GOÄ 45: Visite im Krankenhaus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 45
Visite im Krankenhaus
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,38 € 2,3x
Höchstsatz 14,28 € 3,5x
Ausschlüsse
1107B

Die Krankenhausvisite nach GOÄ 45 ist eine Kernleistung der wahlärztlichen Abrechnung. Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 45

Visite im Krankenhaus - 70 Punkte (Einfachsatz: 4,08 €, Regelhöchstsatz: 9,38 €, Höchstsatz: 14,28 €)

Die GOÄ-Ziffer 45 beschreibt die regelmäßige tägliche Beratung und gegebenenfalls Untersuchung am Bett des stationär behandelten Patienten. Diese Leistung stellt die klinische Kernleistung der täglichen Patientenbetreuung im Krankenhaus dar. Sie dient der kontinuierlichen Überwachung und Steuerung des gesamten Behandlungsverlaufs.

Im Rahmen dieser Visite orientiert sich der behandelnde Arzt umfassend über den aktuellen Zustand des Kranken. Dies geschieht durch die Befragung und Untersuchung des Patienten sowie die Bewertung vorliegender Befunde. Auch die Einblicknahme in die Krankenakte und die Abstimmung mit dem Pflegepersonal gehören zu den integralen Bestandteilen dieser Ziffer.

GOÄ 45 in der Praxis: Voraussetzungen und persönliche Leistungserbringung

Die Abrechnung der GOÄ 45 setzt voraus, dass der Arzt einen echten, umfassenden Patientenkontakt herstellt. Ein bloßes Vorbeigehen oder die kurze Mitteilung eines Laborwertes rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht. Die Visite muss dem Patienten sein persönliches Gepräge durch den Wahlarzt verleihen.

Ein zentraler Aspekt ist das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung. Die GOÄ 45 ist nur dann berechnungsfähig, wenn sie vom liquidationsberechtigten Chefarzt oder dessen namentlich benanntem, ständigen ärztlichen Vertreter durchgeführt wird. Eine Delegation an nachgeordnete Assistenzärzte schließt die wahlärztliche Abrechnung dieser Ziffer aus.

Achtung: Wird die Visite durch einen nicht als ständigen Vertreter vereinbarten Arzt durchgeführt, darf die GOÄ 45 nicht im Rahmen der Wahlarztliquidation abgerechnet werden. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 45

Fallbeispiel 1: Standardvisite auf der Station

Ein Wahlarzt führt am Vormittag die tägliche Visite bei einem stationären Patienten nach einer Knie-Endoprothetik durch. Er befragt den Patienten zum Schmerzniveau, inspiziert die Wunde und passt die Medikation an. Diese Routinevisite wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 45 (Faktor 2,3) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Zweitvisite bei Verschlechterung des Zustands

Nach der morgendlichen Visite (GOÄ 45) verschlechtert sich der Zustand des Patienten am Nachmittag akut. Der Wahlarzt sucht den Patienten erneut am Bett auf, um ihn intensiv zu untersuchen. Für diese zweite Visite am selben Tag wird die GOÄ-Ziffer 46 abgerechnet, da die GOÄ 45 nur einmal täglich ansetzbar ist.

Fallbeispiel 3: Visite und spätere postoperative Aufklärung

Der Arzt führt um 09:00 Uhr die reguläre Visite (GOÄ 45) durch. Um 16:00 Uhr erfolgt ein ausführliches Aufklärungsgespräch für einen anstehenden Eingriff (GOÄ 3). Beide Leistungen sind am selben Tag berechnungsfähig, sofern in der Rechnung die konkreten Uhrzeiten beider Kontakte angegeben werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 45: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Beratungen und Untersuchungen aus dem Abschnitt B am selben Kontakt. Die GOÄ 45 schließt Leistungen wie die GOÄ 1, 3 oder 5 am selben Bettkontakt strikt aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen filtern solche Doppelabrechnungen systematisch heraus.

