Die GOÄ-Ziffer 6 bewertet die vollständige Untersuchung eines Organsystems mit 100 Punkten. Erfahren Sie, wie Sie typische Abrechnungsfehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6
Der offizielle Leistungstext der GOÄ-Ziffer 6 beschreibt die Untersuchung wie folgt:
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –
Diese Leistung bewertet die organspezifische Untersuchung mit einer Punktzahl von 100 Punkten. Sie grenzt sich damit deutlich von der einfachen symptombezogenen Untersuchung ab. Die Leistungslegende fordert eine systematische und vollständige Erfassung des jeweiligen Systems.
Die Abrechnung setzt voraus, dass die in den Anmerkungen definierten Mindestanforderungen vollständig erbracht wurden. Eine unvollständige Untersuchung darf nicht nach GOÄ 6, sondern muss nach GOÄ 5 abgerechnet werden. Die Dokumentation ist zwar berufsrechtlich Pflicht, aber gebührenrechtlich bereits mit der Ziffer 6 abgegolten.
GOÄ 6 in der Praxis: Indikationen und fachärztliche Anwendung
Die GOÄ-Ziffer 6 findet vor allem in spezialisierten Facharztpraxen sowie bei Hausärzten Anwendung. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf systemische Gefäßerkrankungen, akute HNO-Infektionen oder urologische Beschwerden. Auch Augenärzte nutzen diese Ziffer regelmäßig für die Beurteilung des gesamten Sehorgans.
Aufgrund der fachgruppenbezogenen Struktur der GOÄ ist diese Ziffer primär für Augenärzte, HNO-Ärzte, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Urologen und Gynäkologen relevant. Ebenso können Allgemeinmediziner, Internisten und Chirurgen die Ziffer 6 für organsystemübergreifende Fragestellungen heranziehen. Wichtig ist hierbei stets die Abgrenzung zur symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.
Tipp: Wenn im hausärztlichen Bereich neben dem HNO-Status auch die Thoraxorgane untersucht werden müssen, ist in der Regel die höher bewertete GOÄ-Ziffer 7 (vollständige Untersuchung von mindestens zwei Organsystemen) die korrekte Wahl.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6
Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 6 im Praxisalltag unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen.
Fallbeispiel 1: Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus
Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vor. Der Arzt führt eine vollständige Palpation und Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen und Leisten durch. Zudem erfolgt die Inspektion der oberflächlichen Venen.
Da alle geforderten Gefäßregionen untersucht wurden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation der Pulse und Strömungsgeräusche sichert den Anspruch ab.
Fallbeispiel 2: HNO-Untersuchung bei akutem Infekt
Eine Patientin klagt über anhaltende Halsschmerzen und Ohrendruck. Der HNO-Arzt inspiziert die Nase, das Naseninnere, den Rachen, beide Ohren inklusive Gehörgänge und Trommelfelle und führt eine Spiegelung des Kehlkopfs durch.
Da die Kehlkopfspiegelung zwingender Bestandteil der HNO-Untersuchung nach GOÄ 6 ist, darf die Ziffer hier angesetzt werden. Fehlt die Laryngoskopie, bleibt nur die Abrechnung nach GOÄ 5.
Fallbeispiel 3: Urologischer Status bei Nierenbeschwerden
Ein männlicher Patient stellt sich mit Flankenschmerz vor. Der Urologe palpatiert die Nierenlager und den Unterbauch, inspiziert das äußere Genitale und führt eine digitale Rektaluntersuchung der Prostata durch.
Obwohl die Palpation der Hoden laut Leistungslegende fakultativ ist, wurde die Untersuchung der ableitenden Harnwege vollständig erbracht. Die GOÄ-Ziffer 6 ist somit korrekt abrechenbar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 6: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 6 darf unter keinen Umständen neben den Ziffern 5, 7 oder 8 berechnet werden. Auch die Kombination mit speziellen augenärztlichen Leistungen wie den Ziffern 1203, 1228 oder 1240 ist am selben Tag ausgeschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) betrifft die Mindestanforderungen der Untersuchung. Wenn beispielsweise bei einem Gefäßstatus nicht alle vorgeschriebenen Arterien palpiert wurden, kürzen Prüfstellen die Rechnung oft auf die GOÄ-Ziffer 5. Ärzte müssen daher penibel darauf achten, dass alle Teilschritte erbracht und dokumentiert wurden.
Achtung: Die digitale Rektaluntersuchung nach GOÄ-Ziffer 11 ist neben der GOÄ 6 nicht berechnungsfähig, wenn sie Teil der urologischen Untersuchung war. In solchen Fällen ist die Kombination aus GOÄ 5 und GOÄ 11 oft wirtschaftlich vorteilhafter als die alleinige GOÄ 6.
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Dokumentation der GOÄ 6: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Da die GOÄ-Ziffer 6 an konkrete Mindestuntersuchungsschritte gekoppelt ist, müssen diese in der Patientenakte explizit auftauchen. Pauschale Einträge wie "Gefäßstatus o.B." reichen bei einer Überprüfung oft nicht aus.
Es empfiefehl sich, strukturierte Dokumentationsvorlagen in der Praxissoftware zu hinterlegen. Diese sollten alle Pflichtelemente des jeweiligen Organsystems abfragen, um die Vollständigkeit der Leistung rechtssicher nachzuweisen.
Dokumentation: Gefäßstatus erhoben. Pulse beidseits palpabel an A. radialis, A. ulnaris, A. brachialis, A. axillaris, A. dorsalis pedis, A. tibialis posterior, A. poplitea, A. femoralis, A. carotis. Keine Strömungsgeräusche auskultierbar. Venen an Hals und Beinen ohne pathologischen Befund.
GOÄ 6: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fach Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Untersuchung können eine Steigerung rechtfertigen. Dies ist beispielsweise bei stark adipösen Patienten, erheblichen anatomischen Varianten oder mangelnder Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz) der Fall.
Auch die Untersuchung von mehr als einem Organsystem (z. B. HNO-Bereich und stomatognathes System) rechtfertigt eine Steigerung. Da die GOÄ-Ziffer 6 pro Sitzung nur einmal berechnet werden darf, kann der Mehraufwand für das zweite System über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ-Ziffer 6 mit Beratungsleistungen wie der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 kombiniert. Auch die Kombination mit technischen Zusatzleistungen wie einer Sonographie (z. B. GOÄ-Ziffer 410) ist zulässig und medizinisch oft sinnvoll. Wichtig ist, dass die technischen Leistungen eine eigenständige Indikation besitzen und nicht bereits durch die körperliche Untersuchung abgegolten sind.
Nicht zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 50 (Besuch), da die Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs meist über andere Ziffernkombinationen abgebildet wird. Bei der Abrechnung von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gelten dieselben formalen Regeln wie bei der regulären Privatabrechnung.
Ziffer 6 in der neuen GOÄ
Die vollständige Organuntersuchung mindestens eines Organsystems (Augen, HNO, stomatognathes System, Nieren/Harnwege oder Gefäßstatus) wird zur neuen Nummer 17 — mit festem Satz von 18,53 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). Der Leistungsinhalt bleibt sachlich identisch; neu ist, dass die detaillierten Untersuchungsschritte je Organsystem jetzt in der Legende selbst statt in der Anmerkung stehen. Eine ausdrückliche neue Abrechnungsregel: Die Leistung ist auch für die Untersuchung eines einäugigen Patienten berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6
Was hat nicht gestimmt?