Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 304 (Punktion der Augenhöhle) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 304
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 304 wie folgt:
Punktion der Augenhöhle
Diese Ziffer beschreibt eine spezialisierte ophthalmologische Leistung, die sowohl zu diagnostischen als auch zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. Sie umfasst das sterile Eingehen mit einer Punktionsnadel in den retrobulbären oder orbitalen Raum. Ziel ist meist die Entlastung von Druck oder die Gewinnung von Gewebeflüssigkeit unter Einhaltung strenger hygienischer Standards.
GOÄ 304 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Punktion der Augenhöhle ist ein invasiver Eingriff, der eine präzise Indikationsstellung erfordert. Typische klinische Szenarien umfassen die Entlastung eines akuten retrobulbären Hämatoms, welches den Sehnerv gefährdet. Auch die Aspiration von Flüssigkeit bei orbitalen Abszessen oder Zysten fällt unter diese Ziffer.
Abzugrenzen ist die Punktion von der reinen Medikamentenapplikation. Wenn lediglich ein Medikament in den retrobulbären Raum eingebracht wird, ohne dass eine eigenständige Punktion zur Entlastung oder Diagnostik stattfindet, sind andere Ziffern heranzuziehen. Hierfür kommen primär die GOÄ-Ziffer 267 oder die GOÄ-Ziffer 495 in Betracht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 304
Fallbeispiel 1: Entlastungspunktion bei retrobulbärem Hämatom
Nach einem stumpfen Trauma zeigt der Patient einen progredienten Visusabfall und einen stark erhöhten intraokularen Druck bei retrobulbärer Blutung. Zur Vermeidung eines permanenten Sehnervenschadens erfolgt die sofortige Entlastungspunktion der Orbita. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 304, wobei aufgrund der Notfallsituation und des hohen Risikos ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist.
Fallbeispiel 2: Diagnostische Aspiration bei orbitaler Raumforderung
Bei einer unklaren, zystischen Raumforderung der Orbita wird eine gezielte Punktion zur Gewinnung von Aspirat für die zytologische Untersuchung durchgeführt. Der Eingriff erfolgt unter sonographischer Kontrolle. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 304 zum Regelsatz, kombiniert mit der entsprechenden Ultraschallziffer.
Fallbeispiel 3: Entlastung eines orbitalen Abszesses
Im Rahmen einer fortgeschrittenen orbitalen Phlegmone hat sich ein Abszess gebildet. Zur Keimgewinnung und Druckentlastung führt der Augenarzt eine therapeutische Punktion des Abszesses durch. Neben der GOÄ-Ziffer 304 werden die mikrobiologische Probenaufbereitung und der Versand liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 304: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit Anästhesieleistungen. Die lokale Infiltrationsanästhesie nach GOÄ-Ziffer 495 ist neben der GOÄ-Ziffer 304 am selben Tag für dasselbe Operationsgebiet ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombination konsequent.
Ebenso darf die GOÄ-Ziffer 200 für das Anlegen eines Verbandes nicht zusätzlich berechnet werden, da dies als Bestandteil der Nachsorge gilt. Auch die Instillation von Medikamenten nach Ziffer 267 ist im direkten Zusammenhang ausgeschlossen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 304 und GOÄ 495 ist am selben Tag für dieselbe Leistung strengstens ausgeschlossen. Lokalanästhesien im unmittelbaren Operationsgebiet sind mit der Hauptleistung abgegolten.
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Dokumentation der GOÄ 304: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit (Indikation) und der genaue Ablauf des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Dazu gehören Angaben zur Sterilisation, zum Zugangsweg und zur Tiefe der Punktion.
Zudem sollte das gewonnene Aspirat hinsichtlich Menge, Farbe und Konsistenz dokumentiert werden. Auch die postinterventionelle Überwachung des Patienten und der Zustand des Auges nach dem Eingriff sind wesentliche Bestandteile der Dokumentationspflicht.
Dokumentation: Sterile Vorbereitung der Orbita. Punktion der Augenhöhle lateral-unten unter sonographischer Kontrolle. Aspiration von 2 ml serosanguinolenter Flüssigkeit zur zytologischen Untersuchung. Keine Komplikationen, steriler Druckverband.
GOÄ 304: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Punktion der Augenhöhle kann bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unkooperativen Patienten einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. In solchen Fällen ist eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum 3,5-fachen Satz zulässig. Typische Begründungen sind eine starke Blutungsneigung, ausgeprägte Vernarbungen im Zielgebiet oder die Durchführung unter erschwerten Sichtbedingungen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Punktion unter sonographischer Kontrolle durchgeführt. In diesem Fall ist die zusätzliche Abrechnung der Ultraschalldiagnostik nach GOÄ 410 (gegebenenfalls mit Zuschlag) zulässig und sinnvoll. Auch die neurologische oder ophthalmologische Grunduntersuchung im Vorfeld des Eingriffs ist eigenständig berechenbar.
Tipp: Nutzen Sie bei erschwerten Bedingungen, wie einer ausgeprägten Schwellung oder anatomischen Besonderheiten, die Begründungspflicht für den Schwellenwertüberschreit (bis 3,5-fach), um den erhöhten Zeitaufwand adäquat abzubilden.
Ziffer 304 in der neuen GOÄ
Ziffer 304 wird als neue Nummer 904 fortgeführt — „Punktion einer Augenhöhle". Der feste Satz beträgt 30,41 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 21,46 €).
Identische Leistungsbeschreibung. Die neue hat keine eigenen Abrechnungsregeln; die alten Ausschlüsse (200, 267, 495) sind im neuen Kontext zu prüfen, aber kein ärztlicher Handlungsbedarf bei der Übertragung von Altabrechnungen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 304
Was hat nicht gestimmt?