GOÄ 831: Vegetative Funktionsdiagnostik korrekt abrechnen

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GOÄ 831
Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,31 € 3,5x

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der vegetativen Funktionsdiagnostik nach GOÄ-Ziffer 831. Details zu Indikationen, Kombinationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 831

Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen

Die Gebührenordnungsziffer 831 beschreibt eine spezifische neurologische Untersuchung zur Überprüfung des vegetativen Nervensystems. Diese Leistung umfasst die Durchführung und Auswertung von Tests, die die Funktion des sympathischen oder parasympathischen Nervensystems beurteilen. Häufige Anwendung findet hierbei die Schweißsekretionsdiagnostik.

Im Leistungsumfang sind alle notwendigen physikalischen Begleitmaßnahmen wie eine Wärmeanwendung oder die Applikation von Testsubstanzen mittels Injektionen bereits abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Hilfsleistungen ist neben der Ziffer 831 ausgeschlossen.

GOÄ 831 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die vegetative Funktionsdiagnostik kommt vor allem bei Verdacht auf autonome Neuropathien zum Einsatz. Typische klinische Szenarien umfassen die Abklärung von Schweißsekretionsstörungen, wie sie bei Diabetes mellitus oder dem Parkinson-Syndrom auftreten können. Auch die Abklärung von unklaren vasomotorischen Störungen begründet den Einsatz dieser Ziffer.

Ein klassisches Verfahren im Rahmen dieser Ziffer ist der Ninhydrin-Schweißtest zur Prüfung der Schweißsekretion an Händen und Füßen. Ebenso fällt der Minor-Test (Jod-Stärke-Test) unter dieses Leistungsspektrum, um lokale Störungen der Schweißbildung präzise zu kartieren.

Tipp: Die Ziffer 831 ist nicht auf den Schweißtest beschränkt. Auch andere standardisierte Tests zur Beurteilung der vegetativen Reagibilität können hierunter fallen, sofern sie nicht spezifischer in anderen Abschnitten der GOÄ geregelt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 831

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei diabetischer Neuropathie

Ein Patient mit bekanntem Diabetes mellitus klagt über brennende Schmerzen und verändertes Schwitzen an den Füßen. Zum Ausschluss einer autonomen Neuropathie führt der Arzt einen Ninhydrin-Schweißtest durch. Die Durchführung und Auswertung werden dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 831 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Minor-Test bei fokaler Hyperhidrose

Eine Patientin stellt sich mit ausgeprägtem axillären Schwitzen vor. Zur exakten Lokalisation der hyperaktiven Areale vor einer geplanten Therapie erfolgt ein Minor-Test unter Anwendung einer Jod-Stärke-Lösung. Die Auswertung der Verfärbung wird dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 831.

Fallbeispiel 3: Vegetative Testung mit pharmakologischer Provokation

Bei Verdacht auf eine komplexe vegetative Regulationsstörung erfolgt eine Testung unter Anwendung einer pharmakologischen Substanz mittels subkutaner Injektion. Die anschließende Überwachung der vegetativen Reaktion wird dokumentiert. Da die Injektion integraler Bestandteil der Ziffer 831 ist, wird nur die Ziffer 831 berechnet, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungsfaktor bei hohem Überwachungsaufwand.

Häufige Fehler bei der GOÄ 831: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Hilfsleistungen. Da die Leistungsbeschreibung explizit Wärmeanwendungen und Injektionen einschließt, dürfen Ziffern wie die GOÄ 252 (Injektion) oder physikalische Therapieziffern für denselben Arbeitsschritt nicht zusätzlich liquidiert werden.

Zudem muss eine klare Abgrenzung zur Mukoviszidosediagnostik erfolgen. Der Schweißtest mittels Iontophorese zur Bestimmung des Chloridgehalts ist nach GOÄ-Ziffer 752 zu berechnen und darf nicht fälschlicherweise unter der Ziffer 831 deklariert werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Abgrenzung sehr genau.

Achtung: Die bloße Durchführung einer orthostatischen Prüfung (z. B. Schellong-Test) rechtfertigt die Ziffer 831 meist nicht, wenn diese bereits durch einfachere Ziffern oder die symptombezogene Untersuchung abgegolten ist. Es ist auf eine präzise Indikationsstellung zu achten.

