GOÄ 828: Evozierte Potentiale richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 828
Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
Punktzahl 605  
Einfachsatz 35,26 € 1,0x
Regelhöchstsatz 81,10 € 2,3x
Höchstsatz 123,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung evozierter Hirnpotentiale nach GOÄ-Ziffer 828 bietet Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie VEP, AEP und MEP rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 828

Ziffer 828: Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)

Die GOÄ-Ziffer 828 bewertet die Messung von Reaktionen des Nervensystems auf gezielte Reize. Diese Reize können visuell (z. B. Schachbrettmuster), akustisch (Töne) oder sensibel (elektrische Impulse) sein. Die Ziffer ist mit 605 Punkten bewertet und bildet eine zentrale Säule der neurologischen Funktionsdiagnostik.

Ziel der Untersuchung ist es, Verzögerungen oder Ausfälle in der Reizweiterleitung zu detektieren. Dies ermöglicht präzise Rückschlüsse auf Schädigungen der Nervenbahnen. Auch das intraoperative Neuromonitoring bei Gefäßoperationen fällt unter dieses Leistungsspektrum.

GOÄ 828 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Messung evozierter Potentiale ist ein unverzichtbares Werkzeug in der Neurologie und Psychiatrie. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf demyelinisierende Erkrankungen wie die Multiple Sklerose. Auch die Abklärung von Sehstörungen, Hörstörungen oder Taubheitsgefühlen erfordert häufig den Einsatz von VEP, AEP oder SSP.

Wichtig für die Praxis ist, dass die Messung verschiedener Modalitäten (z. B. VEP und AEP) als eigenständige Untersuchungsgänge gelten. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, können diese am selben Tag mehrfach abgerechnet werden. In der Liquidation müssen die jeweiligen Untersuchungsverfahren dann einzeln spezifiziert werden.

Tipp: Dokumentieren Sie bei der Mehrfachabrechnung der Ziffer 828 in derselben Sitzung stets die konkrete medizinische Indikation für jede einzelne Modalität, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 828

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Multiple Sklerose

Ein Patient stellt sich mit Sehstörungen und Missempfindungen in den Beinen vor. Zum Ausschluss einer Multiplen Sklerose führt der Neurologe eine visuell evozierte Potentialmessung (VEP) und eine somatosensorisch evozierte Potentialmessung (SSP) durch. Beide Untersuchungen sind medizinisch notwendig.

Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 828 wird in diesem Fall zweimal berechnet (1x für VEP, 1x für SSP). In der Rechnung wird dies durch die Zusätze "VEP" und "SSP" transparent dargestellt.

Fallbeispiel 2: Diagnostische transkranielle Magnetstimulation (MEP)

Zur Abklärung einer motorischen Schwäche der Arme führt der Arzt eine transkranielle Magnetstimulation durch, um die motorisch evozierten Potentiale (MEP) zu bestimmen. Dies ist ein etabliertes diagnostisches Verfahren.

Abrechnung: Da die MEP nicht explizit in der GOÄ aufgeführt ist, erfolgt die Abrechnung analog nach Ziffer 828 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.

Fallbeispiel 3: Intraoperatives Neuromonitoring

Während einer Operation an den Halsgefäßen erfolgt ein kontinuierliches Neuromonitoring mittels somatosensorisch evozierter Potentiale (SSP), um eine Minderdurchblutung des Gehirns rechtzeitig zu erkennen.

Abrechnung: Die kontinuierliche Überwachung wird über die Ziffer 828 abgerechnet. Aufgrund des extremen zeitlichen Aufwands und der Komplexität im OP-Saal ist hier ein erhöhter Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach) medizinisch begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 828: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer 828 für den Rechts-Links-Vergleich. Die Leistungslegende schreibt vor, dass die Untersuchung im Seitenvergleich durchgeführt werden muss. Daher ist die Abrechnung "rechts und links" als zwei getrennte Leistungen unzulässig.

Ebenso führt die Durchführung einer mehrstufigen Ableitung nicht zu einer Vervielfachung der Ziffer. Der dadurch entstehende Mehraufwand darf ausschließlich über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Achtung: Die Ziffer 828 darf nicht neben der Ziffer 1409 (transitorische evozierte otoakustische Emissionen) abgerechnet werden. Dies ist ein strikter Ausschluss, der von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig geprüft wird.

Zudem muss die Abgrenzung zur Ziffer 1408 beachtet werden. Wird die Untersuchung zur Abklärung einer reinen Hörstörung durchgeführt, ist die Ziffer 1408 anzusetzen. Die Ziffer 828 ist für neurologische Fragestellungen reserviert.

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Dokumentation der GOÄ 828: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die stimulierte Modalität sowie die gemessenen Latenzzeiten und Amplituden exakt festgehalten werden. Auch die Seitendifferenzen müssen dokumentiert sein.

Bei analogen Anwendungen, wie der MEP, sollte die Dokumentation zusätzlich den Hinweis auf die angewandte Methode enthalten. Dies erleichtert die Begründung gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentationsbeispiel: "Indikation: V. a. MS. Durchführung VEP beidseits mittels Schachbrettmuster-Umkehrreiz. Latenz P100 links: 118 ms (verzögert), rechts: 102 ms. Seitendifferenz pathologisch. Befund besprochen."

