GOÄ 800: Eingehende neurologische Untersuchung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 800
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes –
Punktzahl 195  
Einfachsatz 11,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,15 € 2,3x
Höchstsatz 39,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie Sie die GOÄ-Ziffer 800 für die eingehende neurologische Untersuchung rechtssicher abrechnen, kombinieren und typische Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 800

Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes –

Die Leistung nach Nummer 800 stellt eine hochbewertete klinische Untersuchung dar, die sich deutlich von den allgemeinen Untersuchungen nach den Nummern 5 bis 8 abhebt. Sie besitzt eine klare Ausnahmestellung im System der GOÄ-Untersuchungsziffern.

Der Leistungsinhalt fordert eine eingehende Überprüfung des neurologischen Status. Dies umfasst in der Regel die Beurteilung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination sowie des extrapyramidalen und vegetativen Systems.

Der im Text erwähnte Einschluss der Untersuchung des Augenhintergrundes ist fakultativ. Da für die einfache, monokulare Ophthalmoskopie keine eigene Ziffer existiert, schränkt diese Formulierung die Abrechnung nicht ein.

GOÄ 800 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 800 setzt eine medizinische Indikation voraus, die eine umfassende neurologische Abklärung erfordert. Typische Anlässe sind anhaltender Schwindel, Taubheitsgefühle, Lähmungserscheinungen oder der Verdacht auf ein Schädel-Hirn-Trauma.

Wichtig ist die Abgrenzung zur symptombezogenen Untersuchung nach Nummer 5. Für die Ziffer 5 reicht bereits die Prüfung eines einzelnen neurologischen Teilbereichs, wie beispielsweise eines einzelnen Reflexes, aus.

Tipp: Eine eingehende neurologische Untersuchung nach Nummer 800 erfordert die Dokumentation mehrerer neurologischer Teilbereiche. Werden nur isolierte Reflexe geprüft, ist die Nummer 5 die korrekte Wahl.

Zudem ist die Abgrenzung zu den Ziffern 6 und 7 relevant. Eine Nebeneinanderberechnung mit Nummer 7 (Stütz- und Bewegungsorgane) ist ausgeschlossen, wenn sich die neurologischen Inhalte ausschließlich auf dieses Organsystem beziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 800

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Bandscheibenvorfall

Ein Patient stellt sich mit akuten, in das linke Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen vor. Der Arzt führt eine eingehende neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten inklusive Reflexprüfung, Sensibilitätstests und Motorikprüfung durch.

Da eine umfassende neurologische Statuserhebung stattfindet, ist die Abrechnung der Nummer 800 vollauf gerechtfertigt. Die Nebeneinanderberechnung einer symptombezogenen Untersuchung nach Nummer 5 für denselben Komplex ist ausgeschlossen.

Abrechnung: GOÄ 800 (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Abklärung von Schwindelsymptomatik

Eine Patientin klagt über wiederkehrenden, unklaren Schwindel. Der Hausarzt untersucht die Hirnnervenfunktion, die Koordination (Romberg-Stehversuch, Unterberger-Tretversuch) sowie die Pupillenreaktion.

Die Untersuchung deckt mehrere neurologische Systeme ab, um die Ursache des Schwindels einzugrenzen. Dies erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 800 vollständig.

Abrechnung: GOÄ 800 (2,3-fach).

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Gehirnerschütterung

Nach einem Sturz auf den Kopf wird ein Kind in der Praxis vorgestellt. Der Pädiater führt eine eingehende neurologische Überprüfung der Pupillenmotorik, der Reflexe, des Muskeltonus und des Bewusstseinsstatus durch.

Diese umfassende neurologische Ausschlussdiagnostik rechtfertigt die Abrechnung der Nummer 800. Die Leistung steht auch Nicht-Neurologen uneingeschränkt offen.

Abrechnung: GOÄ 800 (2,3-fach).

Häufige Fehler bei der GOÄ 800: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der Nummer 800 neben dem Ganzkörperstatus nach Nummer 8. Da der Ganzkörperstatus bereits eine orientierende neurologische Untersuchung beinhaltet, schließt die GOÄ diese Kombination explizit aus.

Sollte im Rahmen eines Ganzkörperstatus eine besonders aufwendige neurologische Untersuchung notwendig sein, kann dies nur über einen erhöhten Steigerungsfaktor bei Nummer 8 abgebildet werden. Alternativ wird auf Nummer 8 verzichtet und stattdessen die Kombination aus Nummer 800 und Nummer 7 gewählt.

Achtung: Die Ziffern 825 (Geruchsprüfung), 826 (Geschmacksprüfung) und 830 (Prüfung der vegetativen Funktionen) sind am selben Behandlungstag nicht neben der Nummer 800 berechnungsfähig.

Private Krankenversicherungen beanstanden häufig Rechnungen, bei denen die Nummer 800 ohne ausreichende Dokumentation der untersuchten Teilbereiche abgerechnet wird. Eine bloße Erwähnung von "Neurologie o.B." reicht für die Nummer 800 oft nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ 800: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung der Nummer 800 ist eine detaillierte Dokumentation der Befunde unerlässlich. Es müssen die untersuchten neurologischen Teilbereiche explizit in der Patientenakte festgehalten werden.

