Die GOÄ-Ziffer 34 honoriert zeitintensive Gespräche bei schwerwiegenden Diagnosen. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung rechtssicher dokumentieren und abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 34
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –
Die GOÄ-Ziffer 34 stellt eine zentrale Leistung im Bereich der sprechenden Medizin dar. Sie dient der Honorierung von zeitaufwendigen Gesprächen, die weit über eine normale Beratung hinausgehen. Der Fokus liegt auf der Bewältigung und Strukturierung des Alltags angesichts einer gravierenden Diagnose.
Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Erörterung auch die optionale Einbeziehung von Bezugspersonen wie Familienmitgliedern oder Pflegekräften. Auch die Abwägung operativer Risiken und Konsequenzen ist in der Leistungslegende verankert, sofern diese einen direkten Einfluss auf die zukünftige Lebensgestaltung des Patienten haben.
GOÄ 34 in der Praxis: Nachhaltige Lebensveränderung im Fokus
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 34 muss eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen. Hierunter fallen klassischerweise onkologische Erkrankungen, schwere chronische Leiden wie Diabetes mellitus, Asthma bronchiale oder fortgeschrittene rheumatische Erkrankungen.
Auch die Feststellung von schwerwiegenden kardiovaskulären Risikofaktoren, die mit einer Verkürzung der Lebenserwartung einhergehen, rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Dazu zählen beispielsweise eine schwere arterielle Hypertonie oder eine ausgeprägte Hypercholesterinämie. Akut lebensbedrohliche Zustände wie schwere Traumata qualifizieren sich erst nach Abwendung der akuten Lebensgefahr für diese Erörterung.
Tipp: Auch im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung stellt die GOÄ 34 die zutreffende Gebührenposition für ausführliche, strukturierende Gespräche mit dem Patienten und seinen Angehörigen dar.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 34
Fallbeispiel 1: Erstdiagnose eines Mammakarzinoms
Nach Vorliegen des histologischen Befundes erfolgt ein 25-minütiges Aufklärungs- und Erörterungsgespräch mit einer Patientin. Dabei werden die therapeutischen Optionen, die psychischen Belastungen und die weitreichenden Veränderungen für den Alltag besprochen.
Die Abrechnung der GOÄ 34 ist hier vollkommen gerechtfertigt, da ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Feststellung einer lebensbedrohlichen Erkrankung besteht. Die Mindestdauer von 20 Minuten wurde überschritten und im Krankenblatt dokumentiert.
Fallbeispiel 2: Erstmanifestation einer Demenz
Bei einem geriatrischen Patienten wird eine beginnende Alzheimer-Demenz diagnostiziert. Der behandelnde Arzt führt ein 30-minütiges Gespräch unter Einbeziehung der Ehefrau, um die zukünftige häusliche Pflege und Sicherheitsmaßnahmen zu besprechen.
Dieses Szenario erfüllt alle Kriterien der GOÄ 34. Die Einbeziehung der Bezugsperson ist explizit Teil der Leistungsbeschreibung und die Demenz stellt eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung dar.
Fallbeispiel 3: Planung eines Gelenkersatzes
Vor der Implantation einer künstlichen Hüftprothese erörtert der Orthopäde in einem 20-minütigen Gespräch die Risiken, den postoperativen Verlauf und die notwendigen Anpassungen im Alltag des Patienten.
Da der Eingriff mit der Implantation einer Endoprothese einhergeht und die Lebensgestaltung nachhaltig beeinflusst, ist der Ansatz der GOÄ 34 zulässig. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Amtsgerichts Radolfzell bestätigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 34: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 34 nach einem rein telefonischen Gespräch. Die Leistungslegende setzt jedoch zwingend einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus; telefonische Erörterungen müssen über andere Ziffern abgerechnet werden.
Zudem übersehen Praxen oft die strengen Ausschlussregeln. Die Ziffern 1, 3, 4, 15 und 30 dürfen am selben Tag nicht neben der GOÄ 34 berechnet werden. Auch psychiatrische Ziffern wie die 804 oder 806 schließen eine Nebeneinanderberechnung aus.
Achtung: Die GOÄ 34 ist innerhalb von 6 Monaten maximal zweimal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in diesem Zeitraum eine zweite, völlig unabhängige lebensverändernde Erkrankung diagnostiziert wird.
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Dokumentation der GOÄ 34: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Es muss zweifelsfrei nachweisbar sein, dass die Mindestdauer von 20 Minuten eingehalten wurde.
Neben der reinen Zeitangabe sollten die konkreten Inhalte der Erörterung stichpunktartig festgehalten werden. Insbesondere die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die eventuelle Beteiligung von Bezugspersonen müssen aus der Akte hervorgehen.
Dokumentation: Erörterung der Lebensgestaltung bei Erstdiagnose COPD Gold IV. Dauer: 22 Min. Einbeziehung der Ehefrau bezüglich häuslicher Sauerstofftherapie und Reduzierung von Belastungsfaktoren im Alltag.
GOÄ 34: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Gesprächen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine ausgeprägte kognitive Einschränkung des Patienten, eine extreme psychische Belastungssituation oder eine besonders komplexe familiäre Konstellation.
Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Pauschale Angaben wie ein erhöhter Zeitaufwand reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung des erhöhten Faktors meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl viele Beratungsziffern ausgeschlossen sind, lässt sich die GOÄ 34 hervorragend mit Untersuchungsleistungen kombinieren. So ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 5, 6, 7 oder 8 am selben Tag zulässig, sofern die entsprechenden medizinischen Indikationen vorliegen.
Auch technische Leistungen wie EKG (GOÄ 651) oder Sonographien können problemlos am selben Tag erbracht und abgerechnet werden. Dies ermöglicht eine umfassende Abbildung des Behandlungstages in der Praxis.
Ziffer 34 in der neuen GOÄ
Die Erörterungsziffer 34 (bisher 2,3-facher Satz: 40,23 €) wird in der neuen GOÄ nach Komplexität des Gesprächs aufgeteilt:
- 27 multimorbid min4 erkrankungen und min5 medikamente (41,35 €)
- 2 lebensbedroend oder lebensvraendernd ohne multimorbidität (21,21 €)
Die Dokumentation — insbesondere Anzahl der Erkrankungen und Medikamente bei der höherwertigen Ziffer — ist abrechnungsentscheidend.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 34
Was hat nicht gestimmt?