18 €)
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4408 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (12,73 €), einmal
- Bei Dauer mindestens 15 Minuten: 4409 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische, neuropädiatrische oder psychosomatische Behandlung, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ggf. unter mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren, Dauer unter 15 Minuten" (38,45 €), je vollendete 15 Minuten; Erwachsene bis zu viermal je Sitzung, Kinder und Jugendliche bis zu achtmal je Sitzung
Die Spanne reicht von 11,12 € bis 38,45 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 20,10 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 804
Was hat nicht gestimmt?