GOÄ 830: Neuropsychologische Prüfung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 830
Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,31 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 830 ermöglicht die Abrechnung einer eingehenden neuropsychologischen Prüfung. Erfahren Sie, welche sechs Symptome zwingend zu prüfen sind.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 830

Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen

Die Gebührenordnungsziffer 830 ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) der GOÄ angesiedelt. Sie bewertet eine gezielte neuropsychologische Diagnostik mit 80 Punkten. Diese Leistung dient der vertieften Abklärung spezifischer kognitiver und sprachlicher Defizite.

Die Leistung setzt eine differenzialdiagnostische Fragestellung voraus. Meist basiert diese auf einem zuvor erhobenen, auffälligen Befund. Die Ziffer beschreibt eine komplexe neuropsychologische Testung, die weit über eine orientierende Untersuchung hinausgeht.

GOÄ 830 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 830 vor allem nach Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumata oder bei progredienten demenziellen Syndromen zum Einsatz. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Arzt eine vollständige Prüfung aller sechs genannten Symptomkomplexe durchführt. Eine selektive Prüfung, beispielsweise nur der Aphasie, rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer nicht.

Die Untersuchung erfordert standardisierte Testverfahren oder strukturierte klinische Prüfungen für jeden einzelnen Bereich. Da diese Diagnostik sehr zeitintensiv ist, muss sie medizinisch begründet sein. Häufig liefert eine orientierende neurologische Basisuntersuchung den initialen Anlass für diese vertiefte Abklärung.

Tipp: Sollten nur einzelne Teilbereiche wie eine isolierte Aphasie geprüft werden, kann auf andere Ziffern oder die Steigerung von Basisleistungen ausgewichen werden. Die GOÄ 830 bleibt der allumfassenden neuropsychologischen Statuserhebung vorbehalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 830

Fallbeispiel 1: Postapoplektische Statuserhebung

Ein Patient stellt sich drei Wochen nach einem ischämischen Schlaganfall zur neuropsychologischen Verlaufskontrolle vor. Der Arzt führt eine systematische, eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen durch. Da alle sechs Bereiche detailliert untersucht und dokumentiert wurden, ist die Abrechnung der GOÄ 830 zum Regelsatz (2,3-fach) vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Abklärung bei Verdacht auf vaskuläre Demenz

Bei einer Patientin zeigt sich in der hausärztlichen Untersuchung der Verdacht auf kognitive Defizite. Der hinzugezogene Neurologe führt an einem separaten Termin die eingehende neuropsychologische Testung gemäß dem Leistungstext durch. Da am selben Tag keine Untersuchung nach Nr. 800 oder 801 stattfindet, kann die GOÄ 830 problemlos neben der Beratung nach Nr. 3 liquidiert werden.

Fallbeispiel 3: Komplexe neuropsychologische Testung bei Schädel-Hirn-Trauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall klagt ein Patient über Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen. Die eingehende Prüfung aller sechs geforderten neuropsychologischen Parameter gestaltet sich aufgrund von Konzentrationsstörungen des Patienten als äußerst zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 830 mit einem erhöhten Steigerungssatz (3,5-fach) ab und begründet dies mit dem erheblichen zeitlichen Mehraufwand.

Häufige Fehler bei der GOÄ 830: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 830 ist die Missachtung der Ausschlussziffern. Die Ziffer darf nicht neben den Nummern 800 oder 801 im selben Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 830 konsequent, wenn diese am selben Kalendertag mit einer eingehenden neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung kombiniert wird.

Ein weiterer Angriffspunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die unvollständige Erbringung des Leistungsinhalts. Wenn aus der Dokumentation nicht hervorgeht, dass alle sechs geforderten Störungsbilder geprüft wurden, gilt die Leistung als nicht erbracht. Die bloße Erwähnung einer "Sprachprüfung" reicht keinesfalls aus.

Achtung: Achten Sie strikt darauf, dass die eingehende Prüfung zeitlich getrennt von der neurologischen Basisuntersuchung (Nr. 800) stattfindet. Planen Sie für die neuropsychologische Testung nach GOÄ 830 einen eigenen Termin ein, um Honorarverluste zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 830: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Für jedes der sechs Symptome muss ein konkretes Untersuchungsergebnis oder ein entsprechender Ausschlussbefund in der Patientenakte eingetragen sein. Die Verwendung standardisierter Testbögen erleichtert den Nachweis der Leistungserbringung erheblich.

