Die subkutane Infusion nach GOÄ-Ziffer 270 ist eine wichtige Alternative bei schwierigen Venenverhältnissen. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 270
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Leistung unter der Ziffer 270 wie folgt:
GOÄ-Ziffer 270: Infusion, subkutan – Punktzahl: 80
Diese Leistung ist im Abschnitt C II der GOÄ angesiedelt und umfasst die Applikation von Flüssigkeiten in das subkutane Fettgewebe. Die Ziffer deckt die gesamte Durchführung der Infusion ab, einschließlich des Legens des Zugangs und der Überwachung des Patienten während der Zufuhr.
Die subkutane Infusion dient als therapeutische Ergänzung für Fälle, in denen ein intravenöser Zugang nicht etabliert werden kann oder medizinisch kontraindiziert ist. Sie stellt somit eine wichtige Alternative in der medizinischen Versorgung dar.
GOÄ 270 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die subkutane Infusion (Hypodermoklyse) findet vor allem in der Geriatrie und Palliativmedizin breite Anwendung. Sie dient der schonenden Flüssigkeitssubstitution bei dehydrierten Patienten, bei denen eine intravenöse Punktion aufgrund schlechter Venenverhältnisse scheitert.
Typische Indikationen sind leichte bis mittelschwere Dehydratation, Schluckstörungen oder Verwirrtheitszustände, die eine orale Flüssigkeitsaufnahme verhindern. Durch die langsame Resorption über das Unterhautfettgewebe ist diese Methode besonders kreislaufschonend.
Tipp: Die subkutane Infusion eignet sich hervorragend für die ambulante Versorgung im häuslichen Umfeld oder in Pflegeheimen, da sie ein geringeres Dislokationsrisiko als intravenöse Zugänge aufweist.
Abzugrenzen ist die GOÄ 270 von rein lokalen Infiltrationen oder der Applikation von Medikamenten über spezifische Ziffern. Sie darf nur für die Zufuhr von Träger- und Elektrolytlösungen über einen längeren Zeitraum berechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 270
Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 270 im Praxisalltag.
Fallbeispiel 1: Flüssigkeitssubstitution bei geriatrischem Patienten
Ein 85-jähriger, exsikkierter Patient mit fortgeschrittener Demenz verweigert die orale Flüssigkeitsaufnahme. Aufgrund ausgeprägter Venenfragilität ist das Legen eines intravenösen Zugangs nicht möglich.
Es wird eine subkutane Infusion von 500 ml Vollelektrolytlösung über einen Schmetterlingskanülen-Zugang am Oberschenkel durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 270 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie das verwendete Verbrauchsmaterial als Sachkosten.
Fallbeispiel 2: Palliativmedizinische Versorgung im Hausbesuch
Im Rahmen eines Hausbesuchs bei einer onkologischen Palliativpatientin zeigt sich eine zunehmende Dehydratation bei bestehender Übelkeit. Zur Symptowlinderung wird eine subkutane Infusion im Bereich des Abdomens angelegt.
Neben dem Hausbesuch (Ziffer 50) und dem Wegegeld wird die GOÄ 270 berechnet. Da die Patientin sehr unruhig ist und die Lage der Nadel engmaschig überwacht werden muss, erfolgt die Abrechnung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5.
Fallbeispiel 3: Flüssigkeitsgabe bei terminaler Niereninsuffizienz
Bei einem terminal niereninsuffizienten Patienten im Pflegeheim soll eine Überwässerung vermieden, aber eine minimale Hydratation aufrechterhalten werden. Es erfolgt die tägliche Applikation von 1000 ml Flüssigkeit subkutan.
Die tägliche Anlage und Durchführung wird jeweils mit der GOÄ-Ziffer 270 liquidiert. Die medizinische Notwendigkeit der schonenden Flüssigkeitszufuhr wird in der Dokumentation explizit festgehalten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 270: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 270 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 200 (Verband), 204 (Zirkulärer Verband), 252 (Injektion, subkutan), 263 (Injektion, intravenös), 303 (Blutentnahme) und 435 (Schnittentbindung) abgerechnet werden.
Insbesondere der Ausschluss der subkutanen Injektion (Ziffer 252) führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Wird am selben Tag sowohl eine subkutane Infusion als auch eine separate subkutane Medikamenteninjektion durchgeführt, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen vermehrt, ob die Indikation für den subkutanen Weg ausreichend begründet ist. Eine pauschale Abrechnung ohne Dokumentation der erschwerten Venenverhältnisse wird oft beanstandet.
Zudem darf die GOÄ 270 nicht für rein lokalanästhetische Maßnahmen herangezogen werden. Hierfür existieren im Abschnitt F der GOÄ eigene, spezifische Gebührenordnungsziffern, die vorrangig zu nutzen sind.
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Dokumentation der GOÄ 270: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, warum der subkutane Applikationsweg gewählt wurde.
Es sollten die genaue Lokalisation der Punktion, die Art und Menge der infundierten Lösung sowie die Dauer der Infusion festgehalten werden. Auch der Zustand der Einstichstelle nach Beendigung der Maßnahme ist zu dokumentieren.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. im fortgeschrittenen Stadium der Demenz, exsikkert, orale Zufuhr verweigert. Peripherer Venenstatus extrem schlecht (Venenfragilität), i.v.-Zugang nach zwei Versuchen misslungen. Anlage einer subkutanen Infusion (GOÄ 270) am linken Oberschenkel lateral. Infusion von 500 ml NaCl 0,9 % über 4 Stunden. Einstichstelle reizlos, keine Ödemüberlastung.
Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die entsprechende Begründung direkt in der Rechnung und analog in der Patientenakte hinterlegt sein.
GOÄ 270: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 270 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Gründe für eine Schwellenüberschreitung sind:
- Ausgeprägte motorische Unruhe oder Abwehrverhalten des Patienten (z. B. bei Demenz oder Delir), was eine kontinuierliche Überwachung erfordert.
- Schwierige anatomische Verhältnisse mit der Notwendigkeit multipler Punktionsversuche im subkutanen Gewebe.
- Besonders langsame Infusionsgeschwindigkeit bei kardial vorerkrankten Patienten zur Vermeidung einer Volumenüberlastung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 270 lässt sich im Praxisalltag sinnvoll mit anderen gebührenrechtlichen Leistungen kombinieren, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Häufige und zulässige Kombinationen umfassen:
- GOÄ-Ziffer 1 oder 3: Beratung bzw. eingehende Beratung im Rahmen der Behandlungsplanung.
- GOÄ-Ziffer 50 oder 51: Besuch bzw. dringender Besuch, wenn die Infusion im häuslichen Umfeld des Patienten angelegt wird.
- GOÄ-Ziffer 60: Konsil, falls die Indikation mit anderen behandelnden Ärzten abgestimmt werden muss.
Es ist darauf zu achten, dass die Sachkosten für das Infusionsbesteck und die Infusionslösung gemäß § 10 GOÄ zusätzlich als Auslagenersatz in Rechnung gestellt werden können.
Ziffer 270 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Infusion, subkutan“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 741 „Infusion, subkutan, einschließlich Punktion des Infusionsortes“ mit einem festen Satz von 13,16 € — ein Plus von rund 23 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,72 €).
Direkte Nachfolge.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 270
Was hat nicht gestimmt?