Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 839 (EMG mit NLG) birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und die Ziffer rechtssicher steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 839
GOÄ 839: Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit – 700 Punkte (Einfachsatz: 40,80 €, Regelhöchstsatz: 93,84 €, Höchstsatz: 142,80 €).
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 839 beschreibt eine kombinierte neurologische Diagnostik. Sie umfasst sowohl die nadel-elektromyographische Untersuchung (EMG) als auch die Bestimmung der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG).
Im Gegensatz zur einfacheren Ziffer 838 ist bei der Ziffer 839 die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit obligater Bestandteil der Leistung. Diese Kombination dient der differenzierten Abklärung neuromuskulärer Erkrankungen im klinischen Alltag.
GOÄ 839 in der Praxis: Diagnostik peripherer Nerven- und Muskelschäden
Die Anwendung der GOÄ 839 ist in der neurologischen und orthopädischen Praxis von zentraler Bedeutung. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf periphere Nervenkompressionssyndrome wie das Karpaltunnelsyndrom oder Radikulopathien bei Bandscheibenvorfällen.
Auch bei der Abklärung von primären Muskelerkrankungen (Myopathien) oder generalisierten Erkrankungen des peripheren Nervensystems (Polyneuropathien) kommt diese Ziffer regelmäßig zum Einsatz. Die Untersuchung ermöglicht eine präzise Lokalisation und Schweregradbestimmung der Schädigung.
Wichtig für die korrekte Zuordnung ist die Unterscheidung der NLG-Komponenten. Die Leistungslegende der GOÄ 839 bezieht sich explizit auf die motorische Nervenleitgeschwindigkeit. Die sensible Nervenleitgeschwindigkeit muss separat betrachtet werden.
Tipp: Sollte eine isolierte Bestimmung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit ohne EMG medizinisch indiziert sein, kann diese mangels eigener GOÄ-Ziffer analog über die GOÄ 829 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 839
Fallbeispiel 1: Verdacht auf fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom
Ein Patient stellt sich mit nächtlichen Parästhesien und einer beginnenden Thenarathrophie vor. Zur Abklärung erfolgt eine Elektromyographie des Musculus abductor pollicis brevis sowie die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus medianus.
Da beide Komponenten (EMG und motorische NLG) durchgeführt wurden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 839 vollumfänglich gerechtfertigt. Die sensible NLG des Nervus medianus wird zusätzlich nach GOÄ 829 berechnet.
Fallbeispiel 2: Lumbale Radikulopathie bei Bandscheibenprolaps
Bei einem Patienten mit Verdacht auf eine L5-Radikulopathie wird eine Nadel-EMG der Kennmuskeln (z. B. Musculus tibialis anterior) durchgeführt. Gleichzeitig erfolgt die Bestimmung der motorischen NLG des Nervus peroneus.
Die Kombination aus Muskelaktivitätsmessung und motorischer Leitungsgeschwindigkeit erfüllt exakt die Kriterien der GOÄ 839. Die Dokumentation weist die untersuchten Muskeln und die ermittelten Latenzen präzise aus.
Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik einer Myopathie
Zur Abklärung einer proximal betonten Muskelschwäche führt die Praxis ein EMG an mehreren Muskeln der unteren Extremität durch. Ergänzend wird die motorische Nervenleitgeschwindigkeit gemessen, um eine neurogene Ursache auszuschließen.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 839. Aufgrund des erhöhten Aufwands bei der Untersuchung mehrerer Muskelgruppen kann ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 839: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffern 838 und 839 am selben Untersuchungstag. Dies ist unzulässig, da die Ziffer 838 (reines EMG) als methodischer Bestandteil der umfassenderen Ziffer 839 gilt.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn beide Ziffern nebeneinander auftauchen. Es greift hier das strenge Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ, welches Doppelabrechnungen ausschließt.
Achtung: Die sensible Nervenleitgeschwindigkeit darf nicht unter der GOÄ 839 subsumiert werden. Werden sensible Fasern gemessen, müssen hierfür die Ziffern 829 oder 840 herangezogen werden, um Honorarverluste zu vermeiden.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig unzureichend begründete Schwellenwertüberschreitungen. Eine pauschale Begründung ohne patientenbezogene Details führt regelmäßig zu Erstattungsverweigerungen.
