Die GOÄ-Ziffer 303 ist die zentrale Auffangposition für oberflächliche Punktionen. Erfahren Sie alles über korrekte Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 303
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
Die GOÄ-Ziffer 303 fungiert im Gebührenverzeichnis als eine wichtige Auffangposition für oberflächliche Punktionsziele. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn kein spezielleres Punktionsziel in den übrigen Abschnitten der GOÄ definiert ist. Die Leistung umfasst die sterile Nadelaspiration von Flüssigkeiten zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken.
Der in der Leistungslegende verwendete Begriff der Drüse bedarf einer historischen Einordnung. Ursprünglich waren damit auch Lymphknoten gemeint, die jedoch seit der vierten Änderung der GOÄ unter der Ziffer 314 erfasst werden. Heute bezieht sich die Ziffer im Bereich der Drüsen primär auf die Speicheldrüsen, während endokrine Drüsen explizit ausgeschlossen sind.
GOÄ 303 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 303 ein breites Anwendungsspektrum bei der Versorgung von oberflächlichen Flüssigkeitsansammlungen. Typische Indikationen sind die Entlastung von schmerzhaften Hämatomen oder die Aspiration von postoperativen Seromen. Auch die Entlastung eines prall gefüllten Schleimbeutels bei einer akuten Schleimbeutelentzündung fällt unter diese Ziffer.
Ein weiteres häufiges Einsatzgebiet ist die Punktion von Ganglien, um gallertartige Flüssigkeit abzusaugen und den Druckschmerz zu lindern. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu tiefer gelegenen Strukturen. Sobald tiefere Organe oder Gelenke punktiert werden, müssen die dafür vorgesehenen, höher bewerteten Spezialziffern herangezogen werden.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 303 darf nicht zweckentfremdet werden, um einfache Injektionen oder Blutentnahmen höher zu bewerten. Solche Leistungen sind strikt nach den Ziffern des Abschnitts C I. abzurechnen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 303
Fallbeispiel 1: Entlastung einer Bursitis prepatellaris
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung über der Kniescheibe vor. Diagnostiziert wird eine ausgeprägte Bursitis prepatellaris. Zur Druckentlastung führt der Arzt eine sterile Punktion des Schleimbeutels durch und aspiriert 12 ml seröse Flüssigkeit. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 303 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Aspiration eines postoperativen Seroms
Nach einer Leistenhernien-Operation entwickelt der Patient ein störendes, fluktuierendes Wundserom im Wundbereich. Der Arzt punktiert das Serom unter sterilen Bedingungen, um das Wundsekret abzuziehen und die Wundheilung zu fördern. Diese therapeutische Maßnahme wird korrekt mit der Ziffer 303 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Punktion eines Handgelenksganglions
Eine Patientin leidet unter einem schmerzhaften Überbein am Handrücken. Zur Schmerzlinderung wird das Ganglion punktiert, wobei sich die zähe, gallertartige Masse nur schwer aspirieren lässt. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands und der Viskosität wird die Leistung mit erhöhtem Faktor abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 303: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 303 ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer darf nicht am selben Tag neben der GOÄ 200 (Anlegen eines Wundverbandes), der GOÄ 321 (Punktion eines großen Gelenks) oder der GOÄ 370 (Blutentnahme) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Erstattung bei Verstößen.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Punktion von endokrinen Drüsen wie der Schilddrüse. Werden solche hormonbildenden Organe punktiert, ist die Abrechnung der GOÄ 303 fehlerhaft. In diesen Fällen müssen die speziellen Ziffern 315 oder 319 gewählt werden, da diese die anatomischen Besonderheiten und den höheren Schwierigkeitsgrad widerspiegeln.
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Dokumentation der GOÄ 303: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen die genaue anatomische Lokalisation, die Indikation sowie der Ablauf des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Auch die Menge, Farbe und Konsistenz des gewonnenen Punktats sollten dokumentiert werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die anschließende Versorgung der Punktionsstelle zu notieren. Da der Verband nach GOÄ 200 ausgeschlossen ist, dokumentiert der Eintrag dennoch die fachgerechte Nachsorge und rundet das klinische Bild ab.
Dokumentationsbeispiel: Lokale Desinfektion der Haut über dem rechten Knie. Sterile Punktion der Bursa praepatellaris mit einer 18G-Kanüle. Aspiration von 15 ml gelblich-klarer Flüssigkeit. Kompressionsverband angelegt. Keine Komplikationen.
GOÄ 303: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 303 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine besonders zähe Konsistenz der Flüssigkeit, wie sie häufig bei Ganglien vorkommt. Auch schwierige anatomische Verhältnisse, eine tiefe Lage des Befundes bei adipösen Patienten oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit können herangezogen werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 303 lässt sich hervorragend mit anderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Punktion unter sonografischer Sicht, was die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 410 rechtfertigt. Auch die Durchführung einer lokalen Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 490 ist neben der Punktion berechnungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig war.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Sonografie darauf, dass die Ultraschallleistung eine eigene medizinische Begründung in der Akte aufweist, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Ziffer 303 in der neuen GOÄ
Ziffer 303 wird als neue Nummer 903 fortgeführt — „Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Zyste, Hämatoms, Abszesses oder oberflächiger Körperteile". Der feste Satz beträgt 20,43 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 10,72 €). Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 903 ist neben sonstigen Punktionsleistungen aus Abschnitt C III für identische Punktionsorte nicht berechnungsfähig.
Direkte Nachfolge. Die neue Legende ergänzt 'Zyste' als Punktionsziel, was keinen inhaltlichen Unterschied für die Altfälle bedeutet (Zysten konnten bisher ohnehin unter 'oberflächiger Körperteile' subsumiert werden).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 303
Was hat nicht gestimmt?