GOÄ 34: Lebensverändernde Erkrankungen richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 34
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 34 honoriert zeitintensive Gespräche bei schwerwiegenden Diagnosen. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung rechtssicher dokumentieren und abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 34

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

Die GOÄ-Ziffer 34 stellt eine zentrale Leistung im Bereich der sprechenden Medizin dar. Sie dient der Honorierung von zeitaufwendigen Gesprächen, die weit über eine normale Beratung hinausgehen. Der Fokus liegt auf der Bewältigung und Strukturierung des Alltags angesichts einer gravierenden Diagnose.

Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Erörterung auch die optionale Einbeziehung von Bezugspersonen wie Familienmitgliedern oder Pflegekräften. Auch die Abwägung operativer Risiken und Konsequenzen ist in der Leistungslegende verankert, sofern diese einen direkten Einfluss auf die zukünftige Lebensgestaltung des Patienten haben.

GOÄ 34 in der Praxis: Nachhaltige Lebensveränderung im Fokus

Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 34 muss eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen. Hierunter fallen klassischerweise onkologische Erkrankungen, schwere chronische Leiden wie Diabetes mellitus, Asthma bronchiale oder fortgeschrittene rheumatische Erkrankungen.

Auch die Feststellung von schwerwiegenden kardiovaskulären Risikofaktoren, die mit einer Verkürzung der Lebenserwartung einhergehen, rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Dazu zählen beispielsweise eine schwere arterielle Hypertonie oder eine ausgeprägte Hypercholesterinämie. Akut lebensbedrohliche Zustände wie schwere Traumata qualifizieren sich erst nach Abwendung der akuten Lebensgefahr für diese Erörterung.

Tipp: Auch im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung stellt die GOÄ 34 die zutreffende Gebührenposition für ausführliche, strukturierende Gespräche mit dem Patienten und seinen Angehörigen dar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 34

Fallbeispiel 1: Erstdiagnose eines Mammakarzinoms

Nach Vorliegen des histologischen Befundes erfolgt ein 25-minütiges Aufklärungs- und Erörterungsgespräch mit einer Patientin. Dabei werden die therapeutischen Optionen, die psychischen Belastungen und die weitreichenden Veränderungen für den Alltag besprochen.

Die Abrechnung der GOÄ 34 ist hier vollkommen gerechtfertigt, da ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Feststellung einer lebensbedrohlichen Erkrankung besteht. Die Mindestdauer von 20 Minuten wurde überschritten und im Krankenblatt dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Erstmanifestation einer Demenz

Bei einem geriatrischen Patienten wird eine beginnende Alzheimer-Demenz diagnostiziert. Der behandelnde Arzt führt ein 30-minütiges Gespräch unter Einbeziehung der Ehefrau, um die zukünftige häusliche Pflege und Sicherheitsmaßnahmen zu besprechen.

Dieses Szenario erfüllt alle Kriterien der GOÄ 34. Die Einbeziehung der Bezugsperson ist explizit Teil der Leistungsbeschreibung und die Demenz stellt eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung dar.

Fallbeispiel 3: Planung eines Gelenkersatzes

Vor der Implantation einer künstlichen Hüftprothese erörtert der Orthopäde in einem 20-minütigen Gespräch die Risiken, den postoperativen Verlauf und die notwendigen Anpassungen im Alltag des Patienten.

Da der Eingriff mit der Implantation einer Endoprothese einhergeht und die Lebensgestaltung nachhaltig beeinflusst, ist der Ansatz der GOÄ 34 zulässig. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Amtsgerichts Radolfzell bestätigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 34: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 34 nach einem rein telefonischen Gespräch. Die Leistungslegende setzt jedoch zwingend einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus; telefonische Erörterungen müssen über andere Ziffern abgerechnet werden.

Zudem übersehen Praxen oft die strengen Ausschlussregeln. Die Ziffern 1, 3, 4, 15 und 30 dürfen am selben Tag nicht neben der GOÄ 34 berechnet werden. Auch psychiatrische Ziffern wie die 804 oder 806 schließen eine Nebeneinanderberechnung aus.

Achtung: Die GOÄ 34 ist innerhalb von 6 Monaten maximal zweimal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in diesem Zeitraum eine zweite, völlig unabhängige lebensverändernde Erkrankung diagnostiziert wird.

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Dokumentation der GOÄ 34: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Es muss zweifelsfrei nachweisbar sein, dass die Mindestdauer von 20 Minuten eingehalten wurde.

Neben der reinen Zeitangabe sollten die konkreten Inhalte der Erörterung stichpunktartig festgehalten werden. Insbesondere die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die eventuelle Beteiligung von Bezugspersonen müssen aus der Akte hervorgehen.

Dokumentation: Erörterung der Lebensgestaltung bei Erstdiagnose COPD Gold IV. Dauer: 22 Min. Einbeziehung der Ehefrau bezüglich häuslicher Sauerstofftherapie und Reduzierung von Belastungsfaktoren im Alltag.

GOÄ 34: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Gesprächen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine ausgeprägte kognitive Einschränkung des Patienten, eine extreme psychische Belastungssituation oder eine besonders komplexe familiäre Konstellation.

Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Pauschale Angaben wie ein erhöhter Zeitaufwand reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung des erhöhten Faktors meist nicht aus.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl viele Beratungsziffern ausgeschlossen sind, lässt sich die GOÄ 34 hervorragend mit Untersuchungsleistungen kombinieren. So ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 5, 6, 7 oder 8 am selben Tag zulässig, sofern die entsprechenden medizinischen Indikationen vorliegen.

Auch technische Leistungen wie EKG (GOÄ 651) oder Sonographien können problemlos am selben Tag erbracht und abgerechnet werden. Dies ermöglicht eine umfassende Abbildung des Behandlungstages in der Praxis.

Ziffer 34 in der neuen GOÄ

Die Erörterungsziffer 34 (bisher 2,3-facher Satz: 40,23 €) wird in der neuen GOÄ nach Komplexität des Gesprächs aufgeteilt:

  • 27 multimorbid min4 erkrankungen und min5 medikamente (41,35 €)
  • 2 lebensbedroend oder lebensvraendernd ohne multimorbidität (21,21 €)

Die Dokumentation — insbesondere Anzahl der Erkrankungen und Medikamente bei der höherwertigen Ziffer — ist abrechnungsentscheidend.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 34

Die GOÄ-Ziffer 34 kann berechnet werden, wenn ein mindestens 20-minütiges Gespräch über die Auswirkungen einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung auf die Lebensgestaltung stattfindet. Dies muss in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Feststellung oder einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung stehen.
Nein, eine telefonische Erbringung der GOÄ-Ziffer 34 ist ausgeschlossen. Aufgrund der Schwere der zugrundeliegenden Erkrankungen und der Intensität des Gesprächs ist ein unmittelbarer, persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zwingend erforderlich.
Die Leistung nach GOÄ 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Diese Frist beginnt mit der ersten Erbringung der Leistung und gilt auch dann, wenn eine weitere lebensverändernde Erkrankung diagnostiziert wird.
Neben der GOÄ-Ziffer 34 dürfen die Beratungsleistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und 30 am selben Tag nicht abgerechnet werden. Zudem bestehen weitere Ausschlüsse für bestimmte psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen wie die Ziffern 804, 806 oder 849.
Ja, die GOÄ 34 kann für das ausführliche Aufklärungsgespräch vor größeren operativen Eingriffen herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegende Erkrankung auch nach dem Eingriff lebensverändernd bleibt, wie es beispielsweise bei Organresektionen oder Gelenkprothesen der Fall ist.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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