GOÄ 305: Liquorpunktion korrekt abrechnen – Praxis-Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 305
Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Liquorpunktion nach GOÄ 305 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und den Steigerungsfaktor optimal nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 305

Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion) - 350 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 305 beschreibt die invasive Gewinnung von Liquor oder die therapeutische Druckentlastung durch Punktion der Liquorräume. Diese Leistung kann sowohl als Lumbalpunktion im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch als seltenere Subokzipitalpunktion am Unterrand des Hinterhaupts durchgeführt werden. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Akt der Punktion inklusive der Lokalanästhesie der Haut ab.

GOÄ 305 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

In der täglichen Praxis wird die Lumbalpunktion am häufigsten zur Diagnostik entzündlicher Erkrankungen des Zentralnervensystems wie Meningitis oder Multipler Sklerose eingesetzt. Auch bei Verdacht auf maligne Tumore oder Subarachnoidalblutungen ist die Liquorgewinnung ein entscheidender diagnostischer Schritt. Therapeutisch dient das Verfahren der gezielten Liquordrucksenkung bei Pseudotumor cerebri oder Normaldruckhydrozephalus.

Die Punktion erfolgt meist in sitzender oder liegender Position des Patienten zwischen den Dornfortsätzen der Lendenwirbel L3/L4 oder L4/L5. Der Arzt muss dabei streng aseptische Bedingungen einhalten, um eine Keimverschleppung in den Liquorraum zu verhindern. Nach erfolgreicher Punktion wird der Liquor tropfenweise in speziellen Röhrchen für die anschließende Laboranalytik aufgefangen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 305

Fallbeispiel 1: Diagnostische Lumbalpunktion bei Verdacht auf MS

Ein Patient stellt sich mit Parästhesien und Sehstörungen vor, weshalb der Verdacht auf eine Multiple Sklerose besteht. Zur Diagnosesicherung führt der Neurologe eine Lumbalpunktion zur Gewinnung von Liquor für den Nachweis oligoklonaler Banden durch. Neben der GOÄ 305 wird die neurologische Untersuchung nach GOÄ 800 abgerechnet. Die Liquoranalyse selbst wird über die entsprechenden Laborziffern liquidiert.

Fallbeispiel 2: Therapeutische Druckentlastung

Bei einer Patientin mit bekanntem Normaldruckhydrozephalus wird eine therapeutische Entlastungspunktion durchgeführt. Der Arzt punktiert den Liquorraum lumbal und entnimmt kontrolliert 30 ml Liquor zur Symptomlinderung. Abgerechnet wird die GOÄ 305 mit dem Regelsatz, da der Eingriff ohne Komplikationen verläuft. Die anschließende Überwachung der Patientin wird separat dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Punktion bei ausgeprägter Adipositas

Ein Patient mit Verdacht auf Neuroborreliose benötigt eine diagnostische Lumbalpunktion. Aufgrund einer ausgeprägten Adipositas permagna und degenerativer Wirbelsäulenveränderungen gestaltet sich das Auffinden des Liquorums extrem schwierig. Erst nach mehreren Fehlversuchen und unter erhöhtem Zeitaufwand gelingt die Liquorgewinnung. Der Arzt rechnet die GOÄ 305 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 ab und begründet dies detailliert in der Rechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 305: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit Injektionen. Wird nach der Punktion ein Medikament in den Subarachnoidalraum injiziert, darf nicht die GOÄ 305, sondern stattdessen die höher bewertete GOÄ-Ziffer 257 berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 305 und GOÄ 257 für denselben Zugang ist strikt ausgeschlossen.

Achtung: Die Ziffern 256 (Injektion in den Periduralraum) und 257 (Injektion in den Subarachnoidalraum) sind neben der GOÄ 305 nicht zusätzlich berechnungsfähig. Achten Sie darauf, bei einer kombinierten Punktion und Instillation direkt die höher bewertete Ziffer anzusetzen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 340 (Epidurale Anästhesie). Da die Lokalanästhesie der Einstichstelle bereits mit der GOÄ 305 abgegolten ist, führt diese Kombination regelmäßig zu Rechnungskürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 305: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen bei der Rechnungsprüfung erfolgreich abzuwehren. Im Krankenblatt müssen die Indikation, die Aufklärung des Patienten sowie der genaue Punktionsort exakt festgehalten werden. Auch die Menge, Farbe und Beschaffenheit des gewonnenen Liquors sowie der Eröffnungsdruck sollten dokumentiert werden.

