GOÄ 269a: Akupunktur richtig abrechnen – Tipps & Beispiele

6 Min. Lesezeit
GOÄ 269a
Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Akupunktur nach GOÄ-Ziffer 269a erfordert Präzision bei Mindestdauer und Delegation. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 269a

Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Die Gebührenordnung für Ärzte bewertet die GOÄ-Ziffer 269a mit 350 Punkten. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 20,40 Euro. Im klinischen Alltag stellt diese Ziffer die zentrale Abrechnungsgrundlage für die schmerztherapeutische Akupunktur dar, sofern die Mindestdauer eingehalten wird.

Die Leistung umfasst das fachgerechte Einbringen von Akupunkturnadeln an spezifischen Punkten des Körpers. Neben dem reinen Nadelstich sind auch die anschließende Ruhephase des Patienten sowie die abschließende Entfernung der Nadeln inbegriffen. Eine zusätzliche Abrechnung von Überwachungsleistungen ist in der Regel nicht zulässig.

GOÄ 269a in der Praxis: Indikationen und Mindestdauer

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 269a setzt eine schmerztherapeutische Indikation voraus. Typische Anwendungsgebiete in der Praxis sind chronische orthopädische Schmerzen, Migräne oder Spannungskopfschmerzen. Auch neuropathische Schmerzzustände können eine Indikation für diese Nadelstich-Technik darstellen.

Ein zentrales Kriterium für die Abrechnung ist die Mindestdauer von 20 Minuten. Diese Zeitspanne beginnt mit dem Setzen der ersten Nadel und endet mit dem Entfernen der letzten Nadel. Die dazwischenliegende Ruhephase, in der die Nadeln ihre Wirkung entfalten, zählt vollumfänglich zur Behandlungszeit.

Abzugrenzen ist diese Leistung von der Ziffer 269, welche für kürzere Akupunktursitzungen ohne Mindestdauer herangezogen wird. Da die Ziffer 269a deutlich höher bewertet ist, sollte bei Erreichen der Zeitgrenze stets diese Ziffer gewählt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 269a

Fallbeispiel 1: Chronische Lumbalgie

Ein Patient stellt sich mit chronischen Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich vor. Der Arzt führt eine Akupunkturbehandlung mit einer Gesamtdauer von 25 Minuten durch. Die Nadeln werden an spezifischen Blasen- und Gallenblasenpunkten platziert. Nach einer 20-minütigen Ruhephase entfernt die Arzthelferin die Nadeln unter Aufsicht.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 269a zum Regelhöchstsatz von 2,3 (46,92 Euro). Die Delegation der Nadelentfernung ist zulässig und berührt die Abrechenbarkeit nicht.

Fallbeispiel 2: Akute Migräneattacke

Eine Patientin leidet unter einer schweren Migräneattacke. Zur Schmerzlinderung erfolgt eine Akupunktur über insgesamt 30 Minuten unter Einbeziehung von Triggerpunkten im Nackenbereich. Aufgrund der starken Schmerzen und der notwendigen intensiven Führung der Patientin wird die Leistung gesteigert.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 269a mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 (71,40 Euro). Als Begründung wird der außergewöhnlich hohe Betreuungsaufwand dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Gonarthrose-Schmerztherapie

Bei einem älteren Patienten mit fortgeschrittener Kniegelenksarthrose wird eine schmerzlindernde Akupunktur durchgeführt. Die Nadelungszeit inklusive der erforderlichen Verweilzeit beträgt exakt 20 Minuten. Der Patient toleriert die Behandlung gut.

Hier kann die GOÄ-Ziffer 269a im Regelsatz abgerechnet werden. Da die Mindestdauer exakt erreicht wurde, ist die Abrechnung vollkommen legitim.

Häufige Fehler bei der GOÄ 269a: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Kombination mit der Verweilgebühr nach Ziffer 56. Da die Ruhephase des Patienten bereits integraler Bestandteil der Akupunkturleistung ist, darf die Ziffer 56 nicht zusätzlich für dieselbe Sitzung berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt bei Prüfungen ist die persönliche Leistungserbringung des Arztes. Das Setzen der Nadeln darf unter keinen Umständen an das Praxispersonal delegiert werden. Erfolgt das Nadeln nicht höchstpersönlich durch den Arzt, ist die gesamte Leistung nicht abrechenbar.

Achtung: Die parallele Abrechnung der Ziffern 269 und 269a in derselben Sitzung ist absolut ausgeschlossen. Es muss stets die Ziffer gewählt werden, die der tatsächlichen Behandlungsdauer entspricht.

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Dokumentation der GOÄ 269a: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die exakten Zeitangaben für den Beginn und das Ende der Akupunktursitzung festgehalten werden. Nur so lässt sich die Einhaltung der Mindestdauer von 20 Minuten im Zweifelsfall nachweisen.

