Die Abrechnung der verhaltenstherapeutischen Gruppenbehandlung nach GOÄ-Ziffer 871 bietet Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Doppelstunden korrekt liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 871
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Ziffer 871 im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) wie folgt:
Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer
Diese Leistung bewertet die verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung mit einer Punktzahl von 150 Punkten. Der einfache Gebührensatz beträgt 8,74 €, während der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) bei 20,10 € liegt. Bei Ausschöpfung des Höchstsatzes (3,5-fach) können 30,59 € pro Teilnehmer liquidiert werden.
Die Leistung setzt eine Mindestdauer von 50 Minuten voraus. Eine wesentliche Besonderheit dieser Ziffer liegt in der Möglichkeit, bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten die Gebühr zweimal anzusetzen.
GOÄ 871 in der Praxis: Indikationen und Gruppengrößen
Die verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung wird häufig als gruppentherapeutische Anschlussbehandlung an eine vorangegangene Einzeltherapie durchgeführt. Dies ermöglicht es den Patienten, die erlernten Verhaltensänderungen in einem geschützten sozialen Kontext praktisch zu erproben. Typische Indikationsgebiete umfassen das Selbstsicherheitstraining sowie die strukturierte Gruppentherapie bei Depressionen oder Essstörungen.
Im Gegensatz zu psychoanalytisch begründeten Gruppenverfahren ist für die Verhaltenstherapie keine Mindest-Teilnehmerzahl vorgeschrieben. Da spezifische gruppendynamische Prozesse hier nicht im Vordergrund stehen, kann die kleinste therapeutische Einheit bereits aus zwei Teilnehmern bestehen. Die Obergrenze ist jedoch strikt auf maximal acht Personen pro Gruppe limitiert.
Tipp: Auch wenn Kleinstgruppen ab zwei Personen zulässig sind, sinkt das Gesamthonorar des Therapeuten pro Sitzung entsprechend. Eine Gruppengröße von vier bis sechs Teilnehmern stellt oft das wirtschaftliche und therapeutische Optimum dar.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 871
Fallbeispiel 1: Standard-Gruppensitzung bei depressiven Störungen
Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führt eine wöchentliche verhaltenstherapeutische Gruppe mit sechs Patienten durch. Die Sitzung dauert 60 Minuten und fokussiert auf kognitive Umstrukturierung bei Depressionen. Für jeden der sechs anwesenden Teilnehmer wird die GOÄ-Ziffer 871 zum Regelsatz (2,3-fach) mit jeweils 20,10 € abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Doppelstunde zur sozialen Kompetenz
Im Rahmen eines strukturierten Selbstsicherheitstrainings leitet eine Therapeutin eine Gruppe von fünf Patienten. Die Sitzung ist auf eine Dauer von 100 Minuten ausgelegt, um praktische Rollenspiele intensiv auszuwerten. Da die Mindestdauer von 100 Minuten erreicht ist, rechnet die Praxis die GOÄ 871 zweifach je Teilnehmer ab (2 x 20,10 € = 40,20 € pro Patient).
Fallbeispiel 3: Ambulante Konfrontationsbehandlung
Zur Bewältigung von spezifischen Phobien wird eine therapeutisch begleitete Konfrontationsbehandlung in einer Kleingruppe von vier Patienten durchgeführt. Die Sitzung erstreckt sich über einen Zeitraum von 120 Minuten. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und der intensiven Betreuung wird die GOÄ 871 zweifach abgerechnet und zusätzlich mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (3,5-fach) begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 871: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ-Ziffer 871 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 1 (Beratung), 3 (Eingehende Beratung) oder den psychiatrischen Ziffern 20 und 22 liquidiert werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 870 (Einzel-Verhaltenstherapie) am selben Tag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Teilnehmerzahl von über acht Personen. Überschreitet die Gruppe auch nur temporär diese Grenze, ist die Abrechnung der Ziffer 871 für keinen der Teilnehmer mehr zulässig. Private Kostenträger fordern in solchen Fällen regelmäßig Rückzahlungen.
Achtung: Die Abrechnung von mehr als zwei Sitzungen pro Tag (bzw. maximal vier bei Doppelstunden) setzt zwingend voraus, dass zwischen den Einheiten ein klar abgrenzbarer zeitlicher Abstand liegt. Ein nahtloser Übergang ohne Pause wird von Prüfstellen nicht anerkannt.
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Dokumentation der GOÄ 871: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss für jede Sitzung die exakte Uhrzeit (Beginn und Ende) festgehalten werden, um die Mindestdauer von 50 bzw. 100 Minuten nachzuweisen. Zudem sollte die therapeutische Relevanz der Gruppeninteraktion kurz skizziert werden.
Neben den zeitlichen Angaben ist auch die tatsächliche Teilnehmerzahl der jeweiligen Sitzung zu dokumentieren. Dies belegt die Einhaltung der zulässigen Gruppengröße von maximal acht Personen.
Dokumentationsbeispiel: "14:00 - 15:40 Uhr (100 Min.). Verhaltenstherapeutische Gruppe (5 Teilnehmer). Thema: Expositionsübung bei sozialer Phobie. Patient beteiligte sich aktiv am Rollenspiel, reflektierte eigene Vermeidungsstrategien. Keine Komplikationen."
GOÄ 871: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 871 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind eine besondere Schwere der Erkrankung, eine stark eingeschränkte Gruppenfähigkeit des Patienten oder ein außergewöhnlich hoher therapeutischer Interventionsbedarf während der Sitzung.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl viele Ziffern am selben Tag ausgeschlossen sind, lässt sich die GOÄ 871 im Behandlungsverlauf sinnvoll kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung im Wechsel mit der Ziffer 870 für Einzelsitzungen, um Kriseninterventionen oder vertiefende Einzelgespräche an separaten Tagen durchzuführen. Auch die Einbeziehung von Bezugspersonen nach Ziffer 828 an anderen Tagen ist eine bewährte Kombination in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis.
Ziffer 871 in der neuen GOÄ
Die verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung (alt: höchstens 8 Personen, 50 Minuten, je Teilnehmer) wird in der neuen GOÄ nach Alter und Teilnehmerzahl differenziert — und enthält eine Besonderheit: Für Erwachsene in Gruppen mit 3–4 Teilnehmern ohne Expositionsbehandlung gibt es keinen Nachfolger. Alle neuen Ziffern gelten je vollendete 50 Minuten, bis zu viermal je Kalendertag.
Erwachsene (über 21 Jahre)
- 4511 „Gruppenbehandlung mit mindestens 3 bis höchstens 4 Teilnehmern, Exposition" — 115,00 € je Sitzung und Teilnehmer; nur bei Expositionsbehandlungen. Für Gruppen mit 3–4 Erwachsenen ohne Exposition gibt der Entwurf keine eigene Nachfolgeziffer vor.
- 4512 „Gruppenbehandlung mit mindestens 5 bis höchstens 9 Teilnehmern" — 85,00 € je Sitzung und Teilnehmer (auch ohne Exposition)
Kinder, Jugendliche und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- 4513 „Gruppenbehandlung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten … 3–4 Teilnehmer" — 135,00 € je Sitzung und Teilnehmer; keine Expositionsbeschränkung
- 4514 „Gruppenbehandlung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten … 5–9 Teilnehmer" — 100,00 € je Sitzung und Teilnehmer
Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer 871 betrug 20,10 €. In der Abrechnung sind Alter der Teilnehmer, Teilnehmerzahl und — bei Erwachsenen in Kleingruppen — ob eine Expositionsbehandlung vorlag, zu dokumentieren.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 871
Was hat nicht gestimmt?