Dazu gehören Angaben zu den Reflexen (z. B. PSR, ASR), zur Motorik, zur Sensibilität sowie zu den Hirnnerven. Auch pathologische oder unauffällige Befunde müssen klar dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel:

Neurologischer Status: Hirnnerven II-XII unauffällig, Pupillen isokor, prompte Lichtreaktion. Motorik: keine Paresen, Tonus normal. Sensibilität: seitengleich intakt für Berührung und Schmerz. Reflexe: PSR und ASR mittellehaft seitengleich auslösbar. Koordination: Finger-Nase-Versuch zielsicher, Romberg-Stehversuch stabil.

Eine solche strukturierte Dokumentation schützt die Praxis zuverlässig vor Honorarkürzungen bei Nachprüfungen durch Kostenträger.

GOÄ 800: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der Nummer 800 liegt beim 2,3-fachen Satz (26,15 €). Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (39,79 €) kann bei besonderem Aufwand geltend gemacht werden.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern), ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei ausgeprägten Lähmungserscheinungen oder eine erschwerte Untersuchung aufgrund von Sprachbarrieren.

Typische Ziffernkombinationen

Die Nummer 800 lässt sich hervorragend mit Beratungsleistungen wie der Nummer 1 oder Nummer 3 kombinieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Nummer 5 für ein anderes Organsystem ist zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den speziellen neurologischen Testverfahren nach den Nummern 825, 826 und 830 sowie der Hörprüfung nach Nummer 1400.

Ziffer 800 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf vier Konstellationen:

  • Bei mindestens 3 und weniger als 5 neurologische Untersuchungsbereiche, konventionelle neurologische Untersuchung ohne Videoeinsatz und ohne dreidimensionale Bewegungsanalyse: 4300 „Neurologische Untersuchung von mindestens drei Untersuchungsbereichen, wie z.…" (30,35 €), einmal
  • Bei mindestens 5 und weniger als 7 neurologische Untersuchungsbereiche, konventionelle neurologische Untersuchung ohne Videoeinsatz und ohne dreidimensionale Bewegungsanalyse: 4301 „Neurologische Untersuchung von mindestens fünf Untersuchungsbereichen, wie z.…" (41,47 €), einmal
  • Bei mindestens 7 neurologische Untersuchungsbereiche, konventionelle neurologische Untersuchung ohne Videoeinsatz und ohne dreidimensionale Bewegungsanalyse: 4302 „Neurologische Untersuchung von mindestens sieben Untersuchungsbereichen, wie …" (56,56 €), einmal
  • Bei videogestützte neurologische Untersuchung und/oder dreidimensionale Bewegungsanalyse, mindestens 30 Minuten: 4303 „Videogestützte neurologische Untersuchung und/oder dreidimensionale Bewegungsanalyse, auch zur Therapieüberwachung, z.B. bei Morbus Parkinson, Dauer mindestens 30 Minuten" (83,18 €), 1x je Sitzung

Die Spanne reicht von 30,35 € bis 83,18 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 26,15 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 800

Die GOÄ-Ziffer 800 darf von allen Arztgruppen abgerechnet werden, deren Weiterbildungsordnung die Erbringung neurologischer Untersuchungen nicht ausschließt. Neben Neurologen und Psychiatern betrifft dies insbesondere Allgemeinmediziner, Internisten, Pädiater und Neurochirurgen. Die Gliederung der GOÄ schränkt die Abrechnung nicht auf ein bestimmtes Fachgebiet ein.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 800 und der GOÄ 8 (Ganzkörperstatus) am selben Tag ist ausgeschlossen. Da der Ganzkörperstatus bereits eine orientierende neurologische Untersuchung enthält, ist ein erhöhter neurologischer Aufwand stattdessen über einen höheren Steigerungsfaktor bei der Ziffer 8 abzubilden. Alternativ kann auf die Ziffer 8 verzichtet und stattdessen die Kombination aus GOÄ 800 und GOÄ 7 gewählt werden.
Die GOÄ 800 beschreibt eine eingehende neurologische Untersuchung, während die GOÄ 5 für eine symptombezogene Untersuchung herangezogen wird. Für die Abrechnung der GOÄ 5 reicht bereits die isolierte Prüfung eines einzelnen neurologischen Teilbereichs, wie etwa eines einzelnen Reflexes, aus. Die GOÄ 800 hingegen erfordert eine umfassende Statuserhebung mehrerer neurologischer Systeme.
Neben der GOÄ-Ziffer 800 dürfen die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830, 835 und 1400 nicht berechnet werden. Diese Ausschlüsse sollen Doppelbewertungen von sich überschneidenden Untersuchungsinhalten am selben Behandlungstag verhindern. Andere Leistungen wie die Beratung nach Ziffer 1 oder 3 sind hingegen problemlos kombinierbar.
Eine Steigerung der GOÄ 800 über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Typische Begründungen sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, ein hoher zeitlicher Aufwand bei schweren Lähmungen oder erhebliche Sprachbarrieren. Die konkrete Begründung muss für den Kostenträger nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
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