Zusätzlich sollten die genutzten Akupunkturpunkte oder Körperregionen dokumentiert werden. Auch eventuelle Besonderheiten wie eine manuelle Stimulation der Nadeln oder die Delegation der Nadelentfernung gehören in die Dokumentation.

Dokumentation: Akupunktur nach Nadelstich-Technik zur Schmerztherapie bei chronischer Zervikalneuralgie. Behandlungszeit von 14:15 Uhr bis 14:40 Uhr (25 Min.). Nadelung an den Punkten Di4, Gb20 und Ex-HN3 höchstpersönlich durchgeführt. Keine Komplikationen. Nadelentfernung durch MFA unter Aufsicht.

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Makros für die Akupunktur-Dokumentation, um alle abrechnungsrelevanten Details zeitsparend zu erfassen.

GOÄ 269a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 269a kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind eine erschwerte Nadelung bei adipösen Patienten oder eine ausgeprägte Nadelangst, die eine intensive Zuwendung erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Akupunktur mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder einer Beratung nach Ziffer 1 kombiniert. Diese Kombinationen sind zulässig, sofern die entsprechenden Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden. Auch physikalische Begleittherapien wie Wärme- oder Kälteanwendungen können unter Beachtung der jeweiligen Ausschlüsse kombiniert werden.

Ziffer 269a in der neuen GOÄ

Die Ziffer 269a (Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung, heute 46,92 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 731 „Akupunktur (Nadelstich‐Technik), Dauer bis zu 20 Minuten“ (18,55 €) — bei: Nadelstich-Akupunktur
  • 733 „Akupunktur (Nadelstich-Technik), Dauer mehr als 20 Minuten“ (42,90 €) — bei: Nadelstich-Akupunktur
  • 735 „Akupunktur (Nadelstich-Technik), durch vermehrten Aufwand des Arztes am Patienten, z.B. aufgrund von laufender Überprüfung des Therapieerfolgs in Anwesenheit des Arztes bei schweren Akuterkrankungen, Therapie muskulärer Triggerpunkte in geringem Umfang, chronifizierter Schmerzerkrankung (mindestens Chronifizierungsgrad 2 nach Gerbershagen) mit Notwendigkeit verschiedener Stimulationsverfahren und/oder Anwendung verschiedener Akupunktursysteme, erschwerter Punktfindung durch Reaktionsschwäche, je Sitzung, Dauer mehr als 30 Minuten“ (50,46 €) — bei: Nadelstich-Akupunktur
  • 736 „Akupunktur (Nadelstich-Technik), durch vermehrten Aufwand des Arztes am Patienten, z.B. aufgrund von laufender Überprüfung des Therapieerfolgs in Anwesenheit des Arztes bei schweren Akuterkrankungen, Therapie muskulärer Triggerpunkte in erheblichem Umfang, chronifizierter Schmerzerkrankung (mindestens Chronifizierungsgrad 2 nach Gerbershagen) mit Notwendigkeit verschiedener Stimulationsverfahren und/oder Anwendung verschiedener Akupunktursysteme, erschwerter Punktfindung durch Reaktionsschwäche, je Sitzung, Dauer mehr als 40 Minuten“ (66,47 €) — bei: Akupunktur Nadelstich Technik
  • 738 „Softlaseranwendungen an Punkten der Körperoberfläche nach Regeln der Akupunktur, Dauer mehr als 20 Minuten“ (44,40 €) — bei: Softlaser-Akupunktur länger als 20 Minuten

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 18,55 € bis 66,47 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 269a

Ja, die Entfernung der Akupunkturnadeln kann an entsprechend qualifiziertes Praxispersonal delegiert werden. Das Setzen der Nadeln sowie eine eventuelle Stimulation müssen jedoch zwingend persönlich durch den Arzt erfolgen. Die Delegation muss unter fachlicher Aufsicht stattfinden.
Die Zeitdauer bemisst sich vom Beginn des Setzens der Nadeln bis zum Abschluss der Nadelentfernung. Die für die Wirkung notwendige Ruhephase des Patienten ist in dieser Zeit vollständig enthalten. Eine genaue Dokumentation der Start- und Endzeit in der Patientenakte ist dringend zu empfehlen.
Nein, die Verweilgebühr nach Ziffer 56 ist neben der Akupunktur nach Ziffer 269a ausgeschlossen. Die Ruhephase ist bereits integraler Bestandteil der Akupunkturleistung. Eine parallele Abrechnung führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Behandlungsdauer der Akupunktursitzung. Während die Ziffer 269 keine Mindestdauer vorschreibt, verlangt die Ziffer 269a eine Mindestdauer von 20 Minuten. Zudem unterscheidet sich die Bewertung mit 350 Punkten bei Ziffer 269a deutlich von Ziffer 269.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten begründet werden. Typische Gründe sind eine erschwerte Nadellokalisation bei anatomischen Besonderheiten oder eine aufwendige psychische Führung des Patienten. Auch zusätzliche manuelle oder elektrische Stimulationen können als Begründung dienen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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