GOÄ 828: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz von 2,3 kann bei besonderem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, ein extrem hoher Zeitaufwand bei schwierigen Ableitungsbedingungen oder die Durchführung einer komplexen Mehretagen-Ableitung.

Auch die Durchführung unter erschwerten Bedingungen, wie beim intraoperativen Monitoring, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 828 lässt sich hervorragend mit anderen neurologischen Untersuchungsziffern kombinieren. Häufig wird sie am selben Tag neben der Ziffer 827 (EEG) abgerechnet. Diese Kombination ist vollkommen zulässig, da es sich um unterschiedliche neurophysiologische Aussagen handelt.

Auch die Kombination mit der Ziffer 800 oder Ziffer 839 ist im klinischen Alltag üblich. Wichtig ist hierbei, dass die jeweiligen Leistungsinhalte überschneidungsfrei erbracht und dokumentiert werden.

Ziffer 828 in der neuen GOÄ

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Die bisherige Sammelziffer für evozierte Potentiale und verwandte Leistungen wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Positionen aufgeteilt — nach Modalität, Altersgruppe und Zweck. Maßgebend für die korrekte Ziffer ist, was tatsächlich abgeleitet wurde.

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Evozierte Potentiale nach Modalität

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  • 4317 „Visuell evozierte Potentiale (VEP)", ein- oder beidseitig (79,42 €)
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  • 4318 „Akustisch evozierte Potentiale (AEP) einschließlich frühe AEP zur Topodiagnostik", ein- oder beidseitig (79,42 €)
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  • 4319 „Somatosensorisch evozierte Potentiale (SEP) einschließlich frühe SEP, je Nerv einer Seite" (44,90 €) — der untersuchte Nerv ist in der Rechnung anzugeben; nicht neben 8378
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  • 4322 „Magnetisch evozierte motorische Potentiale (MEP) an den oberen oder unteren Extremitäten", ein- oder beidseitig (78,09 €) — die untersuchten Extremitäten sind anzugeben; nicht neben 8378. MEP waren bisher nur analog abrechenbar, haben in der neuen GOÄ nun eine eigene Ziffer.
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  • 4323 „Andere evozierte Potentiale" (z. B. olfaktorisch, peripher-autonom, kognitiv ereigniskorreliert, vestibulär evozierte myogene Potentiale), unabhängig von Art und Anzahl, je Kalendertag (89,38 €)
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Zuschlag bei Kindern (SEP)

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  • 4321 Zuschlag zu 4319 für segmentale Ableitung somatosensorisch evozierter Potentiale bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (27,54 €) — nicht neben 4320
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Programmierung implantierter Neurostimulatoren

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  • 4335 Erstprogrammierung eines Steuergeräts bzw. Impulsgenerators (Tiefenhirn-, Vagus- oder Rückenmarksstimulator), einschließlich der zur Beurteilung erforderlichen klinisch-neurologischen und weiteren Untersuchungen, je Sitzung (88,39 €)
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  • 4336 Funktionsanalyse und ggf. Umprogrammierung desselben Gerätetyps, einschließlich der zur Beurteilung erforderlichen Untersuchung, je Sitzung (74,19 €)
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Heute bringt die 828 beim 2,3-fachen Satz 81,10 €. In der neuen GOÄ variiert der Satz je nach Modalität und Konstellation erheblich. Wichtig für die Praxis: 4317, 4318, 4319, 4322 und 4323 sind jeweils nicht neben 8378 berechnungsfähig — diese Einschränkung gilt für alle EP-Ziffern einheitlich.

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Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 828

Nein, die GOÄ-Ziffer 828 darf für den Seitenvergleich nicht mehrfach abgerechnet werden. Die Leistungslegende setzt die Untersuchung beider Seiten bereits voraus. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über einen höheren Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Die mehrfache Berechnung der Ziffer 828 ist zulässig, wenn verschiedene evozierte Potentiale wie VEP und AEP in einer Sitzung medizinisch notwendig sind. Dies ist beispielsweise bei der Diagnostik einer Multiplen Sklerose der Fall. Die verschiedenen Verfahren müssen dann detailliert in der Rechnung aufgeführt werden.
Die Messung motorisch evozierter Potentiale (MEP) wird analog nach der GOÄ-Ziffer 828 berechnet. Dies entspricht der offiziellen Empfehlung der Bundesärztekammer für die transkranielle Magnetstimulation im diagnostischen Bereich. Für therapeutische Anwendungen wie die rTMS ist hingegen die Ziffer 839 analog heranzuziehen.
Die Ziffer 828 wird herangezogen, wenn die Untersuchung einer neurologischen Fragestellung dient, wie etwa der Abklärung von Hirnstammerkrankungen. Die höher bewertete Ziffer 1408 ist hingegen für HNO-spezifische Fragestellungen wie die Abklärung von Hörstörungen reserviert. Beide Ziffern dürfen für dieselbe Untersuchung nicht nebeneinander berechnet werden.
Ja, die Ziffern 827 (EEG) und 828 (evozierte Potentiale) dürfen in derselben Sitzung nebeneinander abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass beide Untersuchungen medizinisch indiziert und eigenständig durchgeführt wurden. Eine gegenseitige Ausschlussregelung existiert in der GOÄ nicht.
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