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Dokumentation der GOÄ 839: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen alle untersuchten Muskeln sowie die exakten Messergebnisse der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit festgehalten werden.
Dazu gehören Angaben zu den stimulierten Nerven, den gemessenen Latenzzeiten, den Amplituden und der errechneten Leitungsgeschwindigkeit. Auch die verwendeten Nadel- und Oberflächenelektroden sollten kurz Erwähnung finden.
Dokumentationsbeispiel:
EMG des M. tibialis anterior rechts: Keine Spontanaktivität, normales Interferenzmuster bei maximaler Willkürinnervation. Motorische NLG N. peroneus rechts (Knie bis Fußgelenk): 48 m/s, distale motorische Latenz (DML) 3,8 ms, Amplitude 5,2 mV. Befund vereinbar mit leichter chronischer L5-Radikulopathie.
Die Aufbewahrung der Original-Messprotokolle und Kurvenbilder ist dringend zu empfehlen. Diese dienen im Zweifelsfall als gerichtsfester Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber Kostenträgern.
GOÄ 839: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 839 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand lässt sich beispielsweise durch ausgeprägte Tremor-Zustände, Spastiken oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten begründen.
Auch anatomische Besonderheiten wie extreme Adipositas, ausgeprägte Ödeme oder Narbengewebe im Untersuchungsbereich erschweren die Nadelplatzierung und die Nervenstimulation. Diese Faktoren rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 839 mit anderen neurologischen Untersuchungsziffern kombiniert. Zulässig und medizinisch sinnvoll ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 829 für die sensible Nervenleitgeschwindigkeit.
Auch die Kombination mit reflexmedizinischen Untersuchungen (z. B. GOÄ 830 für die Bestimmung des H-Reflexes) ist im klinischen Alltag üblich. Die neurologische Grunduntersuchung nach GOÄ 800 kann ebenfalls am selben Tag berechnet werden, sofern sie zeitlich getrennt oder als eigenständige Leistung erbracht wurde.
Ziffer 839 in der neuen GOÄ
Die Kombination aus EMG und Nervenleitgeschwindigkeit aus einer Ziffer wird in der neuen GOÄ in eigenständige Komponenten aufgelöst, die jeweils nach Nerv bzw. Muskel abgerechnet werden. Die Elektrodenart bleibt das erste Entscheidungskriterium.
\nMotorische Elektroneurographie (Kern beider Varianten)
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- 4325 „Motorische Elektroneurographie, einschließlich Überleitungszeit, je Nerv, ein- oder beidseitig" (43,94 €) — bis zu dreimal je Sitzung; Nerven in der Rechnung angeben \n
EMG-Komponente nach Elektrodentyp
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- 4328 „EMG mit Nadelelektroden, je Muskel einer Seite" (44,95 €) — nicht neben 4329 \n
- 4329 „EMG mit Oberflächenelektroden, je Muskel, ein- oder beidseitig" (30,98 €) — bis zu dreimal je Sitzung; nicht neben 4328 \n
Zuschläge zur motorischen ENG
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- 4326 Zuschlag zu 4325 für H-Reflex, F-Welle, analoge motorische ENG-Parameter und/oder Inching, je Nerv einer Seite (26,83 €) — Parameter und Nerven in der Rechnung angeben; nicht neben 4327 \n
- 4327 Zuschlag zu 4325 für dieselben Zusatzmessungen bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Nerv (31,40 €) — nicht neben 4326 \n
Neuromuskuläre Übertragungsdiagnostik
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- 4332 „Diagnostische repetitive Nervenstimulation, je Nerv-Muskel-Kombination, je Seite" (89,89 €) — Muskeln und Nerven sind in der Rechnung anzugeben \n
Heute bringt die 839 beim 2,3-fachen Satz 93,84 €. In der neuen GOÄ entscheidet die Dokumentation von Elektrodentyp, Nerven und Muskeln über Art und Anzahl der ansetzbareren Positionen.
\nStand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 839
Was hat nicht gestimmt?