GOÄ 56: Verweilgebühr richtig abrechnen – Praxis-Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 56
Verweilen , ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,88 € 1,8x
Höchstsatz 26,23 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 56 birgt Fallstricke bei der Zeittaktung und bei Unterbrechungen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie das Verweilen rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 56

Der offizielle Leistungstext der GOÄ-Ziffer 56 lautet im Gebührenverzeichnis wie folgt:

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde

Die Verweilgebühr nach GOÄ 56 ist mit 180 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 10,49 € und einem Regelhöchstsatz von 18,88 €. Die Ziffer dient der Honorierung der tätigen Bereitschaft und der kontinuierlichen Beobachtung eines schwerkranken Patienten, ohne dass in dieser Zeit andere abrechnungsfähige Leistungen erbracht werden.

Die medizinische Notwendigkeit muss sich direkt aus der Beschaffenheit des Krankheitsfalls ergeben. Der Verordnungsgeber honoriert hierbei den reinen Zeitaufwand des Arztes, der durch die intensive Bindung an einen einzelnen Patienten entsteht und andere Tätigkeiten in dieser Zeit ausschließt.

GOÄ 56 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ 56 setzt voraus, dass der Arzt aus medizinischen Gründen mindestens 30 Minuten ununterbrochen beim Patienten verbleiben muss. Ein typisches Einsatzgebiet ist die Sterbebegleitung im häuslichen Umfeld oder die engmaschige Überwachung bei akuten krisenhaften Zuständen. Auch der ausdrückliche Wunsch des Patienten oder der Angehörigen nach längerem Beistand kann eine Rolle spielen, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Wichtig ist die strikte Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten. Der für normale Untersuchungen oder Beratungen erforderliche Zeitaufwand ist bereits mit den jeweiligen Leistungsziffern abgegolten. Die GOÄ 56 greift erst dann, wenn die reine Beobachtung und Bereitschaft im Vordergrund steht und keine aktiven therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen stattfinden.

Tipp: Achten Sie penibel auf die Uhrzeiten. Die erste halbe Stunde muss zwingend überschritten sein, damit die Ziffer überhaupt erst ansatzfähig wird. Sobald Sie jedoch die Grenze von 30 Minuten überschreiten (z. B. bei 31 Minuten), können Sie bereits zwei Einheiten der GOÄ 56 abrechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 56

Fallbeispiel 1: Krisenintervention bei akutem Asthmaanfall

Ein Patient stellt sich mit einem schweren Asthmaanfall in der Praxis vor. Nach der Erstversorgung verbleibt der Arzt für 45 Minuten kontinuierlich am Bett des Patienten, um dessen Zustand und die Atmung engmaschig zu überwachen, ohne in dieser Zeit weitere Eingriffe vorzunehmen. In diesem Fall ist das Verweilen medizinisch voll begründet. Abgerechnet werden zwei Einheiten der GOÄ 56, da die Verweildauer über 30 Minuten lag und die zweite halbe Stunde angefangen wurde.

Fallbeispiel 2: Sterbebegleitung im Hausbesuch

Der Arzt besucht einen sterbenden Patienten zu Hause und verweilt dort am späten Abend ohne Unterbrechung für 75 Minuten, um Beistand zu leisten und den Zustand zu überwachen. Da das Verweilen 75 Minuten andauerte, sind drei angefangene halbe Stunden zu berücksichtigen. Der Arzt rechnet hierfür dreimal die GOÄ 56 ab. Zusätzlich können die entsprechenden Unzeit-Zuschläge (z. B. Zuschlag G für die späte Stunde) ebenfalls dreifach angesetzt werden.

Fallbeispiel 3: Überwachung nach einer schweren allergischen Reaktion

Nach der Gabe eines Medikaments zeigt der Patient Anzeichen einer allergischen Reaktion. Der Arzt verbleibt nach der Akuttherapie für 35 Minuten ununterbrochen im Raum, um im Notfall sofort eingreifen zu können. Da die kritische Phase eine kontinuierliche Präsenz erforderte und die 30-Minuten-Grenze überschritten wurde, ist der Ansatz von zweimal GOÄ 56 vollkommen korrekt. Die Dokumentation muss die akute Überwachungsnotwendigkeit klar widerspiegeln.

Häufige Fehler bei der GOÄ 56: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die Unterbrechung der Verweilzeit. Wird die Verweilzeit durch eine andere abrechenbare Leistung (wie z. B. eine Blutentnahme oder eine Infusion) unterbrochen, beginnt die Zeitmessung für die GOÄ 56 von vorn. Private Krankenversicherungen prüfen die zeitliche Abfolge der Leistungen sehr genau und streichen die Ziffer, wenn zeitgleiche aktive Leistungen dokumentiert sind.

Zudem existieren klare Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die GOÄ 56 darf nicht neben den Ziffern 3 (eingehende Beratung), 55 (Begleitung eines schwerkranken Patienten), 61 (Visite auf der Intensivstation) sowie den Anästhesie- und Aufwachziffern 435, 448 und 449 berechnet werden. Auch das Warten auf verspätete oder nicht erschienene Patienten stellt kein abrechenbares Verweilen dar.

