Die Abrechnung der Zweitvisite nach GOÄ 46 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fallstricke vermeiden und rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 46
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 46 als selbstständige Leistung für die Zweitvisite im Krankenhaus. Diese Ziffer ist mit 50 Punkten bewertet und stellt eine wichtige Säule bei der stationären Patientenversorgung dar.
Zweitvisite im Krankenhaus (50 Punkte)
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Werden jedoch zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen berechnet werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jedes kurze Aufsuchen des Patienten eine Visite darstellt. Die Leistung erfordert eine dem Behandlungskonzept entsprechende Beratung und Untersuchung des Kranken.
GOÄ 46 in der Praxis: Wann ist die Zweitvisite medizinisch notwendig?
Die Abrechnung einer Zweitvisite nach GOÄ 46 setzt eine klare medizinische Notwendigkeit voraus. Ein routinemäßiger zweiter Rundgang ohne konkreten klinischen Anlass rechtfertigt die Berechnung nicht. Typische Indikationen ergeben sich meist aus einer dynamischen Veränderung des Patientenzustands.
Häufige Szenarien umfassen die postoperative Überwachung bei drohenden Komplikationen oder die engmaschige Kontrolle bei instabilen chronischen Erkrankungen. Auch die Anpassung einer intensivmedizinischen oder schmerztherapeutischen Medikation erfordert oft eine persönliche Reevaluation durch den Arzt.
Der behandelnde Arzt muss bei der Visite aktiv in den Heilungsprozess eingreifen. Dies unterscheidet die Visite von einer reinen Kontrolluntersuchung durch das Pflegepersonal.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 46
Fallbeispiel 1: Postoperative Fieberreaktion
Ein Patient entwickelt am Nachmittag nach einer abdominalen Operation plötzlich hohes Fieber. Der Stationsarzt führt am Vormittag bereits die reguläre Visite (GOÄ 45) durch. Aufgrund der neuen Symptomatik erfolgt um 16:00 Uhr eine klinische Reevaluation und Wundkontrolle.
Die Abrechnung der GOÄ 46 ist hier vollkommen gerechtfertigt. Als Begründung dient die akute postoperative Verschlechterung des Allgemeinzustands.
Fallbeispiel 2: Kardiale Dekompensation
Bei einer Patientin mit bekannter Herzinsuffizienz verstärkt sich im Tagesverlauf die Belastungsdyspnoe. Nach der morgendlichen Visite erfolgt um 14:30 Uhr eine erneute Untersuchung zur Anpassung der Diuretikatherapie.
Die Zweitvisite wird neben der morgendlichen Visite berechnet. Die Dokumentation weist die therapeutische Konsequenz und die genaue Uhrzeit aus.
Fallbeispiel 3: Schmerztherapeutische Neueinstellung
Ein onkologischer Patient leidet unter starken Durchbruchschmerzen. Nach der ersten Visite wird die Analgetikadosierung angepasst. Um 18:00 Uhr erfolgt eine zweite Visite zur Überprüfung der Wirksamkeit und Verträglichkeit.
Diese engmaschige Überwachung stellt eine medizinisch notwendige Leistung dar. Die GOÄ 46 wird unter Angabe der Uhrzeit erfolgreich liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 46: Was Prüfer beanstanden
Achtung: Die GOÄ 46 darf niemals zeitgleich mit anderen Leistungen des Abschnitts B abgerechnet werden. Ohne die Angabe von unterschiedlichen Uhrzeiten auf der Rechnung droht die sofortige Streichung durch die privaten Krankenversicherungen.
Ein häufiger Fehler ist das Fehlen der persönlichen Leistungserbringung. Die GOÄ 46 darf nur vom liquidationsberechtigten Wahlarzt oder dessen namentlich benanntem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden. Eine Delegation auf nicht-liquidationsberechtigte Stationsärzte ist unzulässig.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die Ziffer 46 ist am selben Tag nicht neben den Ziffern 1, 3 bis 8, 15, 45, 48, 50 und 51 berechenbar, es sei denn, es liegen getrennte Uhrzeiten vor.
Mehr als zwei Visiten an einem Tag sind extrem selten und müssen besonders detailliert begründet werden. Hier fordert die GOÄ den Nachweis, dass die Visiten durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren.
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Dokumentation der GOÄ 46: Praxisbewährte Hinweise
Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder Zweitvisite nicht nur den klinischen Befund, sondern auch die genaue Uhrzeit und die therapeutische Konsequenz. Dies ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen.
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Regressen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum ein erneutes Aufsuchen des Patienten medizinisch indiziert war. Einfache Floskeln wie "Patient besucht" reichen nicht aus.
Die Dokumentation sollte die spezifische Fragestellung, den erhobenen Befund und die daraus resultierende Therapieänderung enthalten. Auch die Abgrenzung zur Erstvisite muss plausibel sein.
Dokumentationsbeispiel: 16:30 Uhr: Zweitvisite wegen akuter Dyspnoe. Auskultation: feuchte Rasselgeräusche beidseits. Gabe von 40 mg Furosemid i.v. angeordnet. Kontrolle der Vitalparameter in 2 Stunden vereinbart.
GOÄ 46: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 46 liegt beim 2,3-fachen Satz (6,69 €). Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Krankheitsverläufen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (10,19 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Kommunikation oder eine extreme Multimorbidität des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 46 wird häufig mit diagnostischen Sonderleistungen kombiniert. Erlaubt ist beispielsweise die Kombination mit einem Elektrokardiogramm (EKG) nach GOÄ 651 oder einer Ultraschalluntersuchung. Wichtig bleibt auch hier die strikte Beachtung der zeitlichen Trennung zu den Grundleistungen.
Ziffer 46 in der neuen GOÄ
Die Zweitvisite im Krankenhaus wird direkt zur neuen Nummer 201. Festpreis 9,00 € je weitere Visite desselben Kalendertags (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,69 €). Die Leistung ist vom liquidationsberechtigten Arzt persönlich zu erbringen; bei unvorhergesehener Verhinderung oder per Individualvereinbarung ist die Visite des im Wahlarztvertrag vereinbarten ständigen Vertreters berechnungsfähig. Mehr als zwei Visiten täglich erfordern medizinische Notwendigkeit — die Uhrzeit ist dann in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 46
Was hat nicht gestimmt?