Zudem ist die Abrechnung von Zuschlägen aus dem Abschnitt B V (Zuschläge für unzeitige Inanspruchnahme) problematisch. Diese Zuschläge sind neben der GOÄ 45 für Krankenhausärzte generell ausgeschlossen. Lediglich Belegärzte dürfen bei einer dringenden, unverzüglich ausgeführten Visite den Zuschlag E ansetzen.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die Abgrenzung zu reinen Befundmitteilungen. Wenn der Arzt lediglich im Vorbeigehen ein Testergebnis nennt, fehlt der Charakter einer umfassenden Orientierung. In solchen Fällen ist der Ansatz der GOÄ 45 unzulässig und wird von den Kostenträgern gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 45: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, dass eine umfassende Visite stattgefunden hat. Dazu gehören Einträge zum aktuellen Befund, zur Befundbewertung und zu den getroffenen therapeutischen Anordnungen.

Besonders wichtig ist die Dokumentation der Uhrzeiten, wenn am selben Tag weitere Leistungen aus dem Abschnitt B erbracht werden. Ohne den Nachweis zeitlich getrennter Kontakte verweigern die privaten Krankenversicherungen die Erstattung der zusätzlichen Leistungen. Die Dokumentation sollte daher stets den genauen Zeitstempel enthalten.

Dokumentation: 09:15 Uhr: Visite durch Chefarzt Dr. M. durchgeführt. Patient stabil, Wundverhältnisse reizlos. Medikation unverändert fortgeführt. Zeitaufwand 10 Min.

GOÄ 45: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 45 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch schwere Kommunikationsbarrieren oder eine besonders komplexe klinische Befundlage, die eine zeitintensive Abstimmung erfordert.

Tipp: Nutzen Sie bei der Steigerung über den Schwellenwert hinaus stets patientenspezifische Begründungen. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Einzelfall werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Während Leistungen des Abschnitts B am selben Kontakt ausgeschlossen sind, können Leistungen aus anderen Abschnitten problemlos kombiniert werden. Sehr häufig wird die GOÄ 45 zusammen mit Sonderleistungen des Abschnitts C (z. B. Verbände, Wundversorgungen) oder radiologischen Leistungen abgerechnet. Diese Kombinationen unterliegen nicht den strengen Ausschlussregeln der Beratungsziffern.

Ziffer 45 in der neuen GOÄ

Die Krankenhausvisite wird zur neuen Nummer 200 — „Visite im Krankenhaus". Festpreis: 14,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,38 €). Der Preis steigt damit spürbar. Die Abrechnungsregeln sind im Wesentlichen gleich: neben anderen Leistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig; für weitere Visiten desselben Tages gilt Nummer 201. Neu explizit geregelt: Bei unvorhergesehener Verhinderung des liquidationsberechtigten Arztes oder bei Individualvereinbarung ist auch die Visite des im Wahlarztvertrag vereinbarten ständigen ärztlichen Vertreters berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 45

Die GOÄ 45 darf für die regelmäßige tägliche Beratung und gegebenenfalls Untersuchung am Bett des stationären Patienten abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Visite persönlich durch den liquidationsberechtigten Arzt oder dessen ständigen Vertreter erbracht wird. Ein kurzer Besuch ohne umfassende Orientierung reicht dafür nicht aus.
Nein, die GOÄ 45 kann nur einmal am Tag berechnet werden. Für jede weitere notwendige Visite am selben Tag muss stattdessen die GOÄ 46 angesetzt werden. Dies erfordert eine entsprechende medizinische Begründung in der Dokumentation.
Neben der GOÄ 45 sind am selben Tag die Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und 51 grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur, wenn diese Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht und mit Uhrzeit dokumentiert werden. Leistungen aus anderen Abschnitten wie Abschnitt C sind hingegen uneingeschränkt kombinierbar.
Nein, die Visite nach GOÄ 45 darf nicht an einen beliebigen Assistenzarzt delegiert werden, wenn sie wahlärztlich abgerechnet werden soll. Die Leistung muss persönlich vom liquidationsberechtigten Wahlarzt oder seinem offiziell bestellten, ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden. Andernfalls entfällt der Honoraranspruch für diese wahlärztliche Leistung.
Die typischen Zuschläge nach Abschnitt B V (wie B, C oder D) sind neben der GOÄ 45 nicht berechnungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur für Belegärzte, die bei einer dringend angeforderten und unverzüglich ausgeführten Visite den Zuschlag E ansetzen dürfen. Für Krankenhausärzte sind diese Zuschläge im Rahmen der Visite generell ausgeschlossen.
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