Achtung: Das bloße Warten auf Laborergebnisse, Röntgenbilder oder das Eintreffen eines Konsiliararztes gilt nicht als medizinisches Verweilen im Sinne der GOÄ 56. Solche organisatorischen Wartezeiten sind mit den regulären Gebührensätzen abgegolten und führen bei der Abrechnung regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 56: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende des Verweilens minutengenau festgehalten werden. Zudem muss die medizinische Notwendigkeit – also der Grund, warum die ständige Präsenz des Arztes erforderlich war – detailliert beschrieben sein.

Vermeiden Sie vage Formulierungen wie "Patient beobachtet". Beschreiben Sie stattdessen den klinischen Zustand und die tätige Bereitschaft konkret. Dies erleichtert im Falle einer Prüfung durch die Private Krankenversicherung oder Beihilfestellen den Nachweis der medizinischen Indikation erheblich.

Dokumentationsbeispiel: "Ununterbrochenes Verweilen am Krankenbett von 14:15 Uhr bis 14:50 Uhr (35 Min.) zur engmaschigen klinischen Überwachung der Vitalparameter nach anaphylaktischer Reaktion. Keine Durchführung anderer Leistungen in diesem Zeitraum. Ständige Interventionsbereitschaft erforderlich."

GOÄ 56: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 56 liegt beim 1,8-fachen Satz. Bei besonders schwierigen Krankheitsverläufen oder außergewöhnlichen Umständen kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Höchsstatz gesteigert werden. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung, wie beispielsweise eine extreme Unruhe des Patienten oder erschwerte Überwachungsbedingungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 56 lässt sich hervorragend mit den Zuschlägen für unzeitgemäße Dienste kombinieren. Die Zuschläge nach Abschnitt B V (z. B. Zuschlag G für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr oder Zuschlag H für Samstags-/Sonntagsdienste) dürfen entsprechend der Häufigkeit des Ansatzes der GOÄ 56 multipliziert werden. Werden also zwei Einheiten der GOÄ 56 an einem Sonntag erbracht, können auch die Zuschläge zweifach abgerechnet werden. Dies stellt eine Besonderheit dar, die in der Praxis oft übersehen wird und zu Honorarverlusten führt.

Ziffer 56 in der neuen GOÄ

Das Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern verteilt:

  • 1133 „Beobachtung und Funktionskontrolle nach einem Eingriff/einer Intervention, Dauer bis zu 12 Stunden" (39,60 €) — bei Verweilen unmittelbar nach einem Eingriff oder einer Intervention; nicht neben 200, 201, 1107 oder 1741 berechnungsfähig
  • 206 „Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich, je vollendete 15 Minuten" (25,00 €) — für allgemeines erkrankungsbedingtes Verweilen

Grundlegende Abrechnungsänderung: Die alte Ziffer 56 rechnete je angefangener halber Stunde ab. Die neue Ziffer 206 gilt je vollendeter 15 Minuten ohne Mindestdauer-Schwellenwert. Neu ist auch: Das Verweilen darf bei Ziffer 206 nicht durch Leistungen am anderen Patienten unterbrochen werden — ein schärferes Kriterium als in der alten GOÄ. Die Dauer muss auf der Rechnung angegeben werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 56

Die GOÄ-Ziffer 56 darf berechnet werden, wenn der Arzt wegen der Schwere einer Erkrankung mindestens eine halbe Stunde ununterbrochen beim Patienten verweilen muss. Während dieser Zeit dürfen keine anderen honorarfähigen ärztlichen Leistungen erbracht werden. Die Anwesenheit dient der tätigen Bereitschaft und kontinuierlichen Beobachtung.
Eine Unterbrechung der Verweilzeit durch eine andere abrechenbare Leistung führt dazu, dass die Zeitberechnung für die GOÄ 56 von vorne beginnt. Der Arzt hat jedoch ein Wahlrecht und kann auf die Abrechnung der unterbrechenden Leistung verzichten, um eine längere zusammenhängende Verweilzeit zu sichern. Dies kann wirtschaftlich vorteilhafter sein.
Grundsätzlich ist die Abrechnung der GOÄ 56 während einer laufenden Infusion ausgeschlossen, da die Überwachung mit der Infusionsgebühr abgegolten ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Verweilen aus medizinischen Gründen eindeutig im Vordergrund steht und über die reine Überwachung hinausgeht. Dies muss in der Dokumentation detailliert begründet werden.
Ja, die Zuschläge aus dem Abschnitt B V der GOÄ (wie z. B. für Nachtarbeit oder Wochenenddienste) sind neben der Ziffer 56 berechnungsfähig. Diese Zuschläge dürfen sogar entsprechend der Häufigkeit des Ansatzes der GOÄ 56 mehrfach abgerechnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das mehrstündige Verweilen im Rahmen einer Sterbebegleitung am Wochenende.
Nein, das vergebliche Warten auf einen nicht erschienenen Patienten kann nicht über die GOÄ-Ziffer 56 abgerechnet werden. Da keine tatsächliche ärztliche Leistung am Patienten erbracht wurde, fehlt die Abrechnungsgrundlage. Der Arzt kann in solchen Fällen unter Umständen zivilrechtlichen Schadenersatz für den Verdienstausfall geltend machen.
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