Es empfiehlt sich, die angewandten Testverfahren namentlich in der Dokumentation zu erwähnen. Dies belegt den hohen methodischen Aufwand der Untersuchung gegenüber Kostenträgern.

Dokumentation: Eingehende neuropsychologische Prüfung durchgeführt. Befunde: Keine Aphasie (Sprachverständnis intakt), leichte ideomotorische Apraxie bei sequenziellen Bewegungen, Alexie und Agraphie ausgeschlossen, visuelle Agnosie für komplexe Objekte leicht ausgeprägt, Körperschema ohne pathologischen Befund.

GOÄ 830: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 830 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz ist beispielsweise bei ausgeprägten Kommunikationsbarrieren, starker Ermüdbarkeit des Patienten oder fortgeschrittener Demenz begründbar. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 830 mit Beratungsleistungen wie der Nr. 1 oder Nr. 3 kombiniert. Auch die Kombination mit der Ziffer 846 (Erstellung eines Behandlungsplans) oder Ziffer 857 (eingehende psychiatrische Beratung) ist im klinischen Alltag üblich, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wichtig bleibt, dass am selben Tag keine Abrechnung der Ziffern 800 oder 801 erfolgt.

Ziffer 830 in der neuen GOÄ

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Die eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen geht in der neuen GOÄ in die breitere Ziffer 4345 über: „Klinische Untersuchung von kognitiv-mnestischen und neuropsychologischen Funktionen" (57,45 €).

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Die Leistung ist berechnungsfähig, wenn mindestens drei kognitive Domänen — komplexe Aufmerksamkeit, exekutive Funktionen, Lernen und Gedächtnis, Sprache, perzeptuell-motorische Fähigkeiten oder soziale Kognitionen — klinisch untersucht werden. Die alte 830 forderte die Prüfung aller sechs ausdrücklich aufgeführten Störungsbilder; die neue 4345 verlangt mindestens drei Domänen, macht die Ziffer aber breiter anwendbar.

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Heute bringt die 830 beim 2,3-fachen Satz 10,72 €; die neue 4345 liegt mit 57,45 € mehr als fünfmal so hoch. Die dokumentierte Auswahl der geprüften Domänen entscheidet über die Abrechenbarkeit.

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Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 830

Die GOÄ-Ziffer 830 darf abgerechnet werden, wenn eine eingehende Prüfung auf alle sechs im Leistungstext genannten neuropsychologischen Störungen erfolgt ist. Dies setzt eine vorangegangene auffällige Untersuchung voraus, die eine differenzialdiagnostische Abklärung notwendig macht. Die Abrechnung erfolgt typischerweise bei Verdacht auf hirnorganische Schäden.
Für die Abrechnung der GOÄ 830 müssen zwingend Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen untersucht werden. Das Fehlen auch nur einer dieser Prüfungen schließt die Berechnung dieser Ziffer aus. Eine teilweise Überprüfung reicht für die Erfüllung des Leistungsinhalts nicht aus.
Nein, die GOÄ-Ziffer 830 ist im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes nicht neben den Ziffern 800 oder 801 berechenbar. Da diese Ziffern häufig als Voruntersuchung dienen, muss die eingehende Prüfung nach Ziffer 830 an einem separaten Termin stattfinden. Ein Verstoß gegen diesen Ausschluss führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer 830 beträgt im einfachen Satz 4,66 Euro bei einer Bewertung von 80 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt die Vergütung 10,72 Euro. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5 können Ärzte bis zu 16,31 Euro abrechnen.
Die Dokumentation must die Testergebnisse für alle sechs geforderten neuropsychologischen Teilbereiche explizit ausweisen. Ein pauschaler Verweis auf eine neuropsychologische Untersuchung reicht bei einer Prüfung durch private Krankenversicherungen nicht aus. Zudem sollte die medizinische Notwendigkeit der differenzialdiagnostischen Abklärung klar aus der Akte hervorgehen.
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