GOÄ 8: Ganzkörperstatus richtig abrechnen & steigern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 8
Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Punktzahl 260  
Einfachsatz 15,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,84 € 2,3x
Höchstsatz 53,02 € 3,5x

Die Erhebung des Ganzkörperstatus nach GOÄ-Ziffer 8 gehört zu den zentralen Untersuchungen. Erfahren Sie alles über Fallstricke, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 8

Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Die GOÄ-Ziffer 8 beschreibt eine umfassende klinische Untersuchung, die sich über mehrere Organsysteme erstreckt. Für eine vollständige Leistungserbringung müssen insgesamt fünf definierte Organsysteme untersucht werden. Dazu gehören die Haut und die sichtbaren Schleimhäute, die Brustorgane, die Bauchorgane, die Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.

Im Gegensatz zu den Ziffern für symptombezogene oder organbezogene Untersuchungen erfordert der Ganzkörperstatus eine systematische Erfassung des körperlichen Gesamtzustands. Die Dokumentation der Befunde ist standardmäßig in der Leistung enthalten und darf nicht separat berechnet werden.

GOÄ 8 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Erhebung des Ganzkörperstatus ist immer dann indiziert, wenn ein Patient erstmals in der Praxis vorstellig wird oder der Verdacht auf eine systemische Erkrankung besteht. Auch bei unklaren, komplexen Beschwerdebildern, die eine Zuordnung zu einem einzelnen Organsystem unmöglich machen, ist diese umfassende Diagnostik medizinisch notwendig.

Wichtig ist die Abgrenzung zu den präventiven Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 26 bis 29. Die Ziffer 8 setzt im Regelfall eine kurative Fragestellung voraus. Wird die Untersuchung auf ausdrücklichen Patientenwunsch ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführt, kann sie als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) privat in Rechnung gestellt werden.

Tipp: Für umfassende Vorsorgeuntersuchungen wie den "General-Check" ist die GOÄ-Ziffer 29 heranzuziehen, während die Ziffer 8 für die gezielte kurative Diagnostik reserviert bleibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 8

Fallbeispiel 1: Erstkontakt bei chronischer Müdigkeit

Ein neuer Patient stellt sich mit seit Wochen anhaltender, unklarer Abgeschlagenheit und Gewichtsverlust vor. Der Arzt führt eine vollständige körperliche Untersuchung aller fünf Organsysteme durch, um eine systemische oder maligne Erkrankung auszuschließen. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 8 erfolgt zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Präoperative Diagnostik vor einem großen Eingriff

Vor einer geplanten größeren Operation benötigt ein Patient eine umfassende Beurteilung der Operationsfähigkeit. Der Hausarzt untersucht Herz, Lunge, Abdomen, den Bewegungsapparat, die Haut sowie den neurologischen Status. Da alle Kriterien erfüllt sind, wird die GOÄ-Ziffer 8 korrekt abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Ganzkörperstatus als Wunschleistung (IGeL)

Ein Patient wünscht für eine Sportversicherung ein ärztliches Zeugnis über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Der Arzt erhebt den Ganzkörperstatus und dokumentiert die Befunde. Da keine Erkrankung vorliegt, wird die Leistung als Selbstzahlerleistung nach GOÄ-Ziffer 8 privat liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 8: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die Ziffer 8 darf unter keinen Umständen am selben Tag neben den Untersuchungsziffern 5, 6 oder 7 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den neurologischen und psychiatrischen Ziffern 800 und 801 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem ist die Ziffer 8 an bestimmte weiterbildungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Sie ist primär für Allgemeinmediziner, Internisten, Kinderärzte, Chirurgen und praktische Ärzte reserviert. Fachärzte anderer Disziplinen riskieren Honorarkürzungen, es sei denn, die Untersuchung erfolgte im Rahmen eines akuten Notfalleinsatzes außerhalb des eigenen Fachgebiets.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 8 neben der Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung) ist unzulässig, da die orientierende neurologische Untersuchung bereits Bestandteil des Ganzkörperstatus ist.