Dokumentation: Lumbalpunktion unter sterilen Bedingungen in Höhe L4/L5 nach Lokalanästhesie. Gewinnung von 6 ml klarem, farblosem Liquor zur Diagnostik. Keine Akutkomplikationen, Patient wohlauf. Postpunktionelle Überwachung für 2 Stunden angeordnet.

Falls Komplikationen wie ein postpunktioneller Kopfschmerz auftreten oder therapeutische Maßnahmen ergriffen werden, müssen diese ebenfalls detailliert dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern stützt auch eine eventuelle Faktorerhöhung.

GOÄ 305: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 305 gut begründbar. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Skoliose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder starkes Übergewicht. Auch eine extreme Unruhe des Patienten oder die Notwendigkeit mehrfacher Punktionsversuche rechtfertigen eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 305 können beratende und untersuchende Leistungen wie die GOÄ 1, 3 oder 800 berechnet werden, sofern sie eigenständige Inhalte haben. Die anschließende neurologische Überwachung nach dem Eingriff ist ebenfalls ansetzbar. Nicht erlaubt ist jedoch das zusätzliche Ansetzen von Zuschlägen für ambulantes Operieren, da die GOÄ 305 nicht im entsprechenden Katalog aufgeführt ist.

Tipp: Wenn Sie nach der Punktion eine therapeutische Spülung oder Instillation durchführen, prüfen Sie immer, ob die Abrechnung der GOÄ 257 wirtschaftlich vorteilhafter ist, da diese mit 400 Punkten höher bewertet ist als die GOÄ 305.

Ziffer 305 in der neuen GOÄ

Ziffer 305 wird als neue Nummer 905 fortgeführt — „Lumbale oder subokzipitale Punktion der Liquorräume". Der feste Satz beträgt 76,68 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 46,92 €).

Reine diagnostische oder therapeutische Punktion ohne intrathekale Injektion entspricht direkt der neuen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 305

Nein, die Lokalanästhesie der Einstichstelle ist bereits mit der GOÄ 305 abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Eine zusätzliche Abrechnung von Anästhesieziffern wie der GOÄ 340 führt in der Regel zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen. Lediglich bei komplexeren, eigenständigen Anästhesieverfahren gelten Ausnahmen.
Die GOÄ 305 berechnet die reine Punktion der Liquorräume, während die GOÄ 257 für die Injektion in den Subarachnoidalraum herangezogen wird. Erfolgt nach der Punktion eine Instillation von Medikamenten, ist anstelle der GOÄ 305 die höher bewertete GOÄ 257 anzusetzen. Beide Ziffern dürfen für denselben Eingriff nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen wie ausgeprägte Skoliose oder Adipositas permagna gerechtfertigt. Auch eine extreme Unruhe des Patienten oder die Notwendigkeit mehrerer Punktionsversuche begründen eine Erhöhung. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
Neben der GOÄ 305 dürfen die Ziffern 200, 256, 257, 259, 268, 340 und 305a nicht am selben Tag für dieselbe Leistung abgerechnet werden. Insbesondere der Ausschluss der Injektionsziffern 256 und 257 ist in der Praxis häufig fehleranfällig. Prüfen Sie daher vor der Rechnungsstellung immer die genauen Ausschlusskriterien.
Nein, für die GOÄ 305 können keine ambulanten Operationszuschläge nach Abschnitt C VIII der GOÄ berechnet werden. Die Ziffer ist nicht im entsprechenden Katalog der zuschlagsberechtigten Leistungen enthalten. Die Kosten für sterile Einmalmaterialien können jedoch unter Beachtung der Sachkostenregelungen gesondert geltend gemacht werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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