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Dokumentation der GOÄ 831: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die klinische Fragestellung, die angewandte Testmethode (z. B. Minor-Test) sowie die konkreten Testergebnisse detailliert festgehalten werden. Auch die verwendeten Substanzen oder physikalischen Reize sind zu protokollieren.

Bei der Anwendung pharmakologischer Testmethoden sollten zudem die Vitalparameter vor und nach der Substanzgabe dokumentiert werden. Dies belegt nicht nur die medizinische Sorgfalt, sondern liefert auch die Argumente für eine eventuelle Faktorerhöhung bei erhöhtem Zeitaufwand.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf distale autonome Neuropathie bei Diabetes mellitus. Durchführung des Ninhydrin-Schweißtests an beiden Fußsohlen. Einwirkzeit 15 Min. Ergebnis: Deutlich verminderte Schweißsekretion plantar beidseits im Vergleich zur Norm. Keine Komplikationen.

GOÄ 831: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der Ziffer 831 gut begründbar, wenn die Durchführung der vegetativen Funktionsdiagnostik durch unvorhergesehene Kreislaufreaktionen des Patienten oder eine verzögerte Schweißsekretion einen erheblichen Zeitaufwand erforderte. Auch eine erschwerte Testdurchführung bei ausgeprägten motorischen Unruhen kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 831 wird häufig mit neurologischen Basisziffern kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung) oder der GOÄ-Ziffer 801. Nicht kombiniert werden darf sie am selben Tag mit anderen spezifischen Schweißtests, die denselben diagnostischen Zweck verfolgen, sofern diese nicht medizinisch unabhängig voneinander indiziert sind.

Ziffer 831 in der neuen GOÄ

Die vegetative Funktionsdiagnostik — einschließlich pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor), Wärmeanwendung und Injektionen — wird zur neuen Nummer 4305 (30,54 €), die inhaltlich denselben Leistungsumfang abbildet.

Zu beachten sind zwei Einschränkungen: 4305 ist neben 4300, 4301, 4302 und 4304 nicht berechnungsfähig — wird in derselben Sitzung also eine neurologische Untersuchung nach diesen Ziffern erbracht, entfällt die vegetative Funktionsdiagnostik als Zusatzposition. Außerdem ist 4305 im Behandlungsfall auf zweimal begrenzt.

Heute bringt die 831 beim 2,3-fachen Satz 10,72 €; die neue 4305 liegt mit 30,54 € fast dreimal so hoch.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 831

Unter der GOÄ-Ziffer 831 ist die vegetative Funktionsdiagnostik, wie beispielsweise der Ninhydrin-Schweißtest oder der Minor-Test, berechnungsfähig. Diese Ziffer umfasst die Untersuchung des autonomen Nervensystems. Eventuelle Wärmeanwendungen oder Injektionen sind bereits in der Leistung enthalten.
Nein, eine separate Abrechnung von Injektionen ist neben der GOÄ-Ziffer 831 nicht zulässig. Die Leistungsbeschreibung schließt notwendige Injektionen zur Testdurchführung explizit ein. Dies gilt auch für gleichzeitig durchgeführte Wärmeanwendungen.
Die GOÄ-Ziffer 831 dient der vegetativen Funktionsdiagnostik, während die GOÄ-Ziffer 752 speziell für den Schweißtest zur Mukoviszidosediagnostik vorgesehen ist. Beide Ziffern dürfen nicht für dieselbe Untersuchung nebeneinander abgerechnet werden. Eine genaue Abgrenzung in der Dokumentation ist daher zwingend erforderlich.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn die Untersuchung einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand erfordert. Dies kann beispielsweise durch verzögerte Schweißsekretionen oder Kreislaufinstabilitäten des Patienten begründet werden. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 831 sind alle Ziffern für physikalische Wärmetherapie sowie Injektionsleistungen ausgeschlossen, die Teil des diagnostischen Tests sind. Zudem ist die parallele Abrechnung anderer Schweißtests für denselben Zweck am selben Tag nicht zulässig. Allgemeine neurologische Untersuchungen wie die GOÄ 800 bleiben jedoch kombinierbar.
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