Die Abrechnung der ärztlichen Assistenz nach GOÄ 61 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer rechtssicher und vollständig ausschöpfen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 61
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Die Gebührenordnung für Ärzte definiert mit der Ziffer 61 eine eigenständige Leistung für die personelle Unterstützung während eines medizinischen Eingriffs. Diese Ziffer bildet den zeitlichen Aufwand ab, den ein zweiter Arzt für die Unterstützung des primär behandelnden Kollegen aufwendet. Die Abrechnung erfolgt im Halbstundentakt, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet werden kann.
Die Leistung ist primär für liquidationsberechtigte Ärzte vorgesehen, die als Assistenten tätig werden. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von Delegationsleistungen oder der Hinzuziehung von nicht-ärztlichem Personal. Die Ziffer deckt sowohl operative als auch komplexe nicht-operative Unterstützungsleistungen ab.
GOÄ 61 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Abgrenzung
In der täglichen Praxis kommt die Assistenz nach GOÄ 61 bei einer Vielzahl von interventionellen Maßnahmen zum Einsatz. Typische Einsatzgebiete sind komplexe operative Eingriffe, aber auch aufwendige diagnostische Verfahren in der Kardiologie oder Gastroenterologie. Voraussetzung ist stets die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Assistenz zur sicheren Durchführung der Hauptleistung.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Abgrenzung zur Ziffer 62. Während die GOÄ 61 vom assistierenden Arzt selbst liquidiert wird, nutzt der operierende Arzt die Ziffer 62, um die Assistenz eines Dritten über die eigene Rechnung geltend zu machen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für beide Ziffern besteht ein Wahlrecht zwischen den beteiligten Medizinern.
Achtung: Bei der Abrechnung der GOÄ 61 muss der Patient vorab gemäß § 4 Abs. 5 GOÄ über die Hinzuziehung des Assistenten und die separate Rechnungsstellung informiert werden. Bei der GOÄ 62 ist diese vorherige Unterrichtung hingegen nicht zwingend erforderlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 61
Fallbeispiel 1: Assistenz bei einer komplexen Koloskopie
Ein niedergelassener Gastroenterologe führt eine schwierige Polypektomie durch. Ein zweiter, liquidationsberechtigter Arzt leistet dabei für 20 Minuten aktive Assistenz. Da die Assistenz weniger als eine halbe Stunde gedauert hat, wird die GOÄ 61 einfach abgerechnet. Der assistierende Arzt stellt dem Patienten die Ziffer 61 eigenständig in Rechnung.
Fallbeispiel 2: Assistenz bei einer ambulanten Knie-Arthroskopie
Ein orthopädischer Chirurg führt eine arthroskopische Operation durch. Ein zweiter niedergelassener Orthopäde assistiert aktiv über einen Zeitraum von 45 Minuten. Da die zweite halbe Stunde bereits angefangen hat, ist die zweifache Abrechnung der GOÄ 61 zulässig. Der Assistent rechnet somit 2 x GOÄ 61 ab.
Fallbeispiel 3: Kardiologischer Kathetereingriff
Bei einer komplexen elektrophysiologischen Untersuchung assistiert ein Kardiologe dem Hauptoperateur für insgesamt 75 Minuten. Der Beistand erstreckt sich somit über drei angefangene Zeiteinheiten. Die korrekte Abrechnung lautet in diesem Fall dreifach GOÄ 61.
Häufige Fehler bei der GOÄ 61: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 61 durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte, wie etwa angestellte Assistenzärzte oder nachgeordnete Krankenhausärzte. In diesen Fällen darf die Ziffer 61 nicht herangezogen werden. Stattdessen muss die Abrechnung über den operierenden Arzt mittels der Ziffer 62 erfolgen.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung anderer Leistungen durch den Assistenten. Der assistierende Arzt darf am selben Tag keine weiteren eigenen Leistungen, wie beispielsweise eine Symptombezogene Untersuchung oder eine Visite, für diesen Patienten abrechnen. Einzig das Wegegeld nach § 8 GOÄ bleibt hiervon unberührt.
Tipp: Die reine Anwesenheit im Sinne einer passiven Rufbereitschaft (Stand-by) reicht für die GOÄ 61 nicht aus. Für solche Wartezeiten ohne aktive Assistenz sollte geprüft werden, ob die Verweilgebühr nach GOÄ 56 die passendere Alternative darstellt.
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Dokumentation der GOÄ 61: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende der Assistenzleistung festgehalten werden. Auch die medizinische Notwendigkeit der Hinzuziehung eines zweiten Arztes sollte kurz begründet werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die konkreten Aufgaben des Assistenten während des Eingriffs stichpunktartig zu protokollieren. Auch der Nachweis über die erfolgte Patientenaufklärung nach § 4 Abs. 5 GOÄ sollte in den Unterlagen dokumentiert sein.
Dokumentation: Assistenz bei arthroskopischer Meniskusresektion durch Dr. med. Müller von 09:15 bis 09:55 Uhr (Dauer: 40 Minuten). Aktive Unterstützung bei der Gelenkdistraktion und Kameraführung. Patient vorab mündlich über die Hinzuziehung und separate Liquidation informiert.
GOÄ 61: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 61 kann bei besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Assistenzleistungen über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche anatomische Besonderheiten des Patienten, unerwartete Komplikationen während des Eingriffs oder ein extrem hoher koordinativer Aufwand. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung dargelegt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Da der assistierende Arzt neben der GOÄ 61 keine weiteren medizinischen Leistungen abrechnen darf, sind Kombinationen stark eingeschränkt. Zulässig ist jedoch die Abrechnung von Zuschlägen für unzeitzeitige Leistungen aus dem Abschnitt B V, wie etwa die Zuschläge E, F, G, H oder K1. Diese Zuschläge sind bei mehrfacher Berechnung der zeitgebundenen GOÄ 61 ebenfalls entsprechend mehrfach berechnungsfähig.
Ziffer 61 in der neuen GOÄ
Der ärztliche Beistand bei der Leistung eines anderen Arztes (Assistenz) je angefangener halber Stunde (heute beim 2,3-fachen Satz: 17,43 €) ist im Entwurf ohne Nachfolgeleistung. Eine eigenständige Assistenz-Ziffer im bisherigen Sinne sieht der neue Katalog nicht vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 61
Was hat nicht gestimmt?