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Dokumentation der GOÄ 8: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen für jedes der fünf geforderten Organsysteme spezifische Befunde oder zumindest die Feststellung der Befundfreiheit eingetragen werden. Pauschale Einträge wie "Ganzkörperstatus o.B." reichen bei einer Überprüfung oft nicht aus.

Es empfiehlt sich, für jedes System standardisierte Stichpunkte zu nutzen. So wird dokumentiert, dass alle geforderten Bereiche tatsächlich untersucht wurden. Dies sichert den Anspruch auf die Vergütung auch bei nachträglichen Prüfungen durch Kostenträger ab.

Dokumentation: Haut/Schleimhäute: unauffällig, kein Ikterus. Thorax: Vesikuläratmen beidseits, Herztöne rein und rhythmisch. Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche regelrecht. Stützapparat: Wirbelsäule frei beweglich. Neurologie: Reflexe seitengleich, Pupillenreaktion prompt.

GOÄ 8: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen Untersuchungen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind erhebliche Compliance-Probleme (z. B. bei Demenz oder Kleinkindern), stark eingeschränkte Mobilität des Patienten oder eine besonders aufwendige Differenzialdiagnostik bei multiplen Vorerkrankungen.

Typische Ziffernkombinationen

Aus wirtschaftlicher Sicht ist zu prüfen, ob anstelle der Ziffer 8 eine Kombination aus Ziffer 7 und Ziffer 800 vorteilhafter ist. Diese Kombination liefert mit 355 Punkten ein höheres Honorar als die Ziffer 8 mit 260 Punkten. Dies ist immer dann zulässig, wenn eine vollständige Untersuchung eines Organsystems nach Ziffer 7 und eine eingehende neurologische Untersuchung nach Ziffer 800 erbracht wurden.

Zulässig und abrechnungstechnisch sinnvoll ist zudem die Kombination der Ziffer 8 mit der rektalen Untersuchung nach Ziffer 11 oder mit speziellen diagnostischen Leistungen wie der Geruchsprüfung nach Ziffer 825.

Ziffer 8 in der neuen GOÄ

Die Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation wird zur neuen Nummer 19 — Festpreis 51,30 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,84 €).

Die neue Legende lautet: „Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, einschließlich der Untersuchung - der Haut, der sichtbaren Schleimhäute - der Brust- und Bauchorgane - der Stütz- und Bewegungsorgane sowie - einer orientierenden neurologischen Untersuchung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 8

Die GOÄ-Ziffer 8 ist berechnungsfähig, wenn eine medizinische Indikation für einen Ganzkörperstatus vorliegt und alle fünf geforderten Organsysteme untersucht wurden. Dazu gehören Haut/Schleimhäute, Brustorgane, Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane sowie das Nervensystem.
Die Abrechnung ist primär Allgemeinmedizinern, praktischen Ärzten, Internisten, Kinderärzten und Chirurgen vorbehalten. Andere Fachgruppen dürfen die Ziffer nur im Rahmen von Notfalleinsätzen außerhalb ihres Fachgebiets anwenden.
Nein, die neurologische Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 800 ist neben der Ziffer 8 ausgeschlossen. In vielen Fällen ist die Kombination aus Ziffer 7 und Ziffer 800 wirtschaftlich vorteilhafter als die alleinige Abrechnung der Ziffer 8.
Ja, die rektale Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 11 ist neben dem Ganzkörperstatus nach Ziffer 8 berechnungsfähig. Auch spezifische Untersuchungen wie die Geruchsprüfung nach Ziffer 825 können zusätzlich abgerechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 8 setzt eine kurative Indikation voraus, während präventive Untersuchungen nach den Ziffern 26 bis 29 abgerechnet werden. Für reine Wunschleistungen ohne Krankheitswert kann die Ziffer 8 jedoch als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) vereinbart werden.
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